Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Betriebe  der  Unternehmung  bleiben  hingegen,  wenn  dieselben  auch  mit
dem  Gebäude  in  dauernder  Verbindung  (mauer-,  niet-  und  nagelfest)  sind,
von  dem  zur  Bemessung  der  Sicherstellung  anzuschlagenden  Gesammt-Werthe
  ausgeschlossen.  Ueberhaupt  dürfen  solche  Gebäude  zum  Behufe
der  Sicherstellung  nur  mit  jenem  Betrage  in  Werthsanschlag  kommen,
welcher  unabhängig  von  der  Widmung  derselben  zum  Betriebe  der  steuerpflichtigen ­
  Unternehmung  entsällt.  (§.  6.)
Die  leitenden  Gesällsbehörden  entscheiden  in  ihrem  Wirkungskreise,
ob  die  Bedingungen  zur  Bewilligung  der  Steuerborgung  vorhanden
sind,  und  in  welchem  Umfange  dieselbe  zugestanden  wird.  Die  Gesuche
um  Bewilligung  von  Borgungen  sind  stets  bei  den  Finanz-Bezirksbehörden ­
  einzureichen.  Von  der  Entscheidung  darüber  werden  die  Steuerpflichtigen ­
  schriftlich  verständigt.  (§.  7  )
Ue&er  die  Einreichung  der  Bezugserklärung  wird  eine  amtliche  Bestätigung ­
  ertheilt.  (§.  8.)
$ene  Steuerpflichtigen,  welchen  eine  Gebührenborgung  bewilligt  ist,
haben  auf  jeder  Bezugserklärung  die  Angabe  beizusetzen,  ob  sie  in  diesem
,^alle  von  dem  Zugeständnisse  der  Steuerborgung  Gebrauch  machen  wollen
oder  nicht.
An  dem  ^age,  wo  die  Vorgungsfrist  zu  Ende  geht,  muß  die  Zahlung
  ber  geborgten  Gebühren  pünct#  geleistet  Gerben,  gm  ber  ^5'
ļungstag  auf  einen  Sonn-  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  ist  die  Zahlung
am  nächsten  Werktage  zu  leisten.  Wird  die  Zahlung  nicht  rechtzeitig  ge*
leistet,  so  wird  dem  Schuldner  sogleich  jede  weitere  Borgung  eingestellt ­
  und  auf  die  zur  Hereinbringung  rückständigen  Gefällsgebühren
vorgeschriebene  Art  (Z.  194)  das  Executionsverfahren  gegen  ihn
eingeleitet.  (§§.  9,  10.)
Wer  zweimal  im  Laufe  eines  Jahres  mit  der  fälligen  Entrichtung
geborgter  Verbrauchsabgaben  im  Rückstände  bleibt,  oder  wer  in  dem
Falle,  wo  die  Sicherstellung  durch  eine  Hypothekarverschreibung  geleistet
wurde,  so  lange*  im  Rückstände  bleibt,  daß  zum  Behufe  der  Einbringung
beëfelben  bie  Wbietung  ber  ^0%!  angesät  Gerben  mußte,  ist  ber
Begünstigung  der  Steuerborgung  verlustig.  (§.11.)
(F-  M.  Erl.  v.  5.  Febr.  1852,  Nr.  25049  N.  G.  B.  Nr.  43.)
II.  Für  Sendungen  von  dem  Militär  -  Aerar  eigenth
  ümlich  gehörenden  Gegenständen.  Diese  sind  aus  Anlaß,
daß  eine  Sendung  militärischer  Approvisionirungs-Gegenstände  aus  dem
in  einem  Zollausschusse  gelegenen  Militär-Verpflegsmagazin  an  einen
im  Zollgebiete  dislocirten  Truppenkörper  an  der  Zolllinie  durch  mehrere
Tage  deßwegen  aufgehalten  wurde,  weil  der  Frachtunternehmer  von  dem
versendenden  Amte  mit  der  zur  Entrichtung  des  Zolles  erforderlichen
Barschaft  nicht  versehen  war,  und  das  Zollamt,  ungeachtet  der  durch
ein  Certificat  der  Militärbehörde  gelieferten  Nachweisung,  daß  der  3^0
ODm  Militär-Aerar  zu  bestreiten  sei,  die  Zollborgung  zu  bewilligen,
Pch  nicht  für  ermächtigt  halten  konnte  —  wenn  dieselben  als  solche
011^  ein  Certificat  der  Militärbehörde  legitimirt  erscheinen,  dem  vorge*
-r.ebenen  Zollverfahren  unverweilt  zu  unterziehcn  und  gegen
er§  emstweilen  ohne  Zollentrichtung  zu  entlassen.
            
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