212
298-299. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Die vorstehende Erleichterung ist durch nachstehende Umstände
bedingt:
a) die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung
mit einem Begleitschein Nr. I (nicht zur schließlichen Abfer
tigung) allgemeldet werden und von einer amtlichen Bezette-
lung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Ver-
sendungsorte unter Verschluß gesetzt worden sind;
b) dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und
sichernd befunden werden;
c) die Declaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen,
daß wegen mangelhafter Anmeldung die specielle Revision nicht
erforderlich wird, und es darf zum Verdachte eines beabsich
tigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueber
zeugung gewinnen, daß der in dem anderen Staate angelegte Ver
schluß unverletzt uiib sichernd sei, so kann auch die Abladung und
Verwäauna der Waaren unterbleiben.
(Vtg. v. 9. März 1868, Schlßprot. Z. 7.)
Diese Bestimmungen haben auch auf die aus dem freien
Verkehre des Zollvereines über den Bodensee nach Oesterreich ver
sendeten Waaren Anwendung.
(Blg. v. 9. März 1868, Schlsiprot. Z. 6 u. Vtg. v. 23. April 1867, Schlsiprot. zu
Art. XI.)
Diese Verkehrserleichterungen sind bei dem unmittelbaren Uebergange
aus dem deutschen Zollvereine an keine anderen als die unter a, b, c vorge
zeichneten Bedingungen gebunden, bei deren Vorhandensein zur Gewährung
dieser Erleichterungen jedes zum Begleitscheinverfahren ermächtigte Zollamt
berechtiget und verpflichtet ist, ohne daß es hierzu einer besonderen Weisung
der vorgesetzten Behörde bedarf. Nur ist von dem Amte, welches die Waaren
mit vereinsländischem Verschlüsse entläßt, in den auszufertigenden Zolldocu-
menten genau auszudrücken, daß die Siegel eines Zollvereinsstnates u. z.
welchen Amtes und in welcher Zahl belassen wurden.
QBbßb. 1855, 9lr. 23.)
8. Gestaltung des Transportes,
a) Bedingung desselben.
299. Die Beobachtung der für die Waarenerkläruug ange
ordneten Erfordernisse, die Beibringung der Sicherstellung, wo die
selbe das Gesetz fordert und die Vornahme der zollamtlichen Un
tersuchung nach den in diesem Abschnitte festgesetzten Bestimmun-
gen, madjen ut ber SRegcí cute micrí#d)e SBebmgimg nu9, o^ie
welche den Waaren die Anweisung und der weitere Transport
nicht gestattet werden darf. Werden diese Bedingungen nicht voll-