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245—218. Von den Ausfuhrgütern.
1. bei Waarensendungen, bei denen
a) eine wesentliche Verschiedenheit zwischen der Erklärung und den der
Waare zur Ausweisung dienenden Papieren wahrgenommen wird, oder
b) aug ber ber Äerpacfung, aug ber 0eßim,mwg ober 9#;
tung der Waare oder aus gndern Umständen der Verdacht einer voll
brachten oder beabsichtigten, Gefällsübertretung entsteht, und
2. wenn die Sendung aus Waaren besteht, zu deren Ausfuhr erne
besondere Bewilligung erforderlich ist. (§. 151 A. U., §. 87 A. U.)
c) Aus welche Unrichtigkeiten das besondere Augenmerk y\ richten ist.
246. Bei der zollamtlichen Untersuchung ist übrigens das besondere
Augenmerk auf folgende Unrichtigkeiten zu richten, ob nämlich :
1. statt einer Waare, deren Ausfuhr verboten ist, ein Gegenstand,
dessen Ausfuhr dem Verbote nicht unterliegt, erklärt ;
2. ein vorhandener Gegenstand gänzlich verschwiegen wurde;
3. die Gattung dergestalt unrichtig angegeben ward, daß nach der Er
klärung eine geringere Gebühr als von dem wirklich vorhandenen Gegenstände
entfallen würde; . . . a
4. statt einer dem Ausfuhrzölle unterliegenden Waare, em rn der Aus
fuhr zollfreier Gegenstand, oder ^
5. die vorhandene Menge geringer oder größer, als wirklich vorhanden
st, oder
6. ein nicht vorhandener Gegenstand erklärt, oder
7. bie 3# Şäde ober angegeben lourbe.
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d) Entdeckung von Unrichtigkeiten in der Menge.
247. Bei Entdeckung von Unrichtigkeiten in der Menge ist sich nach
den Bestimmungen der Zahlen 147 in 149 zu benehmen.
(§. 152 A. U., §. oo A. II.;
5. Berechnung und Kinyeönng der Gevnßren.
n) Allgemeine Bestimmung.
248. Nach gepflogener Untersuchung berechnet das Amt von
jenen Gegenständen, welche einer Zollentrichtung unterliegen, den
entfallenden Ausfuhrzoll ohne Nebengebnhren, (da, insoferne nicht
die ganze Waarenscndung gewogen wird, für st>robeverwägungen
eine Gebühr nicht zu entrichten ist und für die ans Rücksichten
der Controle unter Verschluß gelegten Collien eilte Siegelta^e nur
dann zu berichtigen kommt, wenn die zur Verschlnßlegung noth
wendige Drahtschnur amtlich beigestellt wurde) (Z. 174) und hebt
diese Gebühren ein. (§- D,; § ' L>G ®-)
Anmerkn» g. Ausgangsabgaben
fuhr gegen die Veriragöstaaten:
a) von Fellen, Häuten, gemeinen 2
dürfen nur erhoben werden in der Mus
st. 50 kr. Oe. W. vom Zollcentner;