Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

90

127—128.  Zollamtliche  Untersuchung.

Zollamtliche  Untersuchung.
1.  Gattungen  derselben.

127.  Wird  die  Waarenerklärung  und  in  soferne  eine  besondere ­
  Bewilligung  erforderlich  ist,  auch  diese  in  Ordnung  befunden,
sind  die  Mängel  nachträglich  behoben  worden  oder  sind  dieselben
nicht  von  wesentlichem  Belange  (Z.  122  und  123),  so  daß  das
Amt  nach  der  ausdrücklichen  Ermächtigung  darüber  hinausgehen
oder  sie  selbst  berichtigen  oder  ergänzen  darf,  so  wird  zur  zollamtlichen ­
  Untersuchung  (Beschau)  geschritten.

Die  Vornahme  der  zollamtlichen  Untersuchung  (Beschau),  welche  die
Erhebung  bezweckt,  ob  die  vorhandene  Waare  nach  Gattung,  Menge  und
nach  der  Beschaffenheit  und  Zahl  der  Behältnisse  oder  Päcke  mit  der  Waarenerklärung ­
  genau  übereinstimmt,  ist  eine  der  wichtigsten  Amtshandlungen.

128.  Die  äußere  Untersuchung  umfaßt:
a)  die  Abzählung  der  Waarenpäcke  und  Behältnisse,  oder  wenn
es  sich  um  Gegenstände,  die  nach  der  Stückzahl  verzollt  werden ­
  und  unverpackt  vorkommen,  der  Stücke;
b)  die  Vergleichung  der  Zeichen  und  Nummern,  mit  denen  die
Päcke  und  Behältnisse  versehei:  sind,  mit  der  Erklärung;

c)  die  Untersuchung  des  Umstandes,  ob  der  äußere  Zustand  der
Päcke  und  der  Behältnisse  sich  zur  Vornahme  der  vorgeschriebenen ­
  Amtshandlungen  und  insbesondere  bei  Gegenständen,.
die  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  werden  müssen,  zur  Anlegung ­
  des  letzteren  eigne;
d)  die  Besichtigung  des  Transportmittels,  mit  dem  die  Sache
weiter  befördert  wird  und  dessen  Vergleichung  mit  der  #
klärung;  (§•  ^  3-  O.,  §.  54  a.  u.)
e)  auch  ist  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Gestalt  und  Einrichtung  der  Wagen
unb'  Malige  ob  ße  n#  geŞr'""

(§.  83  3.  D.,  §.  123  A.  U.,  @.  59  %.  It.)
Diese  Untersuchung  ist  zweifacher  Art:  eine  äußere  und  eine

(§.83  3-O-,  S.03A.  U.)  ^

innere

(§.  133  A.  U.,  §.  69  A.  U.)

2.  Aeusrere  Untersuchung,
a)  Wesen  derselben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.