HO 105. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen.
Nebendinge als Waaren jener Tarifspost %it erklären und zu verzollen
sind, welche sie ihren anderen Bestandtheilen nach angehören;
b) wenn Arbeiten, von denen der Einfuhrzoll wenigstens 15 st.
75 kr. Oest. Währ. vom Zollcentner beträgt:
aa) mit unedlen Metallen, die echt oder unecht vergoldet, ver
silbert oder mit einem gold- oder silberhältigen Lack überzogen sind,
oder mit Bernstein, Gagat, Schildpat, Menschenhaaren, gefaßten
Halbedelsteinen, echten und unechten Korallen, unechten Perlen, bos-
sirtem Wachse nur unwesentlich verziert vorkommen, oder
bb) mit Webe- und Wirkwaaren, Leder unb Gummistoffen,
Papierarbeiten n. dgl. innen ausgefüttert oder auf dem Boden belegt sind,
wie z. B. Schatullen mit Handhaben; Uhrgehäuse mit Rosetten;
Stöcke mit ausgelegten Knöpfen oder Stockbandlöchern; Messer mit
Schildplättchen im Hefte; Flacons mit plattirten gefaßten Pfropfen;
Koffer, Felleisen, Schuhe, Beinarbeiten und feinste Holzwaaren mit
einer inneren Ausfütterung von Leinen unb Baumwolle, Seide; Tassen
mit einem Bodenbeleg von Tnch oder Sammt n. s. w., so fallen sie
derjenigen Tarifspost anheim, der sie ohne diese Verzierung, Ausfüt
terung oder Belegung angehören;
c) es ist nicht verwehrt, Bestandtheile eines zusammengesetzten
Gegenstandes gesondert zu erklären, nur müssen sie auch gesondert bei
dem Amte vorkommen. Es ist jedoch ohne höhere Bewilligung nicht
gestattet, solche Gegenstände, die im zusammengesetzten Zustande beim
Amte eingetroffen sind, erst nach ihrem Einlangen zum Behufe der
Verzollung, in den Amtsräumen in die einzelnen Bestandtheile zu
sondern, oder nach den gesonderten Bestandtheilen zu verpacken.
(§.7Ä. @.)
Von dieser Regel wird jedoch bei Dampfschiffen mit bereits vollkommen
montirten und dem Schiffskörper eingefügten Maschinen in der Einfuhrsver
zollung eine Ausnahme gemacht. Es kann nämlich das von der Partei in
det Waarenerklärung angegebene Gesammtgewicht der Schiffsdampfmaschine
der Verzollung zum Grunde gelegt werden, ohne daß auf deren Zerlegung
und speciellen Abwägung der Maschine zu bestehen ist, wenn nachstehende
Bedingungen erfüllt werden:
1. In der Erklärung für die Einfuhrverzollung ist genau anzugeben:
a) das Gesammtgewicht der Dampfmaschine mit Einschluß des gesammten
Treibapparats und des leeren Dampfkessels,
b) die Fabrik, aus welcher die Maschine hervorgegangen ist, und das
System ihrer Construction,
c) die Anzahl der Pferdekräfte, auf welche die höchste Leistungsfähigkeit
der Maschine berechnet ist.
2. Mit diesen Erklärungen sind die Originalfacturen und Frachtbriefe
und außerdem jene sonstigen auf die Maschine bezüglichen Papiere, aus