Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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134—135. Zollamtliche Untersuchung. 
sondert als Papierarbeiten erklärt und verzollt, nach dem Gewichte 
der Pntzwaaren in den Papierumhüllungen ermitteln lassen. 
(§. 13 V. E.) 
Unter inneren Behältnissen werden alle Umschließungen im Sinne des 
§10 V. E. verstanden, und sind jene Stoffe, welche wie z. V. Heu, Stroh, 
Sägspäne, Papierschnitzel u. dgl. bei Versendungen von Thon, Glas oder 
ähnlichen Waaren augenscheinlich nur zur Sicherung der Waare während 
des Transportes und nicht zur ferneren Aufbewahrung der Waaren dienen, 
weder zum Nettogewichte bei der Ermittlung desselben durch wirkliche Ab 
wägung der Waare hinzuzuschlagen, noch besonders zu erklären. 
(N. G. B. 1854, Nr. 308, Vdgb. Nr. 88.) 
A N m c r k un g. Siehe 
1 Unterricht über das Verfahren bei ver Ausmittlung des cubischcu Inhaltes 
der Fässer, und Behelfe (Tabellen) zur Ausmittlung des Körpermaßes der 
nach dem Cubikfußc zu verzollenden Holzgattuiigen. F. M. Erl. vom 27. De- 
zember 1851, Nr. 39665. 
2. Zollbchandlung der im zerlegten Zustande eingeführten Wasserfahrzeuge. 
F. M. Erl. v. 27. Nov. 1851, Nr. 42095 und 25. Februar 1852, Nr. 3974. 
Z. Maßvorrichtungeu • zur Ausmittlung der Lubitmaße für gemeines Holz- 
F. M. Erl. v. 2. Schmer 1852, Nr. 164. 
4. Anweisung, zur Ermittlung der Tragfähigkeit von Fluß- und Seeschiffen. 
F. M. Erl. v. 2. Februar 1852, Nr. 3014. 
5. Instruction für die Erhebung des Gewichtes großer Dampfkessel. F. M. Erl. 
D. 29. Mñr; 1852. 91 r. 7699. 
6. Erhebung des Gcsammtgewichtes vollkommen montirter, den Schiffskörpern 
bereits eingefügter Dampfmaschinen bei der Einsuhr-Verzollung. F. M. Erl. 
v. 22. Juni 1854, Nr. 653 — J. N, C. (Vdg. 50.) 
cc) Ermittlung des Reingewichtes der in einer geschlossenen 
Stadt der E i u g a u g s v e r z o l l u n g unterzogenen Waaren b e- 
h u f s der B e r z e h r u n g s st e u e r - B e m e s s u u g. 
135. Zur Vermeidung der Unzukömmlichkeiten, welche daraus ent 
stehen, daß von ausländischen der Eingangsverzollung nach dem Nettoge 
wichte unterliegenden, zugleich der Verzehrungssteuer oder einem Gemeinde 
zuschlage zu derselben unterworfenen Waaren zur Bemessung des Zolles das 
Nettogewicht bisher nach andern Grundlagen als für die Steuer oder Zu 
schlagsbemessung ermittelt wird, findet das Finanzministerium folgende An 
ordnung zu treffen: 
Wenn in das Zollgebiet eingeführte Waaren in eine rücksichtlich der 
Verzehrungssteuer als geschlossen erklärte Stadt zur Eingangsverzollung ge 
langen und daselbst zu gleicher Zeit der Entrichtung der Verzehrungssteuer 
(Dado concummo murato) oder eines städtischen Zuschlages zu derselben 
nach dem Gewichte unterliegen, so ist in den Fällen: 
a) wenn sie der Verzollung gesetzlich nach dem Nettogewichte unterliegen, 
und 
d) dieses Nettogewicht weder von der Partei erklärt wurde, noch von 
Amtswegen erhoben werden muß, sondern 
c) für die Zollbemessung vorschriftsmäßig die Berechnung des Nettoge' 
Wichtes durch Abschlag der im Zolltarife festgesetzten Tara-Abzüge statt' 
zufinden hat, 
dieses der Eingangsverzollung zum Grunde zu legende rechnungsmäßige 
Nettogewicht auch bei der gleichzeitig stattfindenden Bemessung der Ver-
	        
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