188—189. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 139
Demselben zu Grunde liegenden Erklärung nach den 8$ 3% a
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tŞnÌ ber SBaare emauŞeben lommt, bon ke^em auf ©Lub ber Z"
Weiten Wlärung ober ber bamit übereinftimmenben amtlidben
ferttgung über bte gefabene Sinkeifung angenommen kirb, baü er i»
bag Zollgebiet eingeführt, jedoch später von der Stellung zur EingangsberaoKung
beseitiget korben fei. ^bgb.
e) Bei nicht nach ber speciellen Larisspost erklärten Waaren.
<I) von verdorbenen Gegenständen.
em für die Einfuhrverzollung richtig erklärter
Gegenstand ganz oder zum Theile verdorben gefunden werden, so
'IZ b r f aw verdorben oder unbrauchbar erkannten Menge dir
^11130119010(1 n^t abgenommen. 2)ic imbmiidObate Baare muß
aber in Gegenwart zweier Zollbeamten und wenn das Amt nur
mit Einem Beamten bestellt ist, in Gegenwart desselben mit Zu-#11119
bcS bem mtc ^196^6^01 ^190#^ ber 81110111^6
berttigt und bte Bestätigung hierüber dem Amtsbuche beigelegt,
ober eß muß bie Baare unter SBcgfcltiing in baß ^0(0110 giiriid;
geführt werden.
2)ie 9ìebcn9cbn^rcn finb ai^ bon %nltß^anbfnn9cn, bte mit
beiboiben gefundenen Waaren gepflogen werden, einzuheben.
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ländischen unverzollten Waaren sich während des Transports das Unglück
ereignete, kobu# ber goKbare (Bcgenftanb böüig gu (Brunbe ging, bie %
befreiung eintreten, kenn über biefe* @reigniß bie in ber MI 316 borge,
schriebenen Bestätigungen vorliegen und über die Menge und Gattung ber
Zu Grunde gegangenen Waaren kein gegründetes Bedenken obwaltet.
_ w . (Hkd. v. 25. Okt. 1837, Nr. 42621)
Sollten Waaren in den zollamtlichen Niederlagen ihre Eigenschaft
derart ändern, daß sie nicht mehr zu der ursprünglichen Bestimmung
können, z. B. kenn Wein so sauer wird, daß er nur
2* verwendet werden kann, so sind zwar diese Waaren nach ihrer
e gentlichen Beschaffenheit z. B. wie sauer gewordener Wein als Wein