Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

244  354—355.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Dieselbe  dient  dem  Aussteller  der  WaarenerklLrung  oder  demjenigen,
der  sür  ihn  die  Haftung  übernommen  hat,  für  den  Fall,  wenn  der  erledigte
Begleitschein  zur  festgesetzten  Zeit  an  das  Ausfertigungsamt  nicht  zurückgelangt ­
  sein  sollte,  zur  Ausweisung  bei  dem  letzteren,  daß  die  Waare  zu  dem
Erledigungsamte  richtig  gestellt  worden  und  daher  ein  Anspruch  aus  der  betreffenden ­
  Erklärung  an  ihn  vorerst  nicht  zu  machen,  sondern  das  Zurucklangen ­
  des  Begleitscheines  noch  fernerhin  zu  erwarten  ist.
(§.  17  d.  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853,  §.  147  A.  U.)

b)  Bestimmungen  über  deren  Ausfertigung.
355.  In  Bezug  auf  die  Ertheilung  dieser  Bestätigung  sind  folgende
Bestimmungen  zu  beobachten:  '
1.  So  lange  sich  das  Erledigungsamt  mcht  von  dem  unbedenklichen
äußeren  Zustande  der  unter  amtlichem  Verschlüsse  angewiesenen  Waaren  und
bei  nicht  unter  amtlichem  Verschlüsse  angewiesenen  Gegenständen  von  der
Identität  der  Letzteren  überzeugt  hat,  darf  diese  Bestätigung  überhaupt
nicht  ertheilt  werden.  r  ri  .  ,  ,  ,
2  Wenn  sich  in  den  erwähnten  Beziehungen  kern  Anstand  ergeben  hat
ober  bie  aüföHigen  Wmite  be^ben  Wrben,  so  ist  ber  %Baarenf#er  gu
befragen,  ob  er  die  Ausfertigung  der  Bescheinigung  erst  nach  erfolgter  Erledigung ­
  des  Begleitscheines  oder  schon  vorher  begehre.  ,  .  .
3.  Erklärt  der  Waarenführer,  die  Erledigung  des  Beglertschemes  abwarten ­
  zu  wollen,  so  kommt  es  weiter  darauf  an,  ob
a)  die  Waare  der  Einfuhrverzollung  unterzogen  oder  auf  Grund  der  überreichten ­
  neuen  Erklärung,  daher  auch  gegen  geleistete  Sicherstellung
weiter  angewiesen,  oder  unter  Leistung  einer  neuen  Sicherstellung
für  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  tu
bie  amtliche  Niederlage  hinterlegt  worden,  oder  endlich,  falls  es  sich
um  eine  zum  Austritte  über  die  Zolllinie  angewiesene  Durchfuhrwaare
handelt,  der  Austritt  bereits  erfolgt  ist,  oder  ob
b)  die  Waare  ohne  Leistung  einer  neuen  Sicherstellung  für  die  dem  Aussteller ­
  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  in  die  amtliche
Mieberlage  tourbe.  "
4.  Im  ersteren  Falle  (3,  a)  ist  nebst  der  Abgabe  des  Begleitscheines
auch  die  Art  und  Weise  der  erfolgten  Erledigung  in  Uebereinstimmung  mit
Erklarung^r^bes  ^  b(ŗ  Waarknsührer,  daß  ihm  diese  Bescheimgung  noch
bor  erfolgter  Grlebigung  beë  Begleitfd&cmeë  erteilt  toerbe,  so  ist  bleibe
üel#  für  iŞn  bie  #tung  übernommen  m  bem  We,  alë  ber  er  ebigte
Begleitschein  über  bie  festgesetzte  Zeit  ausgeblieben  ist.  (Z.  ¿>10)  mit  einer
Bescheinigung  über  die  erfolgte  Begleitscheines  aus,  so  hat
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.