Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text des Vermögeuszuwachssteuergejetzes. 
Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über 
die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. Avril 
1917 entrichtet hat. 
§ 18. Abgabebeträge, die auf Grund des § 6 des Gesetzes 
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 
9. April 1917 gestundet worden sind, bleiben unerhoben. 
Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des 
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder 
aus anderen Gründen am Ende des Beranlagungszeitraums 
noch schuldete, bleiben bis zu dem Betrag unerhoben, den der 
Abgabepflichtige auf Grund dieses Gesetzes als Kriegsabgabe 
zu entrichten hat. 
§ 19. Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikom 
misses, Lehens oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund 
von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Ar 
tikeln 57, 58, 59 des Einführungsgcsetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) unberührt 
geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be 
fugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen 
zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen 
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist 
zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung 
unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den 
Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der In 
haber Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat 
spätestens beim Erlöschen der Rechte des Inhabers am ge 
bundenen Vermögen zu erfolgen. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des In 
habers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetz 
licher oder stiftungsmäßiger Vorschriften, welche die Ver 
fügung unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge 
bundene Vermögen zu verfügen. 
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Be 
hörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde 
im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk 
das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach be 
findet. Ist die Genehnngung von einem Oberlandesgericht 
erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das'Ober 
landesgericht für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei. 
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des 
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt. 
§ 20. Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be 
teiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten 
verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende
	        
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