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239—242. Von den Ausfuhrgütern.
der Aufschluß zu entnehmen sein, so kann in dem ersten dieser beiden Fälle
die Waare der Amtshandlung unterzogen werden, wenn der Waarenführer
die Erklärung im eigenen Namen einbringt, oder die vorgeschriebenen Be
dingungen erfüllt, um als Aussteller der Erklärung betrachtet zu werden,
das ist, wenn er die Erklärung, soferne sie schriftlich geschah, als Aussteller
unterschreibt.
In Absicht auf den Ort der Bestimmung kann sich mit der allgemeinen
Angabe des. Waarenführers über das Land oder die Gegend, wohin die
Waare von ihm gebracht werden wird, begnügt werden.
(8. 147 A. U., 8- 83 A. 11.)
Anmerkung. Zur Verhinderung des Schleichhandels mit Waaren, welche
mittelst der Post in das Königreich Pole» eingebracht werden, sind alle polnischen
(russischen) Eintrittszolläinter angewiesen, darüber zu wachen, daß
1. die unter Art. 696 des russischen Zolltarifs vorgeschriebene Waarenerklä-
rung in zwei Exemplaren vorgelegt werde;
2. die ohne Beobachtung dieser Vorschrift einlangenden Postsendungen an
der Grenze zurückgewiesen werden und
3. alle in den Waarenerklärungen in der Angabe der Gattung, der Menge
und des Werthes der Waaren vorgefundenen Unregelmäßigkeiten dem Gefälls-
Strafversahren unterzogen werden. (F. M. Erl. v. 18. Juli 1853, Nr. 36352.)
b) Bei Reisenden.
240. Mängel in den Erklärungen über Gegenstände, welche Reisende
zu ihrem Gebrauche mit sich führen, sind, infoferne sie nicht die Zahl der
Päcke und Behältnisse oder die Beschaffenheit u id Menge der Waaren be
treffen, von Amtswegen zu ergänzen und auf der Erkläruilg oder in dem
Register anzumerken.
Uebrigens gilt rücksichtlich der Aufnahme der Erkläruilg von fremden
Reisenden die Bestimmung der Zahl 90 auch für die Ausfuhr.
(§. 148A. U., §. 84%. 11.)
c) Benehmen bei wesentlichen Mängeln.
241. Enthält die Erklärung oder beziehungsweise der Frachtbrief an
den äußeren Erfordernissen ein Gebrechen oder an den inneren Erfordernissen
einen Mangel, der von Amtswegen nicht ergänzt werden darf, ist nach Be
schaffenheit der Waare eine besondere Bewilligung erforderlich und diese ab
gängig, oder ist die Waare von einer Gattung oder Menge, zu deren Aus-
suhrverzollung das Amt nicht berechtigt ist, so hat dasselbe zu fordern, daß
die Waare vom Amtsplatze hinweggebracht, und daß, wenn die Er
klärung bei einem Grenzzollamte geschah, der Weg gegen die Zolllinie nicht
fortgesetzt werde. (§. 149 A. U., §. 85 A. 11.)
d) Verfahren bei Verschiedenheit zwischen den Papieren und der Erklärung.
242. Zeigt sich zwischen dem Inhalte der Erklärung und den vom
Waarenführer freiwillig übergebenen sonstigen Papieren eine Verschiedenheit,
so ist der Waarenführer um die befriedigende Aufklärung zu befragen, und
es sind jene Theile der Waarensendung, rücksichtlich deren die Verschiedenheit
wahrgenommen wird, einer aufmerksamen Untersuchung zu unterziehen.