Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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117—119.  Prüfung  der  Waarenerklärungrn.

c)  Prüfung  der  Erfordernisse.

117.  Die  Waarenerklärung  wird  von  dem  Amte,  bei  welchem
dieselbe  eingebracht  wurde,  sowol  in  Absicht  auf  die  äußeren  (5s
fordernisse,  als  die  innere  Einrichtung  geprüft.
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aleichuna  ob  beide  Exemplare  der  Waarenerklärung  ganz  gleichlautend  stnv.
Das  Amt,  welches  sich  in  dieser  Beziehung  eine  Nachlässigkeit  zu
Schulden  kommen  läßt,  haftet  für  die  hieraus  entspringenden  Folgen.
‘  (§.  171  A.  IL.  8-  55  A.  U.)
d)  Prüfung»  ob  die  vorgeschriebene  Bewilligung  vorhanden  sei.
118.  Gehören  die  Gegenstände,  über  welche  die  Erklärung
eingebracht  wurde,  zu  der  Classe  derjenigen,  zu  deren  Eingang
oder  Austritt  über  die  Zolllinie  für  die  in  der  Erklärung  angegebene- ­
  Bestimmung  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  ist
(Z.  65),  so  untersucht  das  Amt,  ob  diese  Bewilligung  der  Vorschrift ­
  gemäß  vorhanden  sei.
Mangelt  die  vorgeschriebene  Bewilligung,  so  wird  wie  in  dem
Falle,  wenn  die  Erklärung  nicht  eingebracht  wurde,  vorgegangen.
O  '  (§.  79  Z.  O.,  8-  120  A.  U.)
Wird  die  Waare  wieder  in  das  Ausland  zurückgeschafft,  so  wird  der
erfolgte  Rücktritt  auf  der  Erklärung  bestätigt  und  diese  der  betreffenden  Post
des  Erklärungsregisters  angeschlossen.  (§.  56  A.  U.)
An  me  rkun  g.  In  Bezug  auf  die  Behandlung  des  bei  dem  Grenzzollamte
in  der  Einfuhr  vorkommenden  Tabaks,  über  welchen  die  vorgeschriebene  Bewilligung
nicht  beigebracht  wird,  siehe  Zahl  29  u.  411  litt.  f.

e)  :

stand  eine  Waare  sei,  welche  das  Amt  entweder  unbedingt  oder  sur
die  erklärte  Bestimmung  oder  in  der  angegebenen  Menge  dem
Zollverfahren  zu  unterziehen  nicht  ermächtigt  ist,  so  ist:
a)  wenn  die  Waare  von  der  Gattung  derjenigen  ist,  deren
Anweisung  an  ein  anderes  Amt  in  den  Befugnissen  des  Amtes
Regt,  biefelbc  über  mMm  beS  ^llSßeKcrS  ber  (Miörmtg  obet
beS  ^aarmfn^rerS  an  ein  &ur  @tnfu^roer)oQmtg  berufenes  W
anzuweisen;
b)  wenn  aber  selbst  diese  Anweisung  die  Befugnisse  des
ÄmteS,  bet  bent  btc  @rRúrung  gef#,  itberfdjmtct'  ober  loeitn  btc
Partei  die  Anweisung  nicht  ansucht  oder  die  Bedingungen  der  Am

"  '  (§.  78  3.  O..  8-  119  A.  U.)  •
Eine  besondere  Verpflichtung  des  Amtes  besteht  in  der  genauen  Ver-
            
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