Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

129—131. Zollamtliche Untersuchung. 
I») Fälle, in denen dieselbe zu pflegen ist. 
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129. Die äußere Untersuchung ist bei allen Waaren, welche 
über die Zolllinie eingebracht werden, ohne Unterschied de/Bestim 
mung, die solche erhielten, zu vollziehen. (§. 85 Z. O., §..55 a.u.) ' 
3. Innere Untersuchung. 
«) Wesen derselben. 
^0. Durch die innere zollamtliche Untersuchung wird die 
)îenge, Gattung und Beschaffenheit der dem Zollverfahren nnter- 
orsenen Gegenstände und falls dieselben nach dem Werthe zu 
verzollen sind, der letztere erhoben. (§. 86 3. O., §. 56 a. u.) 
*>) Erhebung der Menge. 
_ Die Menge der Gegenstände, deren Gewicht in der 
Wicming angegeben Werben miß, mirb bu^ mblrägirng; bet 
ffioava., Don knten der Zoll nach einem andern Maße als dem 
Gewichte emgchoben wird, durch die Abmeffung; der nach Stücken 
zn verzollenden und verpackt Dorkomnicndcn Waaren durch die Ab- 
i der Gegenstände endlich, von denen der Zoll nach dem 
Werthe festgesetzt ist, dnrch die Abwägung oder durch die Erhebung 
desjenigen Maßes, nach welchem sich der Werth am verläßlichsten 
beurtheilen läßt, ausgemittclt. 87 3. 0., 8 .57 a. u.) 
säSSST-««» 
(§. 88 8. 0., §. 58 A. U.) 
. « Abladung oder Ausladung der Waaren mit großen Schwie- 
ugkeNen verknüpft und zugleich Gefahr vorhanden, daß dieselben durch die 
^megung abgegangen Werben. @3 soll aber Weniqftenë ein Übeil ber 
-ļUaare abgewogen ober abgemessen Werben, um ba3 GrgebniA bei ber SBe- 
urtheilung der übrigen Menge benutzen zu können. 
(§. 134 A. U., §. 70 Ä. lt.)
	        
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