Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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307—308.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Anweisung  der  auf  Losung  ausgeführten  und  wieder  zurückkehrenden  Waaren
an  jenes  im  Innern  des  Landes  gelegene  Amt,  welches  die  Ausgangsbehandlung ­
  derselben  gepflogen  hat,  verwendet.
Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  bedarf  es,  da  die  Duplicate  aller  ausgefertigten ­
  Begleitscheine  bis  zur  Zurückkunft  der  Unicate  in  den  Händen  des
anweisenden  Amtes  verbleiben  (Z.  309),  einer  zergliederten  Registerführung
über  den  gesammten  Inhalt  der  Begleitscheine  nicht,  sondern  es  genügt  ein
einfaches  Register  (Muster  7,  A.  U.),  welches  außer  einigen  zur  leichten
Uebersicht  dienenden  Vortragungen  aus  den  Begleitscheinen  selbst  nur  den
Geldbetrag  an  Nebengebühren,  an  baar  erlegten  Sicherstellungen  und  den  Umstand, ­
  ob  und  für  wie  viele  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet ­
  wurden  (Vdgb.  1869  Nr.  21  u.  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869
Nr.  20673),  dann  die  erforderlichen  Nachweisungen  über  die  an  das  anweisende ­
  Amt  .zurückgekommenen  (Z.  308),  oder  über  die  Frist  ausgebliebenen
(Z.  310)  Begleitscheine  aufzunehmen  bestimmt  ist.  Die  zu  entrichtenden  Gebühren ­
  werden  erst  mit  dem  Schlüsse  des  Monats  in  der  in  Zahl  203  bezeichneten ­
  Weise  summarisch  in  die  betreffenden  Colonnen  des  Einnahmeregisters ­
  übertragen.
Wird  die  Sicherstellung  in  Staatspapieren  geleistet,  so  sind  diese  Papiere ­
  im  Urkunden-Journale  mit  Berufung  auf  die  Postenzahl  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters ­
  in  Empfang  zu  stellen,  und  es  ist  der  Journal-Artikel,
  unter  welchem  dieses  geschehen  ist,  in  der  Rubrik  „Anmerkung"  dieses
Registers  ersichtlich  zu  machen.
Das  Begleitschein-Ausfertigungsregister  erledigt  mit  seiner  Postenzahl
diejenigen  Vorregister,  aus  welchen  die  angewiesenen  Sendungen  entspringen,
und  wird  selbst  durch  die  zurückgelangten  Unicare  der  Begleitscheine  (Z.  308)
erledigt.
Fand  die  Verbuchung  in  einem  Vorregister  nicht  statt,  so  bleiben  die
Colonnen  3  u.  4  unausgefüllt.
Bei  minder  beschäftigten  Aemtern  wird  es  genügen,  wenn  das  gesammte
  Anweisverfahren,  soweit  es  bei  denselben  überhaupt  vorkömmt,  ohne
Unterschied  in  einem  und  demselben  Begleitschein-Ausfertigungsregister  verbucht ­
  werde,  wogegen  es  bei  Aemtern,  bei  welchen  Anweisungen  häufig  vorkommen, ­
  für  ausländisch  unverzollte  Waaren,  als  auch  für  Anweisungen  im
innern  Verkehre  getrennt  geführt  werden  kann.  (g§.  115  u.  236  A.  u.)
b)  Verfahren  nach  dem  Zurücklangen  der  Begleitscheine.
308.  Der  von  dem  Amte,  an  welches  die  Sendung  angewiesen
wurde  (dem  Erledigungsamte),  zurückgelangte  Begleitschein  ist  von  dem  anweisenden ­
  Amte  (dem  Aussertigungsamte)  in  Bezug  auf  die  darin  enthaltenen ­
  Bestätigungen,  dann  die  Unterschriften  und  auf  die  beigedrllckten  Amtssiegel ­
  mit  Sorgfalt  zu  prüfen.  Werden  hiebei  Mängel  entdeckt,  welche  das
Erledigungsamt  verschuldet  hat,  so  sind  dieselben  im  Wege  des  amtlichen
Schriftenwechsels  zu  erörtern,  und  wenn  sie  nicht  vollständig  behoben
werden  können,  unter  Vorlage  des  Begleitscheines  der  vorgesetzten  Behörde
anzuzeigen.
Ergibt  sich  der  Begleitschein  als  durch  Verzollung,  weitere  Anweisung,
oder  durch  den  Austritt  der  Waaren  vollständig  erledigt,  so  hat  das  anwei-
            
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