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122—124. Prüfung der Waarenerklärungeu.
nicht ertheilen und der Ausschluß hierüber auch nicht aus den beigebrachten
Frachtbriefen oder andern Papieren zu entnehmen fern,
so ist die Erklärung als unbrauchbar zu behandeln.
Die Beschaffenheit des Transportmittels, der Name des Fuhrmanns
oder Schiffführers, dann die Zeichen und Nummern der
Behältnisse sind von dem Zollamte oor der Ausfolgung der Waare
von Amtswegen zu erheben und auf der Erklärung anzumerken.
(§. 67 g. D., §. 37 A. U.)
Nachträgliche Ergänzungen und Verbesserungen, so ferne dieselben zulässig
sind, werden von dem Aussteller unterschrieben und von dem Amte beglaubigt.
(8- 2 d. Vschft. v. 7.¡24. Juni 1853.)
bb) B e i in a n g e l h a s t e r Benennung der Waare.
123. Wenn bei den zum Handel oder zu einem andern Gewerbsbetriebe
bestimmten Waaren die Waarenerklärung keinen andern
wesentlichen Mangel an sich trägt, als daß die in derselben
enthaltene Benennung der Waare zwar nicht unmittelbar mit den
im Tarife enthaltenen Worten, jedoch mit einem in Wesenheit
gleich bedeutenden Ausdrucke aufgeführt wurde, oder daß in der
Benennung der Waare ein im Tarife ausgedrückter, auf das Ausmaß
des Zolles aber keinen Einfluß ausübender Beisatz mangelt
oder endlich, daß in dem Falle, wo der Zoll nach dem Werthe zu
entrichten ist, die Angabe des Werthes in der Erklärung zwar
mangelt, jedoch das Maß der Waare auf eine zur Ausmittlung
des Werthes zureichende Art angegeben wird, fo können auch die
zum Handel oder zu einem andere:: Gewerbsbetriebe bestimmten
Waaren auf Ansuchen der Partei unter Beobachtung der für die
Güteranweisnng vorgezeichneten Bestimmungen von den: Grenzzollamte
an ein zur Verzollung befugtes Amt angewiesen werden.
Diese Abweichung von dem allgemeinen Grundsätze (Z. 27)
darf jedoch nur Platz greifen, wenn die Umstünde so beschaffen
sind, daß aus denselben kein Verdacht einer Gefällsübertretung hervorgeht.
(§ 70 Z. O., §. 40 A. U.)
cc) SB c i Effecten ber Reisenden.
124. Einfuhrsgegenstände, welche Reisende zu ihrem Gebrauche
in einer ihren Verhältnissen angemessenen Beschaffenheit und Menge
mit sich führen, können, wenn gleich die Erklärung mangelhaft
wäre, in soferne der Verdacht eines Unterschleifes nicht entsteht,
mit Beobachtung der für die Güteranweisung bestehenden Vor-