Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

308—310.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  217
sende  Amt  die  im  Baaren  oder  in  Staats.Schuldverschreibungen  geleistete
Sicherstellung  zurückzuerstatten,  soferne  die  Zurückerstattung  der  im  Baaren
erlegten  Sicherstellung  nicht  bereits  bei  dem  Erledigungsamte  erfolgt  ist.
Hiernach  ist  das  Einlangen  des  erledigten  Begleitscheines  in  der  Spalte
11  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters  anzumerken  und  der  Begleitschein
dem  Register  beizulegen.  (§.  n6  %.  u<)

c)  Urbersendnng  des  Duplicais  des  Begleitscheines  an  das
Erledigungsamt.
300.  Das  bis  zum  Einlangen  des  erledigten  Unicats  des  Begleitscheines ­
  zurückbehaltene  Duplicai  desselben  und  der  ihm  angestempelten
Waarenerklärung  ist  dem  Erledigungsamte  zu  dem  in  der  Zahl  352  bezeiche
  zu  übersenden,  nachdem  es  zuvor  mit  einer  amtlich  beglaubigten
Abschrift  der  auf  dem  zurückgelangten  Unicate  befindlichen  Erledigungs-Beiß.
  %ao  beg  ^gnngeg  iß  im  Begleit,
*1)  Benehmen  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Begleitscheines  über  die
vargezeichnete  Frist.
310.  Bleibt  ein  Begleitschein  dreißig  Tage  über  die  zum  Eintreffen
nkl  ^*atenfenbung  erlebigunggaTnte  W  m,g,
S  Simte  Do»  Eeite  eineg  3k#enamteg  übet  bie
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bie  Haftung  übernommen  Şat,  anfgeforbert,  bie  erfolgte  Etellnnq  ber  «Ben.
bung  ;n  bem  Web;0unggamte  bi#  Borgeigung  berBeßütigung  über  bie
Ņgube  des  Begleitscheines  (Z.  354)  nachzuweisen.
* m «î®  n  so  ist  das  hiernach  zu  vermuthende  Verschulden  des
erwähnten  Amtes  unverzüglich  der  vorgesetzten  Behörde  zur  weiteren  Amtsyanvlung
  anzuzeigen.
tifisi
erfoiberl^en  @mieitnngen;
so  wert  ste  in  der  Wirksamkeit  des  Amtes  liegen,  zu  treffen,  unter  Einem  aber
bie  Wngetge  mi  bte  80^3^0^  gu  erstatten,  beten  eg  iß,  bie  ben
ymßänben  angemessenen  keßeren  ^a(^iDr#nngen  gu  Pflegen,  nm  bie  allen,
saus  erfolgte  Unterschlagung  der  Waare  zu  entdecken  und  die  gesetzliche  Ahndung ­
  eintreten  zu  lassen.
Die  obige  Anzeige  hat  in  der  Form  einer  Thatbeschreibung  zu  qesche-Yen
  in  welcher  die  Menge  und  Gattung  der  angewiesenen  Waaren  und  der
-oetrag  des  hiefür  entfallenden  Einfuhrzolles  deutlich  darzustellen,  und  welche
„a  ”,  Uebermittlung  an  die  Bezirksbehörde  im  Gefälls-Strafen-Em-?s
  ng^-register  vorzutragen  ist,  wornach  mit  der  Postenzahl  dieses  letzteren
            
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