Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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122—124.  Prüfung  der  Waarenerklärungeu.

nicht  ertheilen  und  der  Ausschluß  hierüber  auch  nicht  aus  den  beigebrachten ­
  Frachtbriefen  oder  andern  Papieren  zu  entnehmen  fern,
so  ist  die  Erklärung  als  unbrauchbar  zu  behandeln.
Die  Beschaffenheit  des  Transportmittels,  der  Name  des  Fuhrmanns ­
  oder  Schiffführers,  dann  die  Zeichen  und  Nummern  der
Behältnisse  sind  von  dem  Zollamte  oor  der  Ausfolgung  der  Waare
von  Amtswegen  zu  erheben  und  auf  der  Erklärung  anzumerken.
(§.  67  g.  D.,  §.  37  A.  U.)
Nachträgliche  Ergänzungen  und  Verbesserungen,  so  ferne  dieselben  zulässig ­
  sind,  werden  von  dem  Aussteller  unterschrieben  und  von  dem  Amte  beglaubigt. ­
  (8-  2  d.  Vschft.  v.  7.¡24.  Juni  1853.)
bb)  B  e  i  in  a  n  g  e  l  h  a  s  t  e  r  Benennung  der  Waare.
123.  Wenn  bei  den  zum  Handel  oder  zu  einem  andern  Gewerbsbetriebe
  bestimmten  Waaren  die  Waarenerklärung  keinen  andern ­
  wesentlichen  Mangel  an  sich  trägt,  als  daß  die  in  derselben
enthaltene  Benennung  der  Waare  zwar  nicht  unmittelbar  mit  den
im  Tarife  enthaltenen  Worten,  jedoch  mit  einem  in  Wesenheit
gleich  bedeutenden  Ausdrucke  aufgeführt  wurde,  oder  daß  in  der
Benennung  der  Waare  ein  im  Tarife  ausgedrückter,  auf  das  Ausmaß ­
  des  Zolles  aber  keinen  Einfluß  ausübender  Beisatz  mangelt
oder  endlich,  daß  in  dem  Falle,  wo  der  Zoll  nach  dem  Werthe  zu
entrichten  ist,  die  Angabe  des  Werthes  in  der  Erklärung  zwar
mangelt,  jedoch  das  Maß  der  Waare  auf  eine  zur  Ausmittlung
des  Werthes  zureichende  Art  angegeben  wird,  fo  können  auch  die
zum  Handel  oder  zu  einem  andere::  Gewerbsbetriebe  bestimmten
Waaren  auf  Ansuchen  der  Partei  unter  Beobachtung  der  für  die
Güteranweisnng  vorgezeichneten  Bestimmungen  von  den:  Grenzzollamte ­
  an  ein  zur  Verzollung  befugtes  Amt  angewiesen  werden.
Diese  Abweichung  von  dem  allgemeinen  Grundsätze  (Z.  27)
darf  jedoch  nur  Platz  greifen,  wenn  die  Umstünde  so  beschaffen
sind,  daß  aus  denselben  kein  Verdacht  einer  Gefällsübertretung  hervorgeht. ­
  (§  70  Z.  O.,  §.  40  A.  U.)
cc)  SB  c  i  Effecten  ber  Reisenden.
124.  Einfuhrsgegenstände,  welche  Reisende  zu  ihrem  Gebrauche
in  einer  ihren  Verhältnissen  angemessenen  Beschaffenheit  und  Menge
mit  sich  führen,  können,  wenn  gleich  die  Erklärung  mangelhaft
wäre,  in  soferne  der  Verdacht  eines  Unterschleifes  nicht  entsteht,
mit  Beobachtung  der  für  die  Güteranweisung  bestehenden  Vor-
            
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