Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

129—131.  Zollamtliche  Untersuchung.
I»)  Fälle,  in  denen  dieselbe  zu  pflegen  ist.

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129.  Die  äußere  Untersuchung  ist  bei  allen  Waaren,  welche
über  die  Zolllinie  eingebracht  werden,  ohne  Unterschied  de/Bestimmung, ­
  die  solche  erhielten,  zu  vollziehen.  (§.  85  Z.  O.,  §..55  a.u.)  '
3.  Innere  Untersuchung.
«)  Wesen  derselben.
^0.  Durch  die  innere  zollamtliche  Untersuchung  wird  die
)îenge,  Gattung  und  Beschaffenheit  der  dem  Zollverfahren  nnterorsenen
  Gegenstände  und  falls  dieselben  nach  dem  Werthe  zu
verzollen  sind,  der  letztere  erhoben.  (§.  86  3.  O.,  §.  56  a.  u.)
*>)  Erhebung  der  Menge.
_  Die  Menge  der  Gegenstände,  deren  Gewicht  in  der
Wicming  angegeben  Werben  miß,  mirb  bu^  mblrägirng;  bet
ffioava.,  Don  knten  der  Zoll  nach  einem  andern  Maße  als  dem
Gewichte  emgchoben  wird,  durch  die  Abmeffung;  der  nach  Stücken
zn  verzollenden  und  verpackt  Dorkomnicndcn  Waaren  durch  die  Abi
  der  Gegenstände  endlich,  von  denen  der  Zoll  nach  dem
Werthe  festgesetzt  ist,  dnrch  die  Abwägung  oder  durch  die  Erhebung
desjenigen  Maßes,  nach  welchem  sich  der  Werth  am  verläßlichsten
beurtheilen  läßt,  ausgemittclt.  87  3.  0.,  8 .57  a.  u.)
säSSST-««»
(§.  88  8.  0.,  §.  58  A.  U.)
.  «  Abladung  oder  Ausladung  der  Waaren  mit  großen  SchwieugkeNen
  verknüpft  und  zugleich  Gefahr  vorhanden,  daß  dieselben  durch  die
^megung  abgegangen  Werben.  @3  soll  aber  Weniqftenë  ein  Übeil  ber
-ļUaare  abgewogen  ober  abgemessen  Werben,  um  ba3  GrgebniA  bei  ber  SBeurtheilung
  der  übrigen  Menge  benutzen  zu  können.
(§.  134  A.  U.,  §.  70  Ä.  lt.)
            
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