Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Das  Zollamt  hat  auf  diesem  Anerkenntnisse  die  Nummer  des  Registers,
unter  welcher  der  Zollbetrag  verrechnet  wurde,  dann  Folio-  und  Postnummer
des  Contobuches,  wo  die  Eintragung  geschah,  sowie  den  Betrag  des  Zolles
anzumerken,  und  dasselbe  als  Beleg  dem  Eontobuche  anzuschließen.
Diese  Anerkenntnisse  sind  in  den  für  die  Einfuhrverzollungen  der  Creditinhaber ­
  zu  führenden  besonderen  Registern  (dieselben  mögen  auf  den  Zollcredit ­
  Bezug  haben  oder  nicht)  u.  z.  in  den:
u)  für  den  creditirten  Zoll  und  .  .
b)  für  baare  Einzahlungen  abzutheilenden  zwei  Colonnen  zu  verbuchen.
Auch  im  Zoll-Journal  sind  die  Uebertragungen  in  der  vorstehenden
Art  gesondert  vorzunehmen  und  die  geborgten  Beträge  in  der  vor  der
Colonne  „zusammen"  (also  zwischen  der  8.  und  9.  Colonne)  mit  der  Ueberschrift
  „in  Anerkenntnissen"  ersichtlich  zumachen;  im  Haupt-Journal  aber
der  creditirte  Betrag  bei  dem  Tagesschluß  innerhalb  der  Colonne  anzu-In

  den  amtlichen  Ausfertigungen  wird  der  creditirte  Einfuhrzoll  innerhalb ­
  der  Colonne  in  Ziffern  und  Buchstaben  angemerkt  und  die  betreffende
Blatt-  und  Postenzahl  des  Contobuches  berufen.
Bei  Abschlagszahlungen  sind  dem  Einzahler  so  viele  unter  dem  Datum
der  Einzablung  quittirte  Anerkenntnisse  zurückzustellen,  als  die  AbschlagsaaMuM
  Betrögt.  2ö&t  #  bie  @ina(#ng  hab#  n#t  gerate  augglei#,
so  ist  der  Ueberschuß  auf  einem  der  zurückbleibenden  Anerkenntnisse  als  Abf#gëa#in8
  born  Warnte  au  notimi,  ^em  Girier  Ņt  eëfrei,  b#
bormerfung  mit  an  unte#reüen.  9%(t  @nbe  ber  GreM^encte  muffen
alle  Anerkenntnisse  eingelöst  werden.  (Vdgb.  1850,  Nr.  20.)

Erlöschung  und  Einstellung  der  Creditsbcrechtigung.
Die  Creditberechtigung  erlischt  durch  den  Ablauf  der  Periode,
sür  welche  und  durch  das  Aufhören  oder  die  Berzichtleistilng  der
Firma,  welcher  sie  ertheilt  worden  ist.
Sie  wird  übrigens  von  Amtswegen  entzogen:
a)  wenn  gegen  den  Creditinhaber  einer  der  unter  §..  6,
litt.  a)  erwähnten  Umstände  eintritt,  welche  ihn  von  der  Bewilligung ­
  des  Credites  ausgeschlossen  hätten;
b)  wenn  der  Creditinhaber  in  Concurs  verfällt,  oder  seine
Zahlungen  einstellt  oder  suspendirt;
c)  wenn  der  creditirte  Betrag  nicht  rechtzeitig  eingezahlt  wird.
In  diesen  drei  Fällen  sind  nberdieß  alle  aushaftenden  creditirten ­
  Beträge/  ohne  Rücksicht  auf  deren  Verfallszeit,  längstens
ürnneit  btei  %agcn,  uoit  beni  Sage  angefangen,  an  mei#!  bn
01^6  SBetßänbigmig  übet  bic  W&icljwig  W  GrebiW  gmdjtW
oder  außergerichtlich  erfolgte,  an  das  Amt,  bei  welchem  der  Credi
ertheilt  wurde,  bar  einzuzahlen.  (§.  11)

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