Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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239—242. Von den Ausfuhrgütern. 
der Aufschluß zu entnehmen sein, so kann in dem ersten dieser beiden Fälle 
die Waare der Amtshandlung unterzogen werden, wenn der Waarenführer 
die Erklärung im eigenen Namen einbringt, oder die vorgeschriebenen Be 
dingungen erfüllt, um als Aussteller der Erklärung betrachtet zu werden, 
das ist, wenn er die Erklärung, soferne sie schriftlich geschah, als Aussteller 
unterschreibt. 
In Absicht auf den Ort der Bestimmung kann sich mit der allgemeinen 
Angabe des. Waarenführers über das Land oder die Gegend, wohin die 
Waare von ihm gebracht werden wird, begnügt werden. 
(8. 147 A. U., 8- 83 A. 11.) 
Anmerkung. Zur Verhinderung des Schleichhandels mit Waaren, welche 
mittelst der Post in das Königreich Pole» eingebracht werden, sind alle polnischen 
(russischen) Eintrittszolläinter angewiesen, darüber zu wachen, daß 
1. die unter Art. 696 des russischen Zolltarifs vorgeschriebene Waarenerklä- 
rung in zwei Exemplaren vorgelegt werde; 
2. die ohne Beobachtung dieser Vorschrift einlangenden Postsendungen an 
der Grenze zurückgewiesen werden und 
3. alle in den Waarenerklärungen in der Angabe der Gattung, der Menge 
und des Werthes der Waaren vorgefundenen Unregelmäßigkeiten dem Gefälls- 
Strafversahren unterzogen werden. (F. M. Erl. v. 18. Juli 1853, Nr. 36352.) 
b) Bei Reisenden. 
240. Mängel in den Erklärungen über Gegenstände, welche Reisende 
zu ihrem Gebrauche mit sich führen, sind, infoferne sie nicht die Zahl der 
Päcke und Behältnisse oder die Beschaffenheit u id Menge der Waaren be 
treffen, von Amtswegen zu ergänzen und auf der Erkläruilg oder in dem 
Register anzumerken. 
Uebrigens gilt rücksichtlich der Aufnahme der Erkläruilg von fremden 
Reisenden die Bestimmung der Zahl 90 auch für die Ausfuhr. 
(§. 148A. U., §. 84%. 11.) 
c) Benehmen bei wesentlichen Mängeln. 
241. Enthält die Erklärung oder beziehungsweise der Frachtbrief an 
den äußeren Erfordernissen ein Gebrechen oder an den inneren Erfordernissen 
einen Mangel, der von Amtswegen nicht ergänzt werden darf, ist nach Be 
schaffenheit der Waare eine besondere Bewilligung erforderlich und diese ab 
gängig, oder ist die Waare von einer Gattung oder Menge, zu deren Aus- 
suhrverzollung das Amt nicht berechtigt ist, so hat dasselbe zu fordern, daß 
die Waare vom Amtsplatze hinweggebracht, und daß, wenn die Er 
klärung bei einem Grenzzollamte geschah, der Weg gegen die Zolllinie nicht 
fortgesetzt werde. (§. 149 A. U., §. 85 A. 11.) 
d) Verfahren bei Verschiedenheit zwischen den Papieren und der Erklärung. 
242. Zeigt sich zwischen dem Inhalte der Erklärung und den vom 
Waarenführer freiwillig übergebenen sonstigen Papieren eine Verschiedenheit, 
so ist der Waarenführer um die befriedigende Aufklärung zu befragen, und 
es sind jene Theile der Waarensendung, rücksichtlich deren die Verschiedenheit 
wahrgenommen wird, einer aufmerksamen Untersuchung zu unterziehen.
	        
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