Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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149—152. Zollamtliche Untersuchung. 
4. Jeder Unterschied in der Angabe der Päcke oder Behältnisse macht 
strafbar. (§. 136 A. u., §. 72%. U) 
Da hinsichtlich der mittelst bloßen Ansageschemes unter Ladung» 
raumverschluß (aus Eisenbahnen und Wasserstraßen) bei den innerlandig 
Hauptzollämtern eingelangten ausländisch unverzollten Waaren die genannte 
Hauptzollämter als Gre.izämter fungireu, so haben diese Aemter bes 
Verzollung solcher Güter sich nach den Bestimmungen des Amtsunterrrchi 
vom Jahre 1853 §. 72 (Z. 149) und des Erlasses vom 11. August Ģ ' 
Z. 34586 (Z. 187) zu benehmen. (Vdgb. 1859, Nr. 63.) 
d) Unrichtige Angabe des Nettogewichtes. 
150. In allen Fällen, wo bei dem Zollverfahren unrichtige Angabe» 
des Nettogewichtes vorkommen, jedoch die Gattung und Art der Waare un 
das Sporcogewicht richtig erklärt sind und es augenscheinlich am Tage lieg ' 
daß diese Unrichtigkeit nur,durch eine Irrung in der Berücksichtigung eine 
inneren Behältnisses oder eines AussüUstoffes entstanden ist, wird gestatte / 
daß sowohl vom Strafverfahren, als auch von der Einhebung des Zo e 
nach einer durch den amtlichen Befund nicht bestätigten Angabe der Ertm 
rung abgegangen werde. 
Zur Ausübung dieser Befugniß werden sämmtliche Finanz-Bezirk 
directionen, dann die Amtsdirectoren der Hauptzollämter ermächtiget. 
(N. G. ¿8. 1854, Nr. 308, Vdgb. Nr. 88.) 
e) Erhebung des Werthes des Gegenstandes zum Behufe der Strafbemessung' 
151. Bei Ausmittlung des Werthes eines Gegenstandes zum Behuşi 
der Strafbemessung ist sich nach den §§♦ 49 in 51, 203, 267 und 284 
Gesälls-Strafgesetzes zu'benehmen. (§. 70 A. U.) 
Nach der kaiserlichen Verordnung vom 18. und 31. Jänner 1852 
der Strafbemessung der Werth des Gegenstandes zu Grunde zulegen bei de 
Waaren der Tarifsabtheilungen 52 b, 54 f, 55 a, 57 b und o, 59 f, und 
a und b. aj) 
(F. M. Erl. v. 1. Febr. 1852, Nr. 1537, F. M. f. Ung.; R. G. B. Nr. 21 u. 
Vdgb. 1854. Nr. 4.) 
Anmerkung. Bezüglich der zu verhängenden Vermvgensstrafen in dc» 
Fällen, in denen der Gegenstand selbst nicht vollständig bekannt ist. oder mit vo 
Bestimmtheit nicht erhoben werden kann, siehe Bdgb. 1854, Nr. 15. 
Die Bestimmungen über die bei Zollgefälls-llebertretnngen mü W r, 
welche über die Grenzen gegen den deutschen Zollverein eintreten, der Strafen g 
sung zu Grunde zu legenden Gebühren, enthält.der F. M. Erl. v. 28. Kpn j 
Nr. 4826. (Vdgb. 21.) 
7. Amtliche Bezeichnung der dem Zollverfahren unterzogenen 
Waaren. 
152. ©mb btc SBcwrcn aum SBcücifc bc8 boûļogcnm 3*% 
Verfahrens amtlich zu bezeichnen, so hat dieß zu geschehet!. ^
	        
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