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191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Betriebe der Unternehmung bleiben hingegen, wenn dieselben auch mit
dem Gebäude in dauernder Verbindung (mauer-, niet- und nagelfest) sind,
von dem zur Bemessung der Sicherstellung anzuschlagenden Gesammt-
Werthe ausgeschlossen. Ueberhaupt dürfen solche Gebäude zum Behufe
der Sicherstellung nur mit jenem Betrage in Werthsanschlag kommen,
welcher unabhängig von der Widmung derselben zum Betriebe der steuer
pflichtigen Unternehmung entsällt. (§. 6.)
Die leitenden Gesällsbehörden entscheiden in ihrem Wirkungskreise,
ob die Bedingungen zur Bewilligung der Steuerborgung vorhanden
sind, und in welchem Umfange dieselbe zugestanden wird. Die Gesuche
um Bewilligung von Borgungen sind stets bei den Finanz-Bezirksbe
hörden einzureichen. Von der Entscheidung darüber werden die Steuer
pflichtigen schriftlich verständigt. (§. 7 )
Ue&er die Einreichung der Bezugserklärung wird eine amtliche Be
stätigung ertheilt. (§. 8.)
$ene Steuerpflichtigen, welchen eine Gebührenborgung bewilligt ist,
haben auf jeder Bezugserklärung die Angabe beizusetzen, ob sie in diesem
,^alle von dem Zugeständnisse der Steuerborgung Gebrauch machen wollen
oder nicht.
An dem ^age, wo die Vorgungsfrist zu Ende geht, muß die Zah-
lung ber geborgten Gebühren pünct# geleistet Gerben, gm ber ^5'
ļungstag auf einen Sonn- oder allgemeinen Feiertag, so ist die Zahlung
am nächsten Werktage zu leisten. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig ge*
leistet, so wird dem Schuldner sogleich jede weitere Borgung ein
gestellt und auf die zur Hereinbringung rückständigen Gefällsgebühren
vorgeschriebene Art (Z. 194) das Executionsverfahren gegen ihn
eingeleitet. (§§. 9, 10.)
Wer zweimal im Laufe eines Jahres mit der fälligen Entrichtung
geborgter Verbrauchsabgaben im Rückstände bleibt, oder wer in dem
Falle, wo die Sicherstellung durch eine Hypothekarverschreibung geleistet
wurde, so lange* im Rückstände bleibt, daß zum Behufe der Einbringung
beëfelben bie Wbietung ber ^0%! angesät Gerben mußte, ist ber
Begünstigung der Steuerborgung verlustig. (§.11.)
(F- M. Erl. v. 5. Febr. 1852, Nr. 25049 N. G. B. Nr. 43.)
II. Für Sendungen von dem Militär - Aerar eigen-
th ümlich gehörenden Gegenständen. Diese sind aus Anlaß,
daß eine Sendung militärischer Approvisionirungs-Gegenstände aus dem
in einem Zollausschusse gelegenen Militär-Verpflegsmagazin an einen
im Zollgebiete dislocirten Truppenkörper an der Zolllinie durch mehrere
Tage deßwegen aufgehalten wurde, weil der Frachtunternehmer von dem
versendenden Amte mit der zur Entrichtung des Zolles erforderlichen
Barschaft nicht versehen war, und das Zollamt, ungeachtet der durch
ein Certificat der Militärbehörde gelieferten Nachweisung, daß der 3^0
ODm Militär-Aerar zu bestreiten sei, die Zollborgung zu bewilligen,
Pch nicht für ermächtigt halten konnte — wenn dieselben als solche
011^ ein Certificat der Militärbehörde legitimirt erscheinen, dem vorge*
-r.ebenen Zollverfahren unverweilt zu unterziehcn und gegen
er§ emstweilen ohne Zollentrichtung zu entlassen.