Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Eine  Zollborgung  findet  nur  statt:
I.  Für  das  von  inländischen  Zu  ck  errassi  n  eri  en  ru
r  h  rem  Gew  erb  s  betrieb  e  bezogene  ausländische  Zuckermehl ­
  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  B  e  stimmi! ­
  n  g  e  n  :
Eine  Zollborgung  kann  den  inländischen  Zuckerraffinerien,  welche
ausländisches  Zuckermehl  aus  den  amtlichen  Niederlagen  beziehen,  zugestanden ­
  werden,  wobei  ihre  Größe  und  Einrichtung  zum  Anhaltspuncte
der  Beurtheilung  dient,  ob  die  Erzeugung  in  denselben  in  der  zur  Erlangung ­
  der  Borgung  erforderlichen  Ausdehnung  betrieben  wird.  Geborgt
werden  die  ganzen  Zollbeträge  für  jede  einzelne  Partie  ausländischen
Zuckermehlev,  welches  diese  Raffinerien  innerhalb  der  Grenzen  des  ihnen
eingeräumten  Credits  aus  den  amtlichen  Niederlagen  beziehen  (§§.  1,  2,  3.)
,  L  ^  Ģesammtbetrag  der  Borgung,  welcher  auf  einmal  verlangt
und  zugefianden  werden  kann,  sowie  jener  der  nachstehend  unter  litt  a  und
.  n  a  Sicherstellung  ist  nicht  auf  jene  Mengen  beschränkt,  welche
rjtehend  als  Gegenstand  der  Borgung  bezeichnet  wurden,  sondern  es
darf  jener  Gesammtbetrag  nach  Belieben  der  Parteien  nach  jenen  Zollbetragen ­
  bemessen  werden,  welche  im  Verlaufe  eines  längeren  Zeitraumes
g.  -B.  einet  ganzen  Betnebapenobc,  bet  ŠBotaung  Werben
(übet.  1855,  23.)
SBofOung  bats  @in  S^t  bon  bein  Sage  an,  Wo  bie
©eb#  faHig  Wat,  ni^t  ubet^tetíen.  %üt  bie  ^eit  bet  ;nge^^anbenen
Borgung  find  dem  Staatsschätze  keine  Capitalsinteressen  zu  bezahlen.  (§.  4.)
Die  Borgung  findet  nur  auf  Ansuchen  der  Steuerpflichtigen
statt  und  wird  nur  gegen  vollständige  Sicherstellung  der  geborgten  Gebühren ­
  bewilligt.  (§.  5.)
Diese  Sicherstellung  kann  geleistet  werden:
a)  ,  durch  k.  k.  österreichische  Staatspapiere  nach  dem  Courswerthe.
Welcher  in  der  neuesten  Nummer  jener  Zeitung  des  betreffenden  Kronlandes,
  mit  welchem  ein  Amtsblatt  verbunden  ist,  angegeben  erscheint.  Staats-#nlbbe#teibungen
  bon  bent  2oUo:9InIe^en  bet  ^re  1834  nnb  1839
|inb  hierbei  zwar  auch  nach  dem  Courswerthe,  aber  nicht  über  ihren
Icennwerth  anzunehmen.  In  Galizien  können  auch  die  Pfandbriefe  des
gauzffchen  ständischen  Creditvereines,  jedoch  ebenfalls  nur  nach  dem  Courswerthe ­
  und  niemals  über  den  Nominalwerth,  als  Sicherstellung  angenommen ­
  werden.  Uebrigens  muß  der  Erlag  solcher  Creditpapiere  mit  einer
entsprechenden  Wipmungsurkunde  begleitet  sein,  worin  die  Haftung  derselben ­
  für  die  geborgten  Steuergebühren  ausgedrückt  ist;
b)  durch  eine,  dieselbe  Haftungsklausel  enthaltende  Hypothekarberschreibung, ­
  soweit  die  gesetzlichen  Bedingungen  einer  vollständigen  Sicherstellung ­
  vorhanden  sind.  Wird  die  Hypothekarverschreibung  von  einem
anderen  als  dem  Steuerpflichtigen  selbst  ausgestellt,  so  muß  der  Eigen,
thinner  der  Hypothek  die  Haftung  zur  ungetheilten  Hand  mit  dem  Steuerpflichtigen
  übernehmen.  Die  Gebäude,  in  welchen  die  steuerpflichtigen
Unternehmungen  betrieben  werden,  sind,  insoferne  dieselben  überhaupt
zur  Annahme  als  Hypothek  geeignet  sind,  von  den  Mitteln  zur  Sicherstellung ­
  nicht  ausgeschlossen.  Die  Gerätschaften  und  Vorrichtungen  zum
            
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