Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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186—187.  Berechnung  und  Einhcbung  ber  Zollgebühr.

Ist  hingegen  die  Unrichtigkeit  in  der  Erklärung  von  der  Art,
daß  dieselbe  eine  Gefällsverkürzung  oder  den  Versuch  derselben
enthält,  so  ist  der  Zoll  nach  derjenigen  Menge  und  Gattung  zu
berechnen,  nach  welcher  derselbe  mit  dem  höheren  Betrage  entfällt,
daher  insbesondere:
a)  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung,  wenn
ein  verschwiegener  oder  höher  als  die  angegebene  Waare  belegier
  Gegenstand  oder  eine  größere  Menge  als  erklärt  wurde,
vorgefunden  wird  (Mehrbefund),
b)  nach  der  Angabe  der  Waarenerklärung,  wenn  sich  zeigt,  daß
ein  in  derselben  angegebener  Gegenstand  unterschlagen  wurde.
(§.  216  Z.  O..  §.  137  A.  U.,  §.  73  A.  U.)

b)  Zollbemessung  bei  Gewichtsunterschieden  zwischen  der  Erklärung  und
dem  amttichen  Befunde.
187.  Es  ist  wahrgenommen  worden,  daß  in  allen  Fällen  der  Verzollung, ­
  wo  die  in  der  Erklärung  angegebene  Menge  der  zu  verzollenden
Waare  um  einen  nicht  mehr  straffreien  Unterschied,  also  wenigstens  uw
fünf  Procent  der  angegebenen  Menge  größer  ist,  als  die  wirklich  vorhandene ­
  Menge,  die  Zollgebühr  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Unrichtige
keit  der  Erklärung  sich  als  verübte  oder  versuchte  Gefällsverkürzung  oder
blos  als  eine  nach  §.  286  des  Gesälls-Strafgesetzes  zu  behandelnde  Ungenauigkeit
  in  der  Verfassung  der  Erklärung  darstellt,  immer  nach  der  angegebenen ­
  größeren  Menge  eingehoben  wird.
Dieses  Verfahren  entspricht  nicht  der  gesetzlichen  Anordnung  im  letzten
Satze  des  §.216  der  Zollordnung  (Z.  186  litt.  b),  indem  indem  Falle,wenn
bei  einer  Waare,  welche  unmittelbar  beim  Uebertritte  der  Zolllinie  zur
Eingangsverzollung  gestellt  wurde,  sich  durch  die  zollamtliche  Untersuchung
ergibt,  daß  das  Gewicht  einer  Waare  größer  erklärt  wurde,  als  die
zollamtliche  Revision  es  nachweist,  zwar  eine  nach  §.  286  Z.  2,  zu  bestrafende ­
  Ungenauigkeit  in  der  Abfassung  der  Erklärung,  keineswegs  aber
eine  Gefällsverkürzung  oder  der  Versuch  einer  solchen  vorhanden  ist;  daher ­
  zwar  für  den  Unterschied  die  nach  §.  286  des  Gefälls-Strafgesetzes
zu  bemessende  Strafe  verhängt,  die  Zollgebühr  selbst  aber  als  solche  nur
nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  und  nicht  nach  der
Erklärung  eingehoben  werden  soll.
Eben  so  verhält  es  sich  bei  ausgangspstichtigen  Waaren,  sie  mögen
bei  einem  Amte  im  Innern  oder  unmittelbar  bei  einem  Amte  an  der
Zolllinie  zur  Verzollung  gestellt  worden  sein.
Der  im  letzten  Satze  des  §.  216  der  Zollordnung  bezeichnete  Vorgang ­
  bezieht  sich,  so  wie«  auch  der  Schlußsatz  litt.  b  des  §.  73  des
Amtsunterrichtes  (Z.  186  litt.  b)  andeutet,  auf  jene  bei  angewiesenen
unverzollten  ausländischen  Waaren  eintretenden  Fälle,  wo  ein  nicht  Q e>
uügend  gerechtfertigter  Unterschied  zwischen  der  Menge  der  wirklich  vorhandenen ­
  Waare  und  der  Angabe  des  Begleitscheines,  beziehungsweise  der
            
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