141
191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Eine Zollborgung findet nur statt:
I. Für das von inländischen Zu ck errassi n eri en ru
r h rem Gew erb s betrieb e bezogene ausländische Zuckermehl
unter Beobachtung der nachstehenden B e stimmi!
n g e n :
Eine Zollborgung kann den inländischen Zuckerraffinerien, welche
ausländisches Zuckermehl aus den amtlichen Niederlagen beziehen, zugestanden
werden, wobei ihre Größe und Einrichtung zum Anhaltspuncte
der Beurtheilung dient, ob die Erzeugung in denselben in der zur Erlangung
der Borgung erforderlichen Ausdehnung betrieben wird. Geborgt
werden die ganzen Zollbeträge für jede einzelne Partie ausländischen
Zuckermehlev, welches diese Raffinerien innerhalb der Grenzen des ihnen
eingeräumten Credits aus den amtlichen Niederlagen beziehen (§§. 1, 2, 3.)
, L ^ Ģesammtbetrag der Borgung, welcher auf einmal verlangt
und zugefianden werden kann, sowie jener der nachstehend unter litt a und
. n a Sicherstellung ist nicht auf jene Mengen beschränkt, welche
rjtehend als Gegenstand der Borgung bezeichnet wurden, sondern es
darf jener Gesammtbetrag nach Belieben der Parteien nach jenen Zollbetragen
bemessen werden, welche im Verlaufe eines längeren Zeitraumes
g. -B. einet ganzen Betnebapenobc, bet ŠBotaung Werben
(übet. 1855, 23.)
SBofOung bats @in S^t bon bein Sage an, Wo bie
©eb# faHig Wat, ni^t ubet^tetíen. %üt bie ^eit bet ;nge^^anbenen
Borgung find dem Staatsschätze keine Capitalsinteressen zu bezahlen. (§. 4.)
Die Borgung findet nur auf Ansuchen der Steuerpflichtigen
statt und wird nur gegen vollständige Sicherstellung der geborgten Gebühren
bewilligt. (§. 5.)
Diese Sicherstellung kann geleistet werden:
a) , durch k. k. österreichische Staatspapiere nach dem Courswerthe.
Welcher in der neuesten Nummer jener Zeitung des betreffenden Kronlandes,
mit welchem ein Amtsblatt verbunden ist, angegeben erscheint. Staats-#nlbbe#teibungen
bon bent 2oUo:9InIe^en bet ^re 1834 nnb 1839
|inb hierbei zwar auch nach dem Courswerthe, aber nicht über ihren
Icennwerth anzunehmen. In Galizien können auch die Pfandbriefe des
gauzffchen ständischen Creditvereines, jedoch ebenfalls nur nach dem Courswerthe
und niemals über den Nominalwerth, als Sicherstellung angenommen
werden. Uebrigens muß der Erlag solcher Creditpapiere mit einer
entsprechenden Wipmungsurkunde begleitet sein, worin die Haftung derselben
für die geborgten Steuergebühren ausgedrückt ist;
b) durch eine, dieselbe Haftungsklausel enthaltende Hypothekarberschreibung,
soweit die gesetzlichen Bedingungen einer vollständigen Sicherstellung
vorhanden sind. Wird die Hypothekarverschreibung von einem
anderen als dem Steuerpflichtigen selbst ausgestellt, so muß der Eigen,
thinner der Hypothek die Haftung zur ungetheilten Hand mit dem Steuerpflichtigen
übernehmen. Die Gebäude, in welchen die steuerpflichtigen
Unternehmungen betrieben werden, sind, insoferne dieselben überhaupt
zur Annahme als Hypothek geeignet sind, von den Mitteln zur Sicherstellung
nicht ausgeschlossen. Die Gerätschaften und Vorrichtungen zum