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127—128. Zollamtliche Untersuchung.
Zollamtliche Untersuchung.
1. Gattungen derselben.
127. Wird die Waarenerklärung und in soferne eine besondere
Bewilligung erforderlich ist, auch diese in Ordnung befunden,
sind die Mängel nachträglich behoben worden oder sind dieselben
nicht von wesentlichem Belange (Z. 122 und 123), so daß das
Amt nach der ausdrücklichen Ermächtigung darüber hinausgehen
oder sie selbst berichtigen oder ergänzen darf, so wird zur zollamtlichen
Untersuchung (Beschau) geschritten.
Die Vornahme der zollamtlichen Untersuchung (Beschau), welche die
Erhebung bezweckt, ob die vorhandene Waare nach Gattung, Menge und
nach der Beschaffenheit und Zahl der Behältnisse oder Päcke mit der Waarenerklärung
genau übereinstimmt, ist eine der wichtigsten Amtshandlungen.
128. Die äußere Untersuchung umfaßt:
a) die Abzählung der Waarenpäcke und Behältnisse, oder wenn
es sich um Gegenstände, die nach der Stückzahl verzollt werden
und unverpackt vorkommen, der Stücke;
b) die Vergleichung der Zeichen und Nummern, mit denen die
Päcke und Behältnisse versehei: sind, mit der Erklärung;
c) die Untersuchung des Umstandes, ob der äußere Zustand der
Päcke und der Behältnisse sich zur Vornahme der vorgeschriebenen
Amtshandlungen und insbesondere bei Gegenständen,.
die unter amtlichen Verschluß gelegt werden müssen, zur Anlegung
des letzteren eigne;
d) die Besichtigung des Transportmittels, mit dem die Sache
weiter befördert wird und dessen Vergleichung mit der #
klärung; (§• ^ 3- O., §. 54 a. u.)
e) auch ist die Aufmerksamkeit auf die Gestalt und Einrichtung der Wagen
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(§. 83 3. D., §. 123 A. U., @. 59 %. It.)
Diese Untersuchung ist zweifacher Art: eine äußere und eine
(§.83 3-O-, S.03A. U.) ^
innere
(§. 133 A. U., §. 69 A. U.)
2. Aeusrere Untersuchung,
a) Wesen derselben.