Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

188—189.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  139
Demselben  zu  Grunde  liegenden  Erklärung  nach  den  8$  3%  a
MZHMķNSŞ
tŞnÌ  ber  SBaare  emauŞeben  lommt,  bon  ke^em  auf  ©Lub  ber  Z"
Weiten  Wlärung  ober  ber  bamit  übereinftimmenben  amtlidben
ferttgung  über  bte  gefabene  Sinkeifung  angenommen  kirb,  baü  er  i»
bag  Zollgebiet  eingeführt,  jedoch  später  von  der  Stellung  zur  EingangsberaoKung
  beseitiget  korben  fei.  ^bgb.
e)  Bei  nicht  nach  ber  speciellen  Larisspost  erklärten  Waaren.
<I)  von  verdorbenen  Gegenständen.
em  für  die  Einfuhrverzollung  richtig  erklärter
Gegenstand  ganz  oder  zum  Theile  verdorben  gefunden  werden,  so
'IZ  b r f  aw  verdorben  oder  unbrauchbar  erkannten  Menge  dir
^11130119010(1  n^t  abgenommen.  2)ic  imbmiidObate  Baare  muß
aber  in  Gegenwart  zweier  Zollbeamten  und  wenn  das  Amt  nur
mit  Einem  Beamten  bestellt  ist,  in  Gegenwart  desselben  mit  Zu-#11119
  bcS  bem  mtc  ^196^6^01  ^190#^  ber  81110111^6
berttigt  und  bte  Bestätigung  hierüber  dem  Amtsbuche  beigelegt,
ober  eß  muß  bie  Baare  unter  SBcgfcltiing  in  baß  ^0(0110  giiriid;
geführt  werden.
2)ie  9ìebcn9cbn^rcn  finb  ai^  bon  %nltß^anbfnn9cn,  bte  mit
beiboiben  gefundenen  Waaren  gepflogen  werden,  einzuheben.
ĢWķZMW
ländischen  unverzollten  Waaren  sich  während  des  Transports  das  Unglück
ereignete,  kobu#  ber  goKbare  (Bcgenftanb  böüig  gu  (Brunbe  ging,  bie  %
befreiung  eintreten,  kenn  über  biefe*  @reigniß  bie  in  ber  MI  316  borge,
schriebenen  Bestätigungen  vorliegen  und  über  die  Menge  und  Gattung  ber
Zu  Grunde  gegangenen  Waaren  kein  gegründetes  Bedenken  obwaltet.
_  w  .  (Hkd.  v.  25.  Okt.  1837,  Nr.  42621)
Sollten  Waaren  in  den  zollamtlichen  Niederlagen  ihre  Eigenschaft
derart  ändern,  daß  sie  nicht  mehr  zu  der  ursprünglichen  Bestimmung
können,  z.  B.  kenn  Wein  so  sauer  wird,  daß  er  nur
2*  verwendet  werden  kann,  so  sind  zwar  diese  Waaren  nach  ihrer
e  gentlichen  Beschaffenheit  z.  B.  wie  sauer  gewordener  Wein  als  Wein
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.