Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

94 
133—134. Zollamtliche Untersuchung. 
einem Rohgewichte über 8 Centner zur Verzollung cmgemeíbet wer 
den, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der 
Taravergütnng für acht Centner zu begnügen oder auf Ermittlung, 
des Reingewichtes durch wirkliche Verwägung anzutragen. 
Bei Baumwoll- und Wollwaaren findet diese Bestimmung 
schon Anwendung, wenn Ballen von einem Rohgewichte über 
sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, daß ohne wirkliche 
Verwägung nur eine Tara für sechs Centner bewilliget wird. 
(8.13 d. V. E.) 
Da im Verkehr zur See Fälle eintreten, wo die zur Zollbemessung er 
forderliche Erhebung des Gewichtes von gemeinen italienischen Wein aus 
den Zollausschlüssen, oder von Oel in Fässern wegen des allzugroßen Um 
fanges dieser Gebünde durch wirkliche Abwägung nicht stattfinden kann, fa 
hat es bei der bisherigen Uebung zu verbleiben, wornach das Hohlmaß durch 
Abaichung (bacchet azio ne cadomctrica) erhoben und hiernach mit Hilfe 
von Tabellen das Nettogewicht ausgemittelt wird. Da jedoch durch die 
Abaichung und die Reduction des Rauminhalts in der Regel das Gewicht 
der Flüssigkeit ohne jenes des Behältnisses erhoben wird, so muß bei Wein, 
wo das Gewicht der Flüssigkeit und des Behältnisses der Verzollung zu 
Grunde liegt, in einem solchen Falle behufs der Verzollung das Gewicht des 
Behältnisses dem Gewichte der Flüssigkeit hinzugerechnet werden. Es hat 
dieses dort, wo die Abwage des Behältnisses nicht thunlich ist, durch Hinzu 
rechnung von 12 '/a °/ 0 des Gewichtes der Flüssigkeit zu geschehen. 
(N. G. B. 1853, s Jir. 263; Vdgb. 1854, Nr. 1.) 
Wurde in der Erklärung in dem Falle der Zahl 100 nur das Sporco- 
gewicht der Waaren, welche nach dem Nettogewichte zu verzollen sind, ange 
geben, so wird das Nettogewicht solcher Waaren, wenn nicht die Erhebung 
des Reingewichtes von Amtswegen einzutreten hat, stets durch Abzug der 
tarifmäßigen Tara vom Sporcogewichte bestimmt. 
(91. SB. 1854, % 308; SBbgb. %r. 88.) 
Das bei der Versendung des Dalmatiner Oeles behufs der Controle 
amtlich erhobene Reingewicht kann sowohl von dem Zollamte in T'.iest, als 
auch von den Jnnerlandsämtern, ivohin das gedachte Oel mittelst Begleit 
scheinen, auf welchen dieses Gewicht angegeben ist, gelangt, zur Grundlage 
-, der Verzollung angenommen werden. (Vdgb. 1857, Nr. 14.) 
b) Durch wirkliche Abwägung. 
134. Zur wirklichen Erhebung des Reingewichtes ist stets zll 
schreiten: 
a) wenn die Waare in ein Behältniß gepackt ist, für welches 
im Tarife eine Tara nicht festgesetzt ist, oder 
b) wenn sie in einem Behältnisse sich befindet, in welchem sie 
seiner Form oder Beschaffenheit nach im Transporte gewöhn 
lich nicht vorzukommen pflegt, und wenn in diesem Falle şş
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.