Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

146

191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Die  Creditdauer  und  die  Credithöhe  bleiben  für  die  Dauer
der  Creditberechtigung  ungeändert.  (§.  6.)

Die  creditirten  Betrage  sind  stets  vollständig  sicher  zu  stellen,
und  zwar:
a)  durch,  als  Caution  gewidmete  und  deponirte,  österreichische
Staats-Schuldverschreibungen  mit  Berechnung  des  Werthes  derselben
nach  dem  Tagcscourse,  ferner  Pfandbriefe  der  k.  k.  privilegirten
Nationalbank,  sowie  der  galizisch-ständischen  Creditanstalt,  dann  Actien
der  k.  k.  privilegirten  Nationalbank  mit  Berechnung  des  Werthes  dieser
drei  Gattungen  Werthpapiere  zu  zwei  Dritteln  des  Tagescourses;
b)  durch  Hypothekarcaution,  oder
c)  durch  Solidar-Haftnngserklärungen  von  wenigstens  zwei
accreditirten  Firmen  (Kaufleuten  oder  Fabrikanten)  des  Handelskammerbezirkes, ­
  die  nicht  nach  §.  3,  litt.  a)  und  b)  von  der
Creditberechtignng  ausgeschlossen  sind.  (Siehe  Muster.)

-Die  Sicberstellnng  muß  für  die  ganze  Creditsperiode  oder,
wenn  ein  Credit  auf  unbestimmte  Zeit  angesucht  wird,  ohne  Festsetzung ­
  einer  Zeit  des  Erlöschens  geleistet  werden.  (§.  7.)
Die  creditirten  Gebühren  behalten  den  Character  und  die
Eigenschaft  einer  landesfürstlichen  Abgabe  und  sind  wie  die  Zölle
in  Silber  mit  Ausschluß  seden  Papiergeldes  zu  zahlen.  (§.  9.)
ad  litt.  a.  Der  TageScours  der  Staatspapiere  und  Pfandbriefe  ist
aus  dem  vom  Creditwerber  beizubringenden  Bvrse-Courszettel  oder  aus
dem  Coursblatte  der  amtlichen  Zeitung  zu  entnehmen,  wobei  nur'  darauf
Rücksicht  zu  nehmen  ist,  daß  wirtlich  der  dein  Postenlaufe  nach  letzte  und
nicht  ein  früherer  Cours  zum  Grunde  gelegt  werde.
Eine  Vinculirung  der  Creditspapiere  ist  nicht  nothwendig;  es  genügt
die  ebenfalls  aufzubewahrende  Widmungsurkunde.
ad  litt.  b.  Dieselbe  muß  pupillarmäßige  Sicherheit  darbieten,  daher
jedenfalls  vom  Creditwerber  der  Werth  der  Hypothek  anzugeben  und  sowohl
vor  Annahme  der  Hypothek,  als  vor  der  wirklichen  Creditertheilung  der
Grundbuchs<Extract  beizubringen  ist.  Gerichtliche  Schätzungen  sind  nicht
nothwendig;  frühere  Käufe  und  Verkäufe,  und  überhaupt  die  Ueberzeugung
des  Amtes  von  dem  genügenden  Werthe  der  Hypothek  werden  als  ausreichend ­
  betrachtet.
Dieselben  sind  nur  dann  anzunehmen,  wenn  sie  von  der  Finanzprocuratur
  oder  Procuraturs-Expositur  des  Bezirks  hinsichtlich  ihrer  Rechtsform
geprüft  und  zum  Beweise,  daß  diese  Nichts  zu  erinnern  gefunden,  mit  „Gesehen" ­
  bezeichnet  worden  sind.
Die  Veranlassung  dieser  Prüfung  ist  den  Parteien  anheim  zu  gebenad
  litt.  c.  Ist  mit  besonderer  Genauigkeit  in  die  Würdigung  der  Zäh'
lungsfähigkeit  und  Solidität  jedes  Einzelnen  einzugehen.

Sicherstellung.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.