Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

76  99.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  ans  die  Abfassung  der  Erklärungen.

I

In  einem  solchen  Falle  ist  das  angewendete  Gewicht  in  der
Erklärung  anzugeben,  und  es  wird,  wenn  diese  Angabe  fehlt,  angenommen, ­
  daß  die  Waare  nach  dem  Zollgewichte  erklärt  worden  sei.
(g.  9
Unter  dem  Gewichte,  itaci;  welchem  der  Zoll  einzuheben  ist,  wird
in  der  Einfuhr  theils  das  Reingewicht  (netto),  theils  das  Rohgewicht
(sporco)  und  in  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  stets  das  Rohgewicht
verstanden.
In  der  Einfuhr  findet  die  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte
nur  bei  jenen  Waaren  statt,  wo  chic  Vergütung  für  Tara  ausdrücklich ­
  festgesetzt  ist.  (  §.  10  V.  E.)
Gegenstände,  welche  ledig,  d.  i.  ohne  einen  vou  dem  Transportmittel, ­
  auf  dem  sie  vorkommen,  gesonderten  Umschlag,  oder  ohne  ein
Behältniß  verführt  werden,  unterliegen  dem  Zolle  nach  dem  Reingewichte, ­
  wenn  gleich  im  Tarife  das  Rohgewicht  als  Verzollungsmaßstab ­
  vorkömmt.  (§.  li  V.  E.)
Bei  Waaren,  welche  zwar  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollen
sind,  wo  aber  das  Nettogewicht  durch  Abzug  der  tarifmäßigen  Tara
bestimmt  wird,  genügt  auch  in  der  Einfuhr  die  Angabe  des  Rohgewichtes. ­

Bruchtheile  der  Verzollungseinheit  sind  stets  in  Zehn-,  Hnudertund
  dergleichen  Decimaltheilen  derselben  anzugeben;  dort,  wo  der
Verzollungsmaßstab  der  Centner  ist,  kann  die  Angabe  des  Gewichtes
zur  Ersparung  der  Anschreibung  von  Brüchen  auch  in  Pfunden  geschehen, ­
  z.  B.  97 | 10 o  Centner  oder  9  07  Pfund.  (§.  8  V.  E.)
In  der  Regel  ist  blos  das  rechnungsmäßige,  d.  i.  das  nach  Abzug ­
  der  gesetzlichen  Tara  vom  Rohgewichte  entfallende  Reingewicht
und  das  wirkliche  Nettogewicht  nur  daun  anzugeben,  wenn  die  Waare
in  einem  Behältnisse,  für  welches  im  Tarife  eine  Tara  nicht  festgesetzt
ist  oder  in  einem  im  Transport  solcher  Waaren  ungewöhnlichen  Behältnisse ­
  vorkommt,  bei  welchem  eine  geringere  Tara,  als  die  gesetzliche
zu  vermuthen  ist,  wenn  Waaren  verschiedener  Tarifposten  in  Ein  Behältniß ­
  verpackt  sind,  oder  wenn  der  Zollpstichtige  bei  dem  Vorhandensein ­
  der  gesetzlichen  Bedingungen  es  vorzieht,  das  Nettogewicht  durch
wirkliche  Abwage  ermitteln  zu  lassen.
Im  letzteren  Falle  ist  das  wirkliche  Nettogewicht  in  der  Erklärung ­
  anzugeben.  (§.  14  V.  E.)
Anmerkung.  In  Bezug  auf:
a)  die  Einführung  der  Zollgewichle  s.  F.  M.  Erl.  v.  15.  Dez.  1851,  Nr.  4190c
b)  Anweisung  zum  Gebrauche  der  Tabelle  für  die  Berechnung  des  Zollgcwichtes
nach  dem  Wiener  Gewichle  s.  F.  M.  Erl.  v.  9.  Jänner  1852,  Nr.  971,
c)  die  Beschaffung  der  Zollgewichle  „  „  „  9.  März  1852,  „  8285,
            
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