Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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117—119. Prüfung der Waarenerklärungrn. 
c) Prüfung der Erfordernisse. 
117. Die Waarenerklärung wird von dem Amte, bei welchem 
dieselbe eingebracht wurde, sowol in Absicht auf die äußeren (5s 
fordernisse, als die innere Einrichtung geprüft. 
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aleichuna ob beide Exemplare der Waarenerklärung ganz gleichlautend stnv. 
Das Amt, welches sich in dieser Beziehung eine Nachlässigkeit zu 
Schulden kommen läßt, haftet für die hieraus entspringenden Folgen. 
‘ (§. 171 A. IL. 8- 55 A. U.) 
d) Prüfung» ob die vorgeschriebene Bewilligung vorhanden sei. 
118. Gehören die Gegenstände, über welche die Erklärung 
eingebracht wurde, zu der Classe derjenigen, zu deren Eingang 
oder Austritt über die Zolllinie für die in der Erklärung ange 
gebene- Bestimmung eine besondere Bewilligung erforderlich ist 
(Z. 65), so untersucht das Amt, ob diese Bewilligung der Vor 
schrift gemäß vorhanden sei. 
Mangelt die vorgeschriebene Bewilligung, so wird wie in dem 
Falle, wenn die Erklärung nicht eingebracht wurde, vorgegangen. 
O ' (§. 79 Z. O., 8- 120 A. U.) 
Wird die Waare wieder in das Ausland zurückgeschafft, so wird der 
erfolgte Rücktritt auf der Erklärung bestätigt und diese der betreffenden Post 
des Erklärungsregisters angeschlossen. (§. 56 A. U.) 
An me rkun g. In Bezug auf die Behandlung des bei dem Grenzzollamte 
in der Einfuhr vorkommenden Tabaks, über welchen die vorgeschriebene Bewilligung 
nicht beigebracht wird, siehe Zahl 29 u. 411 litt. f. 
e) : 
stand eine Waare sei, welche das Amt entweder unbedingt oder sur 
die erklärte Bestimmung oder in der angegebenen Menge dem 
Zollverfahren zu unterziehen nicht ermächtigt ist, so ist: 
a) wenn die Waare von der Gattung derjenigen ist, deren 
Anweisung an ein anderes Amt in den Befugnissen des Amtes 
Regt, biefelbc über mMm beS ^llSßeKcrS ber (Miörmtg obet 
beS ^aarmfn^rerS an ein &ur @tnfu^roer)oQmtg berufenes W 
anzuweisen; 
b) wenn aber selbst diese Anweisung die Befugnisse des 
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Partei die Anweisung nicht ansucht oder die Bedingungen der Am 
" ' (§. 78 3. O.. 8- 119 A. U.) • 
Eine besondere Verpflichtung des Amtes besteht in der genauen Ver-
	        
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