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307—308. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Anweisung der auf Losung ausgeführten und wieder zurückkehrenden Waaren
an jenes im Innern des Landes gelegene Amt, welches die Ausgangsbehandlung
derselben gepflogen hat, verwendet.
Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf es, da die Duplicate aller ausgefertigten
Begleitscheine bis zur Zurückkunft der Unicate in den Händen des
anweisenden Amtes verbleiben (Z. 309), einer zergliederten Registerführung
über den gesammten Inhalt der Begleitscheine nicht, sondern es genügt ein
einfaches Register (Muster 7, A. U.), welches außer einigen zur leichten
Uebersicht dienenden Vortragungen aus den Begleitscheinen selbst nur den
Geldbetrag an Nebengebühren, an baar erlegten Sicherstellungen und den Umstand,
ob und für wie viele Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre verwendet
wurden (Vdgb. 1869 Nr. 21 u. F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869
Nr. 20673), dann die erforderlichen Nachweisungen über die an das anweisende
Amt .zurückgekommenen (Z. 308), oder über die Frist ausgebliebenen
(Z. 310) Begleitscheine aufzunehmen bestimmt ist. Die zu entrichtenden Gebühren
werden erst mit dem Schlüsse des Monats in der in Zahl 203 bezeichneten
Weise summarisch in die betreffenden Colonnen des Einnahmeregisters
übertragen.
Wird die Sicherstellung in Staatspapieren geleistet, so sind diese Papiere
im Urkunden-Journale mit Berufung auf die Postenzahl des Begleitschein-Ausfertigungsregisters
in Empfang zu stellen, und es ist der Journal-Artikel,
unter welchem dieses geschehen ist, in der Rubrik „Anmerkung" dieses
Registers ersichtlich zu machen.
Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seiner Postenzahl
diejenigen Vorregister, aus welchen die angewiesenen Sendungen entspringen,
und wird selbst durch die zurückgelangten Unicare der Begleitscheine (Z. 308)
erledigt.
Fand die Verbuchung in einem Vorregister nicht statt, so bleiben die
Colonnen 3 u. 4 unausgefüllt.
Bei minder beschäftigten Aemtern wird es genügen, wenn das gesammte
Anweisverfahren, soweit es bei denselben überhaupt vorkömmt, ohne
Unterschied in einem und demselben Begleitschein-Ausfertigungsregister verbucht
werde, wogegen es bei Aemtern, bei welchen Anweisungen häufig vorkommen,
für ausländisch unverzollte Waaren, als auch für Anweisungen im
innern Verkehre getrennt geführt werden kann. (g§. 115 u. 236 A. u.)
b) Verfahren nach dem Zurücklangen der Begleitscheine.
308. Der von dem Amte, an welches die Sendung angewiesen
wurde (dem Erledigungsamte), zurückgelangte Begleitschein ist von dem anweisenden
Amte (dem Aussertigungsamte) in Bezug auf die darin enthaltenen
Bestätigungen, dann die Unterschriften und auf die beigedrllckten Amtssiegel
mit Sorgfalt zu prüfen. Werden hiebei Mängel entdeckt, welche das
Erledigungsamt verschuldet hat, so sind dieselben im Wege des amtlichen
Schriftenwechsels zu erörtern, und wenn sie nicht vollständig behoben
werden können, unter Vorlage des Begleitscheines der vorgesetzten Behörde
anzuzeigen.
Ergibt sich der Begleitschein als durch Verzollung, weitere Anweisung,
oder durch den Austritt der Waaren vollständig erledigt, so hat das anwei-