Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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86—87.  Erfordernisse  der  Erklärung.

fahrens  dienenden  Daten  und  die  für  die  schriftlichen  Waaren-Erklärungen
  vorgeschriebene  Einrichtung  in  Absicht  auf  den  Vordruck  rc.
bņîşiļt.  (§.  2  d.  Bschft.  v.  24.  Juni  1853.)
Die  vorstehende  Bestimmung  wird  dahin  abgeändert,  daß  überWaaren,
welche  einer  Sanitätsamtshandlung  nicht  unterliegen,  für  das  Zollverfahren
nach  den  diesfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  mit  Ausnahme  jener
Fälle,  wo  eine  mündliche  Angabe  der  Gattung  und  Menge  der  Waare  genügt,
schriftliche  Erklärungen  auf  vorgedrucktem  Papier,  welches  bei  den  Zollämtern ­
  vorräthig  ist,  in  zweifacher  Ausfertigung  überreicht  werden.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  95,  Bdgb.  Nr.  44.)
Die  durch  den  Amtsunterricht  für  die  ausübenden  Aemter  vorgezeichneten
  ^40^,1,  106%  megere  fortiaufenbe  Mubrifen  engaiten,  nämlicb
jene  nacg,  ben  1  bia  14,  18,  21,  23,  28  finb  mit  fortiaufenben
Querlimen  versehen  (rastrirt),  damit  die  zusammenhängenden  Eintragungen
klar  hervortreten  und  nachträgliche  Eintragungen  und  Zusätze  leichter  entdeckt
werden.

Den  k.  k.  Aemtern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  stets  auf  der  Linie  und
nicht  zwischen  den  durch  die  Querlinien  vorgezeichneten  Zeilen  zu  schreiben  -
aud,  Şaben  biefeiben  barauf  gu  fe^en,  ba^^^in^^c^mc^  ber  2ßaarenerliärunqen
von  den  Parteien  ein  gleiches  Verfahren  beobachtet  werde.
(F.  M.  Erl.  v.  5,  August  1853,  Nr.  498  I.  N.  C.)
Ausnahmen  von  dieser  Regel  können  nur  vom  Vorsteher  des  Amtes
und  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  der  Aussteller  der  Erklärung  oder
deflen  Bevollmächtigter  nicht  im  Standorte  des  Amtes  sich  befindet.
(Vdgb.  1861,  Nr.  29.)
Nach  den  Bestimmungen  des  §.  2  der  Vorschrift  vom  7./24.  Juni  1853
kerben  bie  mæe#Iei^  gelten  %[anqueiten  im  3.  alinea  auêàâilch
  als  .Formular"  bezeichnet,  welche  den  wo  immer  herstammenden
^tanqueta  ber  ^aarenerfíärungen  ala  unabänberK(^ea  mßer  gu  bienen

Ssobalb  ber  ^rbrud  begûgiidŞ  ber  EieCsung  ber  Mubrifen,  b(
^aiw  bea  sogenannten  ßoßfea  u.  f.  to.,  so  loie  begiig#  ber  allgemeine
feroļie  unb  der  Formatsverhältmsse  diesen  amtlichen  Formularien  entsprich
ist  die  betreffende  gesetzliche  Bestimmung  ihrer  Wesenheit  nach  erfüllt.
.  o^ere  i^artei  beab^tigen,  M  bie  erfoi
^ŗllchen  blanquette  selbst  auflegen  zu  lassen,  so  kann  dagegen  nichts  eing,
iüenbet  werden,  jedoch  ist  strenge  darauf  zu  sehen,  daß  die  verwendete
Blanquette  den  amtlich  vorgedruckten  vollkommen  gleich  seien,  und  alle  i
Wfer  Ä^ung  mange^ften  Märungen  1111^#^#  gurüdgeloiefe
toCÏ ® Cn *  (S-  M.  Erl.  v.  28.  August  1853,  Nr.  614,  I.  N.  C.)

ï»)  Mündliche  Erklärung.
aa)  Wann  dieselbe  g  e  st  a  t  t  e  t  i  st.
87.  Die  Erklärung  mündlich  abzugeben,  ist  gestattet:
^bisenden  und  Courieren,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Maaren  mrt  sich  führen.
            
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