Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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122—124. Prüfung der Waarenerklärungeu. 
nicht ertheilen und der Ausschluß hierüber auch nicht aus den bei 
gebrachten Frachtbriefen oder andern Papieren zu entnehmen fern, 
so ist die Erklärung als unbrauchbar zu behandeln. 
Die Beschaffenheit des Transportmittels, der Name des Fuhr 
manns oder Schiffführers, dann die Zeichen und Nummern der 
Behältnisse sind von dem Zollamte oor der Ausfolgung der Waare 
von Amtswegen zu erheben und auf der Erklärung anzumerken. 
(§. 67 g. D., §. 37 A. U.) 
Nachträgliche Ergänzungen und Verbesserungen, so ferne dieselben zu 
lässig sind, werden von dem Aussteller unterschrieben und von dem Amte be 
glaubigt. (8- 2 d. Vschft. v. 7.¡24. Juni 1853.) 
bb) B e i in a n g e l h a s t e r Benennung der Waare. 
123. Wenn bei den zum Handel oder zu einem andern Ge- 
werbsbetriebe bestimmten Waaren die Waarenerklärung keinen an 
dern wesentlichen Mangel an sich trägt, als daß die in derselben 
enthaltene Benennung der Waare zwar nicht unmittelbar mit den 
im Tarife enthaltenen Worten, jedoch mit einem in Wesenheit 
gleich bedeutenden Ausdrucke aufgeführt wurde, oder daß in der 
Benennung der Waare ein im Tarife ausgedrückter, auf das Aus 
maß des Zolles aber keinen Einfluß ausübender Beisatz mangelt 
oder endlich, daß in dem Falle, wo der Zoll nach dem Werthe zu 
entrichten ist, die Angabe des Werthes in der Erklärung zwar 
mangelt, jedoch das Maß der Waare auf eine zur Ausmittlung 
des Werthes zureichende Art angegeben wird, fo können auch die 
zum Handel oder zu einem andere:: Gewerbsbetriebe bestimmten 
Waaren auf Ansuchen der Partei unter Beobachtung der für die 
Güteranweisnng vorgezeichneten Bestimmungen von den: Grenz 
zollamte an ein zur Verzollung befugtes Amt angewiesen werden. 
Diese Abweichung von dem allgemeinen Grundsätze (Z. 27) 
darf jedoch nur Platz greifen, wenn die Umstünde so beschaffen 
sind, daß aus denselben kein Verdacht einer Gefällsübertretung her 
vorgeht. (§ 70 Z. O., §. 40 A. U.) 
cc) SB c i Effecten ber Reisenden. 
124. Einfuhrsgegenstände, welche Reisende zu ihrem Gebrauche 
in einer ihren Verhältnissen angemessenen Beschaffenheit und Menge 
mit sich führen, können, wenn gleich die Erklärung mangelhaft 
wäre, in soferne der Verdacht eines Unterschleifes nicht entsteht, 
mit Beobachtung der für die Güteranweisung bestehenden Vor-
	        
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