Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

170.  Berechnung  und  Einhebuug  der  Zollgebühr.
6.  Für  wissenschaftlich-  und  artistische  Reichsgarragt?
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Anstalten  beurkundet  sind,  sowie  auch  die  Werke  der  in  Rom  sick,
aushaltenden  österreichischen  Künstler  gegen  Certificate  der  k  k
Gesandtschaft  daselbst.
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Sl an  c .l bw . b£n  3°taWU(fe„  mit  Bewilligung  aufgehalten
là»,  wieder  m  das  Zollgebiet  zurückkehre»,  kann  anch  der  zollst«àLig-t°"weLş
  H°uŞg°r-ithe«  und  Einrichtn»»«.
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8.  Der  Proviant  :»%%%%%
«.onmta  anch  d°s  Bier  für  die  ans  der  Donau  verkehrenden
Schisse  und  Schifftzuge  begriffen  ist,  unter  den  bestehenden  Bedmguttgc».
  (s.  21  ÌB.  e>
9.  Die  Habschaftcn  der  E^nwandererbaus^dem  Aus->m>dc
  oder  den  Zollausschlüssen  in  das  Zollgebiet,  sowie  auch  Maschinen ­
  und  Maschinenbestandtheile,  Fabriksgcräthschaften
            
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