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186—187. Berechnung und Einhcbung ber Zollgebühr.
Ist hingegen die Unrichtigkeit in der Erklärung von der Art,
daß dieselbe eine Gefällsverkürzung oder den Versuch derselben
enthält, so ist der Zoll nach derjenigen Menge und Gattung zu
berechnen, nach welcher derselbe mit dem höheren Betrage entfällt,
daher insbesondere:
a) nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung, wenn
ein verschwiegener oder höher als die angegebene Waare belegier
Gegenstand oder eine größere Menge als erklärt wurde,
vorgefunden wird (Mehrbefund),
b) nach der Angabe der Waarenerklärung, wenn sich zeigt, daß
ein in derselben angegebener Gegenstand unterschlagen wurde.
(§. 216 Z. O.. §. 137 A. U., §. 73 A. U.)
b) Zollbemessung bei Gewichtsunterschieden zwischen der Erklärung und
dem amttichen Befunde.
187. Es ist wahrgenommen worden, daß in allen Fällen der Verzollung,
wo die in der Erklärung angegebene Menge der zu verzollenden
Waare um einen nicht mehr straffreien Unterschied, also wenigstens uw
fünf Procent der angegebenen Menge größer ist, als die wirklich vorhandene
Menge, die Zollgebühr ohne Unterscheidung, ob die Unrichtige
keit der Erklärung sich als verübte oder versuchte Gefällsverkürzung oder
blos als eine nach §. 286 des Gesälls-Strafgesetzes zu behandelnde Ungenauigkeit
in der Verfassung der Erklärung darstellt, immer nach der angegebenen
größeren Menge eingehoben wird.
Dieses Verfahren entspricht nicht der gesetzlichen Anordnung im letzten
Satze des §.216 der Zollordnung (Z. 186 litt. b), indem indem Falle,wenn
bei einer Waare, welche unmittelbar beim Uebertritte der Zolllinie zur
Eingangsverzollung gestellt wurde, sich durch die zollamtliche Untersuchung
ergibt, daß das Gewicht einer Waare größer erklärt wurde, als die
zollamtliche Revision es nachweist, zwar eine nach §. 286 Z. 2, zu bestrafende
Ungenauigkeit in der Abfassung der Erklärung, keineswegs aber
eine Gefällsverkürzung oder der Versuch einer solchen vorhanden ist; daher
zwar für den Unterschied die nach §. 286 des Gefälls-Strafgesetzes
zu bemessende Strafe verhängt, die Zollgebühr selbst aber als solche nur
nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung und nicht nach der
Erklärung eingehoben werden soll.
Eben so verhält es sich bei ausgangspstichtigen Waaren, sie mögen
bei einem Amte im Innern oder unmittelbar bei einem Amte an der
Zolllinie zur Verzollung gestellt worden sein.
Der im letzten Satze des §. 216 der Zollordnung bezeichnete Vorgang
bezieht sich, so wie« auch der Schlußsatz litt. b des §. 73 des
Amtsunterrichtes (Z. 186 litt. b) andeutet, auf jene bei angewiesenen
unverzollten ausländischen Waaren eintretenden Fälle, wo ein nicht Q e>
uügend gerechtfertigter Unterschied zwischen der Menge der wirklich vorhandenen
Waare und der Angabe des Begleitscheines, beziehungsweise der