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133—134. Zollamtliche Untersuchung.
einem Rohgewichte über 8 Centner zur Verzollung cmgemeíbet wer
den, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der
Taravergütnng für acht Centner zu begnügen oder auf Ermittlung,
des Reingewichtes durch wirkliche Verwägung anzutragen.
Bei Baumwoll- und Wollwaaren findet diese Bestimmung
schon Anwendung, wenn Ballen von einem Rohgewichte über
sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, daß ohne wirkliche
Verwägung nur eine Tara für sechs Centner bewilliget wird.
(8.13 d. V. E.)
Da im Verkehr zur See Fälle eintreten, wo die zur Zollbemessung er
forderliche Erhebung des Gewichtes von gemeinen italienischen Wein aus
den Zollausschlüssen, oder von Oel in Fässern wegen des allzugroßen Um
fanges dieser Gebünde durch wirkliche Abwägung nicht stattfinden kann, fa
hat es bei der bisherigen Uebung zu verbleiben, wornach das Hohlmaß durch
Abaichung (bacchet azio ne cadomctrica) erhoben und hiernach mit Hilfe
von Tabellen das Nettogewicht ausgemittelt wird. Da jedoch durch die
Abaichung und die Reduction des Rauminhalts in der Regel das Gewicht
der Flüssigkeit ohne jenes des Behältnisses erhoben wird, so muß bei Wein,
wo das Gewicht der Flüssigkeit und des Behältnisses der Verzollung zu
Grunde liegt, in einem solchen Falle behufs der Verzollung das Gewicht des
Behältnisses dem Gewichte der Flüssigkeit hinzugerechnet werden. Es hat
dieses dort, wo die Abwage des Behältnisses nicht thunlich ist, durch Hinzu
rechnung von 12 '/a °/ 0 des Gewichtes der Flüssigkeit zu geschehen.
(N. G. B. 1853, s Jir. 263; Vdgb. 1854, Nr. 1.)
Wurde in der Erklärung in dem Falle der Zahl 100 nur das Sporco-
gewicht der Waaren, welche nach dem Nettogewichte zu verzollen sind, ange
geben, so wird das Nettogewicht solcher Waaren, wenn nicht die Erhebung
des Reingewichtes von Amtswegen einzutreten hat, stets durch Abzug der
tarifmäßigen Tara vom Sporcogewichte bestimmt.
(91. SB. 1854, % 308; SBbgb. %r. 88.)
Das bei der Versendung des Dalmatiner Oeles behufs der Controle
amtlich erhobene Reingewicht kann sowohl von dem Zollamte in T'.iest, als
auch von den Jnnerlandsämtern, ivohin das gedachte Oel mittelst Begleit
scheinen, auf welchen dieses Gewicht angegeben ist, gelangt, zur Grundlage
-, der Verzollung angenommen werden. (Vdgb. 1857, Nr. 14.)
b) Durch wirkliche Abwägung.
134. Zur wirklichen Erhebung des Reingewichtes ist stets zll
schreiten:
a) wenn die Waare in ein Behältniß gepackt ist, für welches
im Tarife eine Tara nicht festgesetzt ist, oder
b) wenn sie in einem Behältnisse sich befindet, in welchem sie
seiner Form oder Beschaffenheit nach im Transporte gewöhn
lich nicht vorzukommen pflegt, und wenn in diesem Falle şş