Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

HO  105.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
Nebendinge  als  Waaren  jener  Tarifspost  %it  erklären  und  zu  verzollen
sind,  welche  sie  ihren  anderen  Bestandtheilen  nach  angehören;
b)  wenn  Arbeiten,  von  denen  der  Einfuhrzoll  wenigstens  15  st.
75  kr.  Oest.  Währ.  vom  Zollcentner  beträgt:
aa)  mit  unedlen  Metallen,  die  echt  oder  unecht  vergoldet,  versilbert ­
  oder  mit  einem  gold-  oder  silberhältigen  Lack  überzogen  sind,
oder  mit  Bernstein,  Gagat,  Schildpat,  Menschenhaaren,  gefaßten
Halbedelsteinen,  echten  und  unechten  Korallen,  unechten  Perlen,  bossirtem
  Wachse  nur  unwesentlich  verziert  vorkommen,  oder
bb)  mit  Webe-  und  Wirkwaaren,  Leder  unb  Gummistoffen,
Papierarbeiten  n.  dgl.  innen  ausgefüttert  oder  auf  dem  Boden  belegt  sind,
wie  z.  B.  Schatullen  mit  Handhaben;  Uhrgehäuse  mit  Rosetten;
Stöcke  mit  ausgelegten  Knöpfen  oder  Stockbandlöchern;  Messer  mit
Schildplättchen  im  Hefte;  Flacons  mit  plattirten  gefaßten  Pfropfen;
Koffer,  Felleisen,  Schuhe,  Beinarbeiten  und  feinste  Holzwaaren  mit
einer  inneren  Ausfütterung  von  Leinen  unb  Baumwolle,  Seide;  Tassen
mit  einem  Bodenbeleg  von  Tnch  oder  Sammt  n.  s.  w.,  so  fallen  sie
derjenigen  Tarifspost  anheim,  der  sie  ohne  diese  Verzierung,  Ausfütterung ­
  oder  Belegung  angehören;
c)  es  ist  nicht  verwehrt,  Bestandtheile  eines  zusammengesetzten
Gegenstandes  gesondert  zu  erklären,  nur  müssen  sie  auch  gesondert  bei
dem  Amte  vorkommen.  Es  ist  jedoch  ohne  höhere  Bewilligung  nicht
gestattet,  solche  Gegenstände,  die  im  zusammengesetzten  Zustande  beim
Amte  eingetroffen  sind,  erst  nach  ihrem  Einlangen  zum  Behufe  der
Verzollung,  in  den  Amtsräumen  in  die  einzelnen  Bestandtheile  zu
sondern,  oder  nach  den  gesonderten  Bestandtheilen  zu  verpacken.
(§.7Ä.  @.)
Von  dieser  Regel  wird  jedoch  bei  Dampfschiffen  mit  bereits  vollkommen
montirten  und  dem  Schiffskörper  eingefügten  Maschinen  in  der  Einfuhrsverzollung ­
  eine  Ausnahme  gemacht.  Es  kann  nämlich  das  von  der  Partei  in
det  Waarenerklärung  angegebene  Gesammtgewicht  der  Schiffsdampfmaschine
der  Verzollung  zum  Grunde  gelegt  werden,  ohne  daß  auf  deren  Zerlegung
und  speciellen  Abwägung  der  Maschine  zu  bestehen  ist,  wenn  nachstehende
Bedingungen  erfüllt  werden:
1.  In  der  Erklärung  für  die  Einfuhrverzollung  ist  genau  anzugeben:
a)  das  Gesammtgewicht  der  Dampfmaschine  mit  Einschluß  des  gesammten
Treibapparats  und  des  leeren  Dampfkessels,
b)  die  Fabrik,  aus  welcher  die  Maschine  hervorgegangen  ist,  und  das
System  ihrer  Construction,
c)  die  Anzahl  der  Pferdekräfte,  auf  welche  die  höchste  Leistungsfähigkeit
der  Maschine  berechnet  ist.
2.  Mit  diesen  Erklärungen  sind  die  Originalfacturen  und  Frachtbriefe
und  außerdem  jene  sonstigen  auf  die  Maschine  bezüglichen  Papiere,  aus
            
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