Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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210—214.  Amtliche  Ausfertigungen.
ßrfolgt  bie  Berichtigung  ber  Zollgebühren  bei  einem  ^aub^oEamte
li.  Classe,  welches  nur  für  Waaren,  bie  von  einem  anberen  Amte  ber  inneren
Untersuchung  bereits  vollstänbig  unterzogen  worben  sinb,  ben  Eingangszoll
euizuheben  befugt  ist,  so  hat  bie  Bestätigung  barüber  burch  Aushänbigung  einer
ZoRquittung  gu  gesehen.  (%.  g?.  @ri.  i.  gw.  1853,  %r.  622,  i.  N.  c)

c)  lieber  mündlich  erklärte  Waaren.
211.  Im  Falle  mündlicher  Waarenerklärungen  wirb  über  bie  entrichteten ­
  Zoll-  und  Nebengebühren  eine  Zollquittung  nach  bein  Muster  16,
(§.  244,  A.  U.)  und  über  gebührenfreie  Gegenstände,  sofern  diese  Gegenstände
nicht  zugleich  mit  zollpflichtigen  Waaren  vorkommen,  in  welchem  Falle  auch
o  ^  il  frei  behandelten  Gegenstände  in  die  Zollquittung  aufzunehmen  sind
(Z.  224,  227,  234,  235),  ein  Legitimationsschein  nach  Muster  23  A.  U.
(S-  78*.  U.)

<1)  Für  Reisende.
212.  9r  eisenden  wird,  wenn  sie  auch  keine  einer  Zoüentrichtn»g
  oder  der  Anweisung  NN  ein  anderes  Anet  unterliegende  Ge.
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(8.  100  3.  O.)
e)  Wenn  eine  schriftliche  Bestätigung  nicht  erthkiten  ill
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0  Genauigkeit  in  der  Ausstellung.
214.  Die  amtlichen  Ausfertigungen  müssen  in  genauer  Uebereinfhmmung
  mit  bem  M^te  beë  gtegifterë,  in  bleiben  Verbucht
kurben,  unb  be;cehung¿meife  mit  bem  Malte  ber  benfelben  ©runbe
^('^"^ilärung  unb  bc§  bießfäRigen  Bef^^aubefunbe§  auëgesteRt
Sßeber  in  bem  (Register,  noch  in  ber  amtlichen  ÄuSfertigung  foR  eine
ßorrcctur  vorgenommen  werben.  Unterlief  ein  Irrthum,  so  ist  die  fehlerhafte
Verbuchung  ober  Ausfertigung  einfach  so,  baß  ber  Inhalt  leserlich  bleibt  au
durchstreichen  unb  es  hat  bie  Verbuchung  ober  Ausfertigung  vom  Neuen
s  a  zuşinben.  .  (§.  2 42  A.  u.)
            
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