Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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338—340.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

glaubigte  Abschrift  der  Erklärung  von  dem  Amte,  welches  den  Begleitschein
ausgefertigt  hat,  übermittelt  wurde.  (§.  220  A.  U. (  §.  132  A.  U.)
5.  Austritt  der  Aurchzugsgitter.
a)  Aemtrr,  über  weiche  derselbe  gestattet  ist.
339.  Zum  Austritt  der  Durchzugsgüter  über  die  Zolllinie
sind  die  in  Zahl  14  genannten  Aemter  ermächtiget.
Der  Austritt  darf  jedoch  nur  bei  dem  auf  dem  Begleitscheine ­
  bezeichneten  Grenzzollamte  stattfindeil.  Ein  anderes  Grenzzollamt ­
  darf  die  Sendung  nicht  über  die  Zolllinie  ziehen  lassen,
sondern  hat  dieselbe  anzuhalten,  auf  Kosten  desjenigen,  unter  dessen ­
  Haftung  die  Anweisung  geschah,  in  Verwahrung  zu  nehmen
und  die  Anzeige  an  bi»  vorgesetzte  Bezirksbehörde  zu  erstatten.
Die  Letztere  untersucht  die  Umstände,  welche  die  Abweichung  von
dem  im  Begleitscheine  ausgedrückten  Zollamte  veranlaßten  mtb  den
Zustand  der  Waarensendung.  Den  Austritt  gestattet  dieselbe  nur
in  dem  Falle,  wenn  sich  Alles  in  Richtigkeit  befindet.
(§.  174  Z.  O..  8.  134  A.  >11.)
Wenn  eine  zum  Durchzuge  bestimmte  Waare  über  ein  anderes,  als  das
in  dem  ursprünglichen  Begleitscheine  angegebene  Austrittsamt  ausgeführt
wird,  so  ist  ein  neuer  Begleitschein  auszustellen.
(Hkd.  v.  19.  Mai  1845,  Nr.  14566.)
b)  Verfahren  des  Austrittsnmtes.
aa)  Zollamtliche  Untersuchung.
340.  Das  Amt,  an  welches  die  Waare  zum  Austritte  angewiesen ­
  wurde,  hat  sich  zu  überzeugen,  ob  der  amtliche  Verschluß,
dann  der  äußere  Umschlag  der  Päcke  und  Behältnisse  unverletzt
ist  und  sich  im  unverdächtigen  Zustande  befindet.
Dasselbe  nimmt  die  zollamtliche  Untersuchung  in  derselben
Art  vor,  wie  für  den  Eintritt  der  zur  Anweisung  bestimmten
Waaren  vorgeschrieben  ist.  (Z.  289,  290).
(g.  175  3.  D.,  8.  224  A.  U.)
Es  richtet  insbesondere  derjenigen  Päcke  oder  Behältnisse,  welche  nicht
abgewogen  oder  eröffnet  werden,  die  Aufmerksamkeit  darauf,  ob  sich  nicht
etwa  aus  der  erklärten  Art  der  Waare  und  der  Größe  oder  Gestalt  der
Päcke  oder  Behältnisse  gegen  die  Angabe  der  Gattung  oder  des  Gewichts
der  Waare  ein  gegründeter  Zweifel  ergibt.  (§•  135  A.  U.)
Den  Austrittsämtern  wird  die  bestehende  Verpflichtung  m  Erinnerung
gebracht,  bei  allen  mit  Begleitscheinen  einlangenden,  insbesondere  bei  den
nach  allgemeinen  Benennungen  erklärten  Durchfuhrsendungen,  bei  welchen
nach  Zahl  294  Abs.  3  und  4  die  innere  Untersuchung  nicht  gepflogen  wurde,
den  amtlichen  Verschluß  vor  dessen  Abnahme  sorgfältlg  zu  prüfen,  wobei
            
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