Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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298-299. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Die vorstehende Erleichterung ist durch nachstehende Umstände 
bedingt: 
a) die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung 
mit einem Begleitschein Nr. I (nicht zur schließlichen Abfer 
tigung) allgemeldet werden und von einer amtlichen Bezette- 
lung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Ver- 
sendungsorte unter Verschluß gesetzt worden sind; 
b) dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und 
sichernd befunden werden; 
c) die Declaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, 
daß wegen mangelhafter Anmeldung die specielle Revision nicht 
erforderlich wird, und es darf zum Verdachte eines beabsich 
tigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. 
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueber 
zeugung gewinnen, daß der in dem anderen Staate angelegte Ver 
schluß unverletzt uiib sichernd sei, so kann auch die Abladung und 
Verwäauna der Waaren unterbleiben. 
(Vtg. v. 9. März 1868, Schlßprot. Z. 7.) 
Diese Bestimmungen haben auch auf die aus dem freien 
Verkehre des Zollvereines über den Bodensee nach Oesterreich ver 
sendeten Waaren Anwendung. 
(Blg. v. 9. März 1868, Schlsiprot. Z. 6 u. Vtg. v. 23. April 1867, Schlsiprot. zu 
Art. XI.) 
Diese Verkehrserleichterungen sind bei dem unmittelbaren Uebergange 
aus dem deutschen Zollvereine an keine anderen als die unter a, b, c vorge 
zeichneten Bedingungen gebunden, bei deren Vorhandensein zur Gewährung 
dieser Erleichterungen jedes zum Begleitscheinverfahren ermächtigte Zollamt 
berechtiget und verpflichtet ist, ohne daß es hierzu einer besonderen Weisung 
der vorgesetzten Behörde bedarf. Nur ist von dem Amte, welches die Waaren 
mit vereinsländischem Verschlüsse entläßt, in den auszufertigenden Zolldocu- 
menten genau auszudrücken, daß die Siegel eines Zollvereinsstnates u. z. 
welchen Amtes und in welcher Zahl belassen wurden. 
QBbßb. 1855, 9lr. 23.) 
8. Gestaltung des Transportes, 
a) Bedingung desselben. 
299. Die Beobachtung der für die Waarenerkläruug ange 
ordneten Erfordernisse, die Beibringung der Sicherstellung, wo die 
selbe das Gesetz fordert und die Vornahme der zollamtlichen Un 
tersuchung nach den in diesem Abschnitte festgesetzten Bestimmun- 
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welche den Waaren die Anweisung und der weitere Transport 
nicht gestattet werden darf. Werden diese Bedingungen nicht voll-
	        
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