Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22  8  329—331.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Gietna#  bats  M  namentli^  in  bem  kenn  eine  in  bie  amtl#
Nieberlage  eingelagerte  Waare  ganz  ober  teilweise  ber  Elngangsverzollung
untenogen  kitb,  mit  einet  münbli^en  Mätnnß  a#  bann  n#  begnügt
werben,  wenn  ber  zu  entrichtenbe  Einfuhrzoll  5  fl.  nicht  übersteigt.
'  (Vdgb.  1855,  Nr.  20.)
h)  Wirkungskreis  der  Hauptzollämter  zur  Annahme  mangelhafter
Erklärungen.
aa)  Grundsatz.
330.  Die  Hauptzollämter  dürfen  ohne  Bewilligung  der  vorgesetzten
Behörde  angewiesene  Waaren,  über  welche  die  Waarenerklärung  mangelhaft
oder  ganz  abgängig  ist,  weder  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  in  bie  Verzollung  nehmen,  noch  bezüglich  dieser  Waaren  die  Emleauna
  einer  nachträglichen  Erklärung  an  bie  Stelle  der  mangelhaften  gestatten. ­
  (§.  301  A.  U. f  §.  196  A.  11.)
bb)  Ausnahmen.
331.  Die  Bewilligung,  angewiesene  Waaren  nach  dem  Ergebnisse
der  zollamtlichen  Untersuchung  der  Verzollung  zu  unterziehen,  oder  hierüber
eine  na#äg(#  tatifmäßige  Waning  anstatt  bet  mangelten  (ko(
unterscheiden  von  einer  unrichtigen)  Erklärung  anzunehmen,  kann  ertheilt
von  ben  Finanz-Landesdirectionen  bei  Gegenständen,  die  mit  bet
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beabsichtigten  Gefällsverkürzung  vorliegt  ,
2  von  dem  Vorstände  bet  Bezitksbehötde
a)  bei  Gegenständen,  welche  mit  bet  Postanstalt  ankommen  und  zwar
falls  dieselben  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  ohne  Unterschied  der
Zollgebühr,  falls  solche  aber  Handelsgüter  sind,  wenn  der  von  denselben ­
  entfallende  Zoll  den  Betrag  von  Einhundert  Gulden  nicht
übersteigt,
b)  bei  Gegenständen,  welche  zum  eigenen  Vedarse  für  Personen  vom
hohen  Range  einlangen,
c)  bei  ©egenßänben,  ke#  SRetfenbe  mit  #  fügten,
d)  kenn  in  aüen  biegen  göKen  sein  @tnnb  )um  $etba(Şte  einet  GefadS'
Verkürzung  vorhanden  ist.  (Ņgdb.  1857,  Nr.  23.)
^ieie  %eteinWnng  beë  ®e^c^äftëganßeg  fin^t  ļeba^  ans  9Baaten,
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geln  in  ben  @ttlätnngen  übet  angekiefene  Effecten  bet  ^eifenben  obet  übet
            
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