86
117—119. Prüfung der Waarenerklärungrn.
c) Prüfung der Erfordernisse.
117. Die Waarenerklärung wird von dem Amte, bei welchem
dieselbe eingebracht wurde, sowol in Absicht auf die äußeren (5s
fordernisse, als die innere Einrichtung geprüft.
'I ' /on Q o Cn « 110 A ITI#
VMne üquiiuw --i—/- "T ' . ».e
aleichuna ob beide Exemplare der Waarenerklärung ganz gleichlautend stnv.
Das Amt, welches sich in dieser Beziehung eine Nachlässigkeit zu
Schulden kommen läßt, haftet für die hieraus entspringenden Folgen.
‘ (§. 171 A. IL. 8- 55 A. U.)
d) Prüfung» ob die vorgeschriebene Bewilligung vorhanden sei.
118. Gehören die Gegenstände, über welche die Erklärung
eingebracht wurde, zu der Classe derjenigen, zu deren Eingang
oder Austritt über die Zolllinie für die in der Erklärung ange
gebene- Bestimmung eine besondere Bewilligung erforderlich ist
(Z. 65), so untersucht das Amt, ob diese Bewilligung der Vor
schrift gemäß vorhanden sei.
Mangelt die vorgeschriebene Bewilligung, so wird wie in dem
Falle, wenn die Erklärung nicht eingebracht wurde, vorgegangen.
O ' (§. 79 Z. O., 8- 120 A. U.)
Wird die Waare wieder in das Ausland zurückgeschafft, so wird der
erfolgte Rücktritt auf der Erklärung bestätigt und diese der betreffenden Post
des Erklärungsregisters angeschlossen. (§. 56 A. U.)
An me rkun g. In Bezug auf die Behandlung des bei dem Grenzzollamte
in der Einfuhr vorkommenden Tabaks, über welchen die vorgeschriebene Bewilligung
nicht beigebracht wird, siehe Zahl 29 u. 411 litt. f.
e) :
stand eine Waare sei, welche das Amt entweder unbedingt oder sur
die erklärte Bestimmung oder in der angegebenen Menge dem
Zollverfahren zu unterziehen nicht ermächtigt ist, so ist:
a) wenn die Waare von der Gattung derjenigen ist, deren
Anweisung an ein anderes Amt in den Befugnissen des Amtes
Regt, biefelbc über mMm beS ^llSßeKcrS ber (Miörmtg obet
beS ^aarmfn^rerS an ein &ur @tnfu^roer)oQmtg berufenes W
anzuweisen;
b) wenn aber selbst diese Anweisung die Befugnisse des
ÄmteS, bet bent btc @rRúrung gef#, itberfdjmtct' ober loeitn btc
Partei die Anweisung nicht ansucht oder die Bedingungen der Am
" ' (§. 78 3. O.. 8- 119 A. U.) •
Eine besondere Verpflichtung des Amtes besteht in der genauen Ver-