Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

283—284.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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Wird  eine  allgemeine  Bürgschaftserklärung  geleistet,  und  ist
bie  Waarenerklärung  nicht  non  dem  Bürgen,  sondern  von  demjenigen, ­
  für  dessen  Sendungen  die  Bürgschaft  gilt,  unterschrieben,
so  muß  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  auf  der  Erklärung  von  der
Ortsobrigkeit  des  Aufenthaltsortes  der  Partei,  in  der  für  die
Legalisirung  der  Urkunden  vorgezeichneten  Form  bestätiget  werden.

(8.  169  Z.  O.,  §§.  170  u.  479  A.  U.)
Wird  a)  Jemanden,  der  nicht  selbst  ein  bekannter  und  sicherer  Handelsoder ­
  Fuhrmann  ist,  die  Vollmacht  ertheilt,  Waarenerklärungeu  zum  Behufe  der
Anweisung  mehrerer  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  vorkommenden
Sendungen  im  Namen  des  Vollmachtgebers  auszustellen,  oder  wird
b)  für  Jemanden  eine  allgemeine  Haftungserklärung  zum  Behufe  der
Anweisung  ausgestellt,  so  must  in  dieser  Urkunde  oder  in  einer  besonderen
Eingabe  die  echte  Firmazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrift  des  ernannten
  Bevollmächtigten  (litt,  a)  oder  desjenigen,  für  den  die  Haftungserklärung
ausgestellt  wird  (Mt.  b),  angezeigt  und  die  Art,  in  der  die  zu  Folge  derHaftungserklarung
  anzunehmenden  Waarenerklärungen  unterzeichnet  sein  sollen,
angegeben  werden.  Wenn  diese  Bestimmung  nicht  beobachtet  wird,  so  ist  zwar
die  Haftungserklärung,  soferne  sie  mit  den  übrigen  gesetzlichen  Erfordernissen
versehen  t|l,  mcht  unannehmbar,  jedoch  must  in  diesem  Falle,  wenn  eine  allgememe
  &ùr0fcMtëerMaiun8  Geleistet  unb  bie  aBaorenerfiatuno  nicht  bon
xMLMM-ÑLber
  sur  die  ^egallstrung  der  Urkunden  vorgezeichneten  Form  bestätiget  werden.
(Hkd.  v.  18.  März  1836,  Nr.  1862.)

cj  Bou  anderen  Personen.
284.  Andere  Personen  können  die  Haftung  nur  für  betunmt
  bezeichnete  Waarcnsendungen  mittelst  eigeller  Urkunden
insten,  auf  welchen  von  Seite  der  Ortsobrigkeit  des  Ausstellenden ­
  die  Bestätigung  beigesetzt  sein  muß:
r  /V  der  Haftende  im  Jnlande  den  dauernden  Wohnsitz ­
  habe  und  entweder  eine  bestimmt  auszudrückende  '  Gewerbsbefugnlß
  ansllbe,  unbewegliche  Realitäten  besitze  -oder  sich  bekannterinaßen
  von  Zinsen  eigener  Capitalien  erhalte,
b)  daß  über  sein  Vermögeli  keine  Concursverhandlung  anhängig ­
  sei,  und
c)  daß  der  Aussteller  die  Namensunterfchrift  eigenhändig
ļ'bìsetzte.  (§.  140  Z.  O.,  §.  180  A.  U.)
Anmerkung  zu  den  §§.  278,  281,  284.  '

1.  Die  Muster  allgemeiner  und  besonderer  Bürgschaftserklärungen  und  der
v°n  den  Obrigkeiten  anzusetzenden  Bestätigungen  (§.  16  P.  B.).  dann  die  Zusätze
''.^gemeinen  Hastungscrklarungen  (oder  Bollmachten),  der  besonderen  Eingabe
Firniazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrlst  desjenigen,  für  den  die  Büra-18
  wurde  (oder  des  Bevollmächtigten)  (Zahl  274  und  277),  (Hkd.  v
^"kz  1836,  Nr.  1862)  sind  beigegeben.
            
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