Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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245—218. Von den Ausfuhrgütern. 
1. bei Waarensendungen, bei denen 
a) eine wesentliche Verschiedenheit zwischen der Erklärung und den der 
Waare zur Ausweisung dienenden Papieren wahrgenommen wird, oder 
b) aug ber ber Äerpacfung, aug ber 0eßim,mwg ober 9#; 
tung der Waare oder aus gndern Umständen der Verdacht einer voll 
brachten oder beabsichtigten, Gefällsübertretung entsteht, und 
2. wenn die Sendung aus Waaren besteht, zu deren Ausfuhr erne 
besondere Bewilligung erforderlich ist. (§. 151 A. U., §. 87 A. U.) 
c) Aus welche Unrichtigkeiten das besondere Augenmerk y\ richten ist. 
246. Bei der zollamtlichen Untersuchung ist übrigens das besondere 
Augenmerk auf folgende Unrichtigkeiten zu richten, ob nämlich : 
1. statt einer Waare, deren Ausfuhr verboten ist, ein Gegenstand, 
dessen Ausfuhr dem Verbote nicht unterliegt, erklärt ; 
2. ein vorhandener Gegenstand gänzlich verschwiegen wurde; 
3. die Gattung dergestalt unrichtig angegeben ward, daß nach der Er 
klärung eine geringere Gebühr als von dem wirklich vorhandenen Gegenstände 
entfallen würde; . . . a 
4. statt einer dem Ausfuhrzölle unterliegenden Waare, em rn der Aus 
fuhr zollfreier Gegenstand, oder ^ 
5. die vorhandene Menge geringer oder größer, als wirklich vorhanden 
st, oder 
6. ein nicht vorhandener Gegenstand erklärt, oder 
7. bie 3# Şäde ober angegeben lourbe. 
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d) Entdeckung von Unrichtigkeiten in der Menge. 
247. Bei Entdeckung von Unrichtigkeiten in der Menge ist sich nach 
den Bestimmungen der Zahlen 147 in 149 zu benehmen. 
(§. 152 A. U., §. oo A. II.; 
5. Berechnung und Kinyeönng der Gevnßren. 
n) Allgemeine Bestimmung. 
248. Nach gepflogener Untersuchung berechnet das Amt von 
jenen Gegenständen, welche einer Zollentrichtung unterliegen, den 
entfallenden Ausfuhrzoll ohne Nebengebnhren, (da, insoferne nicht 
die ganze Waarenscndung gewogen wird, für st>robeverwägungen 
eine Gebühr nicht zu entrichten ist und für die ans Rücksichten 
der Controle unter Verschluß gelegten Collien eilte Siegelta^e nur 
dann zu berichtigen kommt, wenn die zur Verschlnßlegung noth 
wendige Drahtschnur amtlich beigestellt wurde) (Z. 174) und hebt 
diese Gebühren ein. (§- D,; § ' L>G ®-) 
Anmerkn» g. Ausgangsabgaben 
fuhr gegen die Veriragöstaaten: 
a) von Fellen, Häuten, gemeinen 2 
dürfen nur erhoben werden in der Mus 
st. 50 kr. Oe. W. vom Zollcentner;
	        
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