Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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102 139—140. Zollamtliche Untersuchung. 
Ist der Versender oder Empfänger der Waare oder der Waarenführer 
bereits einmal auf einer Unrichtigkeit betreten worden, wird eine Verschieden 
heit zwischen der Waarenerklärung und den abgegebenen Papieren entdeckt, 
oder ergibt sich aus anderen Umständen der Verdacht einer Unrichtigkeit, so 
ist mit gesteigerter Genauigkeit bei der zollamtlichen Untersuchung der Waaren- 
ladung vorzugehen. i§. 134 A. U., §.,70 A. U.) 
4. Behandlung der mit der Briefpost einlangenden Briefe 
nnd Wackete. 
140. Pallete, welche mit der Briefpost einlangen, sollen, wenn Grund 
vorhanden ist, in denselben zollpflichtige, oder einem Einfuhrverbote unter 
liegende Sachen zu vermuthen, von dem Postamte an eiyem Ende des Umschla 
ges aufgeritzt, und wenn der Verdacht sich bestätigt, dem nächsten Zollamte 
zur Amtshandlung übergeben werden. 
Das Zollamt hat denjenigen, an den das Packet gerichtet ist, aufzu 
fordern, dasselbe in seiner Gegenwart zu öffnen, und hierauf die gesetzliche 
Amtshandlung zu pflegen. (§. 124 a. u., §. GO A. il.) 
Die mitĢeld beschwerten Briefe und Pallete, welche mit der k. k. Post 
anstalt über die Zolllinie versendet werden, in der Postkarte als Geldsen 
dungen eingetragen und declarirt sind, sind nur dann von dem Grenzzollamte 
auf die für die Eröffnung der mit der k. k. Postanstalt beförderten Briefe 
und Pallete wegen des Verdachtes von Gefällsübertretungen durch die be 
stehenden Vorschriften festgesetzte Art der inneren Beschau zu unterziehen, 
oder beziehungsweise an ein anderes Gefällsamt anzuweisen, wenn in Folge 
der mit Zuziehung eines Beamten des Grenzpostamtes vorzunehmenden zoll 
amtlichen äußeren Beschau der gegründete Verdacht entsteht, daß in den 
Geldbriefen oder Geldpacketen ein zollamtlicher Gegenstand sich befindet; 
dagegen sind in allen anderen Fällen die gedachten Briefe (Packete)von denZoll- 
amtern der Postanstalt ohne innere Beschau und ohne sonstige Gefällsamts- 
handlung zur ungehinderten Beförderung und zur Abgabe an die betreffen 
den Parteien zu überlassen. (Vdgb. 1869, Nr. 30.) 
Wenn Briefe aus dem Auslande oder den Zollausschlüssen in das 
Zollgebiet gelangen, von denen mit Nücksicht auf ihre Form und Be 
schaffenheit mit Grund zu vermuthen ist, daß sie zollpflichtige Gegenstände 
enthalten, so haben die Abgabspostämter die Adressaten aufzufordern, sich 
zur Eröffnung solcher Sendungen bei dem Postamte einzufinden. 
Der Eröffnung, welche nur durch den Adressaten selbst zu erfolgen hat, 
ist, falls sich im Standorte des Postamtes ein Zoll- oder Gefällsamt be 
findet, ein Bediensteter desselben beizuziehen und über den Befund jedenfalls 
ein Protokoll aufzunehmen. 
Werden zollpflichtige Gegenstände wirklich vorgefunden, so sind die 
selben mit dem Protokolle, in welchem der von dem Adressaten namhaft zu 
machende Aufgeber genau zu bezeichnen ist, dem nächsten Zoll- oder Gefälls- 
amte zur weiteren Amtshandlung, wozu bei Gold- und Silberwaaren auch 
die Veranlassung, der Punzirung gehört, und eventuell zur Einleitung des 
Strafverfahrens zu übermitteln.
	        
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