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134—135. Zollamtliche Untersuchung.
sondert als Papierarbeiten erklärt und verzollt, nach dem Gewichte
der Pntzwaaren in den Papierumhüllungen ermitteln lassen.
(§. 13 V. E.)
Unter inneren Behältnissen werden alle Umschließungen im Sinne des
§10 V. E. verstanden, und sind jene Stoffe, welche wie z. V. Heu, Stroh,
Sägspäne, Papierschnitzel u. dgl. bei Versendungen von Thon, Glas oder
ähnlichen Waaren augenscheinlich nur zur Sicherung der Waare während
des Transportes und nicht zur ferneren Aufbewahrung der Waaren dienen,
weder zum Nettogewichte bei der Ermittlung desselben durch wirkliche Ab
wägung der Waare hinzuzuschlagen, noch besonders zu erklären.
(N. G. B. 1854, Nr. 308, Vdgb. Nr. 88.)
A N m c r k un g. Siehe
1 Unterricht über das Verfahren bei ver Ausmittlung des cubischcu Inhaltes
der Fässer, und Behelfe (Tabellen) zur Ausmittlung des Körpermaßes der
nach dem Cubikfußc zu verzollenden Holzgattuiigen. F. M. Erl. vom 27. De-
zember 1851, Nr. 39665.
2. Zollbchandlung der im zerlegten Zustande eingeführten Wasserfahrzeuge.
F. M. Erl. v. 27. Nov. 1851, Nr. 42095 und 25. Februar 1852, Nr. 3974.
Z. Maßvorrichtungeu • zur Ausmittlung der Lubitmaße für gemeines Holz-
F. M. Erl. v. 2. Schmer 1852, Nr. 164.
4. Anweisung, zur Ermittlung der Tragfähigkeit von Fluß- und Seeschiffen.
F. M. Erl. v. 2. Februar 1852, Nr. 3014.
5. Instruction für die Erhebung des Gewichtes großer Dampfkessel. F. M. Erl.
D. 29. Mñr; 1852. 91 r. 7699.
6. Erhebung des Gcsammtgewichtes vollkommen montirter, den Schiffskörpern
bereits eingefügter Dampfmaschinen bei der Einsuhr-Verzollung. F. M. Erl.
v. 22. Juni 1854, Nr. 653 — J. N, C. (Vdg. 50.)
cc) Ermittlung des Reingewichtes der in einer geschlossenen
Stadt der E i u g a u g s v e r z o l l u n g unterzogenen Waaren b e-
h u f s der B e r z e h r u n g s st e u e r - B e m e s s u u g.
135. Zur Vermeidung der Unzukömmlichkeiten, welche daraus ent
stehen, daß von ausländischen der Eingangsverzollung nach dem Nettoge
wichte unterliegenden, zugleich der Verzehrungssteuer oder einem Gemeinde
zuschlage zu derselben unterworfenen Waaren zur Bemessung des Zolles das
Nettogewicht bisher nach andern Grundlagen als für die Steuer oder Zu
schlagsbemessung ermittelt wird, findet das Finanzministerium folgende An
ordnung zu treffen:
Wenn in das Zollgebiet eingeführte Waaren in eine rücksichtlich der
Verzehrungssteuer als geschlossen erklärte Stadt zur Eingangsverzollung ge
langen und daselbst zu gleicher Zeit der Entrichtung der Verzehrungssteuer
(Dado concummo murato) oder eines städtischen Zuschlages zu derselben
nach dem Gewichte unterliegen, so ist in den Fällen:
a) wenn sie der Verzollung gesetzlich nach dem Nettogewichte unterliegen,
und
d) dieses Nettogewicht weder von der Partei erklärt wurde, noch von
Amtswegen erhoben werden muß, sondern
c) für die Zollbemessung vorschriftsmäßig die Berechnung des Nettoge'
Wichtes durch Abschlag der im Zolltarife festgesetzten Tara-Abzüge statt'
zufinden hat,
dieses der Eingangsverzollung zum Grunde zu legende rechnungsmäßige
Nettogewicht auch bei der gleichzeitig stattfindenden Bemessung der Ver-