76 99. Besondere Bestimmungen in Bezug ans die Abfassung der Erklärungen.
I
In einem solchen Falle ist das angewendete Gewicht in der
Erklärung anzugeben, und es wird, wenn diese Angabe fehlt, angenommen,
daß die Waare nach dem Zollgewichte erklärt worden sei.
(g. 9
Unter dem Gewichte, itaci; welchem der Zoll einzuheben ist, wird
in der Einfuhr theils das Reingewicht (netto), theils das Rohgewicht
(sporco) und in der Ausfuhr und Durchfuhr stets das Rohgewicht
verstanden.
In der Einfuhr findet die Verzollung nach dem Nettogewichte
nur bei jenen Waaren statt, wo chic Vergütung für Tara ausdrücklich
festgesetzt ist. ( §. 10 V. E.)
Gegenstände, welche ledig, d. i. ohne einen vou dem Transportmittel,
auf dem sie vorkommen, gesonderten Umschlag, oder ohne ein
Behältniß verführt werden, unterliegen dem Zolle nach dem Reingewichte,
wenn gleich im Tarife das Rohgewicht als Verzollungsmaßstab
vorkömmt. (§. li V. E.)
Bei Waaren, welche zwar nach dem Nettogewichte zu verzollen
sind, wo aber das Nettogewicht durch Abzug der tarifmäßigen Tara
bestimmt wird, genügt auch in der Einfuhr die Angabe des Rohgewichtes.
Bruchtheile der Verzollungseinheit sind stets in Zehn-, Hnudertund
dergleichen Decimaltheilen derselben anzugeben; dort, wo der
Verzollungsmaßstab der Centner ist, kann die Angabe des Gewichtes
zur Ersparung der Anschreibung von Brüchen auch in Pfunden geschehen,
z. B. 97 | 10 o Centner oder 9 07 Pfund. (§. 8 V. E.)
In der Regel ist blos das rechnungsmäßige, d. i. das nach Abzug
der gesetzlichen Tara vom Rohgewichte entfallende Reingewicht
und das wirkliche Nettogewicht nur daun anzugeben, wenn die Waare
in einem Behältnisse, für welches im Tarife eine Tara nicht festgesetzt
ist oder in einem im Transport solcher Waaren ungewöhnlichen Behältnisse
vorkommt, bei welchem eine geringere Tara, als die gesetzliche
zu vermuthen ist, wenn Waaren verschiedener Tarifposten in Ein Behältniß
verpackt sind, oder wenn der Zollpstichtige bei dem Vorhandensein
der gesetzlichen Bedingungen es vorzieht, das Nettogewicht durch
wirkliche Abwage ermitteln zu lassen.
Im letzteren Falle ist das wirkliche Nettogewicht in der Erklärung
anzugeben. (§. 14 V. E.)
Anmerkung. In Bezug auf:
a) die Einführung der Zollgewichle s. F. M. Erl. v. 15. Dez. 1851, Nr. 4190c
b) Anweisung zum Gebrauche der Tabelle für die Berechnung des Zollgcwichtes
nach dem Wiener Gewichle s. F. M. Erl. v. 9. Jänner 1852, Nr. 971,
c) die Beschaffung der Zollgewichle „ „ „ 9. März 1852, „ 8285,