Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170.  Berechnung  und  Einhebuug  der  Zollgebühr.

5.  Leichen,  Scelete,  anatomische  Präparate.
Wenn  solche  Gegenstände  in  Weingeist  vorkommen,  so  ist  der
Weingeist  als  solcher  ohne  Rücksicht  auf  die  darin  enthaltenen  Gegenstände ­
  in  Verzollung  zu  nehmen.  (§.  21  V.  E.)
Das  Uebereinkommen  der  deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  Oesterreich, ­
  daß  die  von  den  kompetenten  Behörden  des  einen  Staates  zur
Transportirung  nach  einem  anderen  Staate  oder  zum  Durchzuge  solcher
Leichen  durch  einen  fremden  Staat  ordnungsmäßig  und  nach  bestimmten ­
  Formularien  ausgestellten  Leichenpässe  als  giltige  Transport-Legitimation
  anerkannt  werden,  wurde  abgeschlossen  mit  den  Regierungen ­
  von
a)  Baiern,  Sachsen,  Preußen,  Hannover,  Braunschweig,  Anhalt-Bernburg,
  Anhalt-Dessau.  (Wbgb.  1856.  Nr.  30.)
b )  Baden.  (Vdgb.  1858,  Nr.  12.)
c)  Reuß-Plauen.  (Vdgb.  1859,  Nr.  33.)
Zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  wurden  ermächtigt  in:
1.  Oesterreich  (für  einen  Monat  vom  Tage  der  Ausstellung  giltig)
die  Statthalter,  Landespräsidenten  und  im  Königreiche  Ungarn  das
königlich  ungarische  Ministerium  des  Innern,  dann  in  der  Militärgrenze ­
  die  beiden  Landes-Generalcommanden  zu  Agram  und  Temesvar.
(Vdgb.  1856,  Nr.  30  u.  1862,  Nr.  12.)
2.  Baiern,  die  Districts-Polizeibehörden  (die  königliche  Polizeidirection
  in  München,  die  königl.  Bezirksämter,  dann  die  einer  Kreisbehörde ­
  unmittelbar  untergeordneten  Stadtmagistrate)  und  die  exponirten
Bezirksamts-Assessoren.  (Vdgb.  1862,  Nr.  50.)
3.  Sachsen,  das  Ministerium  des  Innern  und  die  vier  Kreis  -
directionen;
4.  Preußen,  das  Ministerium  des  Innern,  sämmtliche  Provincial-Regierungen
  und  das  Polizeipräsidium  in  Berlin  ;
5.  Hannover,  die  Polizeiobrigkeiten  der  Sterbeorte;
6.  Braunschweig,  die  Kreisdirectionen:  (Bdgb.  1858,  Nr.  35.)
7.  Anhalt-Bernburg,  die  herzogliche  Negierung,  Abtheilung  des
Innern;
8.  Anhalt-Dessau,  die  herzogliche  Negierung.
9.  Baden,  nebst  dem  großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  und
den  vier  Kreisregierungen,  auch  sämmtliche  betreffende  Bezirksämter  (Stadt-,
Land-  und  Oberämter.)  (Vdgb.  1858.  Nr.  12.)
10.  Reuß-Plauen,
a)  für  die  Residenzstadt  Greiz  und  den  Bezirk  des  dortigen  fürstlichen
JuPzamtes,  die  fürstlich  Reuß-Plauensche  Landesregierung;
b)  für  die  Stadt  Zeulenrode  und  den  dortigen  Gerichtsbezirk  die  fürstlichen ­
  Stadtvogtei-Gerichte  zu  Zeulenrode;
c)  für  den  Burgkischen  Amtsbezirk  das  fürstliche  Justizamt  Burgk.
(Vdgb.  1859,  Nr.  33.)
Anmerkung.  Leichenpässe,  d.  i.  die  aus  polizeilichen  Rücksichten  erforderlichen ­
  amtlichen  Legitimationen  zur  Weiterbeförderung  einer  Leiche,  sind  nach  Ta-?"
  i  der  Ges.  v.  9.  Februar  und  2.  August  gebührenfrei  zu  behandeln.
(Vdgb.  1856,  Nr.  30.)
            
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