Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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149—152.  Zollamtliche  Untersuchung.
4.  Jeder  Unterschied  in  der  Angabe  der  Päcke  oder  Behältnisse  macht
strafbar.  (§.  136  A.  u.,  §.  72%.  U)
Da  hinsichtlich  der  mittelst  bloßen  Ansageschemes  unter  Ladung»
raumverschluß  (aus  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen)  bei  den  innerlandig
Hauptzollämtern  eingelangten  ausländisch  unverzollten  Waaren  die  genannte
Hauptzollämter  als  Gre.izämter  fungireu,  so  haben  diese  Aemter  bes
Verzollung  solcher  Güter  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Amtsunterrrchi
vom  Jahre  1853  §.  72  (Z.  149)  und  des  Erlasses  vom  11.  August  Ģ  '
Z.  34586  (Z.  187)  zu  benehmen.  (Vdgb.  1859,  Nr.  63.)

d)  Unrichtige  Angabe  des  Nettogewichtes.
150.  In  allen  Fällen,  wo  bei  dem  Zollverfahren  unrichtige  Angabe»
des  Nettogewichtes  vorkommen,  jedoch  die  Gattung  und  Art  der  Waare  un
das  Sporcogewicht  richtig  erklärt  sind  und  es  augenscheinlich  am  Tage  lieg  '
daß  diese  Unrichtigkeit  nur,durch  eine  Irrung  in  der  Berücksichtigung  eine
inneren  Behältnisses  oder  eines  AussüUstoffes  entstanden  ist,  wird  gestatte  /
daß  sowohl  vom  Strafverfahren,  als  auch  von  der  Einhebung  des  Zo  e
nach  einer  durch  den  amtlichen  Befund  nicht  bestätigten  Angabe  der  Ertm
rung  abgegangen  werde.
Zur  Ausübung  dieser  Befugniß  werden  sämmtliche  Finanz-Bezirk
directionen,  dann  die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter  ermächtiget.
(N.  G.  ¿8.  1854,  Nr.  308,  Vdgb.  Nr.  88.)
e)  Erhebung  des  Werthes  des  Gegenstandes  zum  Behufe  der  Strafbemessung'
151.  Bei  Ausmittlung  des  Werthes  eines  Gegenstandes  zum  Behuşi
der  Strafbemessung  ist  sich  nach  den  §§♦  49  in  51,  203,  267  und  284
Gesälls-Strafgesetzes  zu'benehmen.  (§.  70  A.  U.)
Nach  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  18.  und  31.  Jänner  1852
der  Strafbemessung  der  Werth  des  Gegenstandes  zu  Grunde  zulegen  bei  de
Waaren  der  Tarifsabtheilungen  52  b,  54  f,  55  a,  57  b  und  o,  59  f,  und
a  und  b.  aj)
(F.  M.  Erl.  v.  1.  Febr.  1852,  Nr.  1537,  F.  M.  f.  Ung.;  R.  G.  B.  Nr.  21  u.
Vdgb.  1854.  Nr.  4.)
Anmerkung.  Bezüglich  der  zu  verhängenden  Vermvgensstrafen  in  dc»
Fällen,  in  denen  der  Gegenstand  selbst  nicht  vollständig  bekannt  ist.  oder  mit  vo
Bestimmtheit  nicht  erhoben  werden  kann,  siehe  Bdgb.  1854,  Nr.  15.
Die  Bestimmungen  über  die  bei  Zollgefälls-llebertretnngen  mü  W  r,
welche  über  die  Grenzen  gegen  den  deutschen  Zollverein  eintreten,  der  Strafen  g
sung  zu  Grunde  zu  legenden  Gebühren,  enthält.der  F.  M.  Erl.  v.  28.  Kpn  j
Nr.  4826.  (Vdgb.  21.)
7.  Amtliche  Bezeichnung  der  dem  Zollverfahren  unterzogenen
Waaren.
152.  ©mb  btc  SBcwrcn  aum  SBcücifc  bc8  boûļogcnm  3*%
Verfahrens  amtlich  zu  bezeichnen,  so  hat  dieß  zu  geschehet!.  ^
            
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