Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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357—358.  Anweisung  zum  Bebufe  der  Ausfuhr.

Dytter  Abşşcknitt.
Bon  der  Anweisung  ausländisch  verzollter  oder  inländischer  Waaren
zum  Behufe  der  Ausfuhr  in  das  Ausland.
1.  Allgemeine  Bestimmung.
357.  Es  ist  gestattet,  inländische  Erzeugnisse  oder  Gegenstände
ausländischen  Ursprungs,  welche  im  vorschriftsmäßigen  Wege  bezogen ­
  wurden  und  in  den  inneren  Verkehr  übergingen,  bei  einem
nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie  aufgestellten  Zollamte  zur  Ausfuhr ­
  aus  dem  Zollgebiete  zu  erklären,  sofern  sie  nach  den  Bestimmungen ­
  der  Zahl  234  in  der  Ausfuhr  nicht  voll  der  Einhaltung ­
  der  Zollstraße  und  Stellung  zu  einem  Grenzzollamte
ausgenommen  sind.
(8.  181  Z.  O..  §.  20  Vschst.  v.  24.  Juni  1853,  §.  150  A.  U.)
Die  unter  amtlichen  Verschluß  gelegten,  zur  Ausfuhr  aus
dem  Zollgebiete  bestimmten  Gegenstände  müssen  auf  der  durch
die  amtliche  Bestätigung  vorgezeichneten  Straße  binnen  der  darin
ausgedrückten  Zeitfrist  zu  dem  Amte,  an  das  dieselben  angewiesen ­
  sind,  gebracht  werden.  (8-  184  Z.  O.)
Kann  derjenige,  der  die  Waare  erklärt,  nicht  bestimmt  angeben,  über
welches  Amt  die  Waare  ausgeführt  werden  wird,  so  ist  ihm  gestattet,  entweder ­

a)  mehrere  Ämter,  über  deren  eines  hie  Ausfuhr  erfolgen  wird,  und
beiläufig  den  Zeitraum,  binnen  welchem  diese  stattfinden  soll,  anzugeben,  oder
b)  zu  verlangen,  daß  die  Waare  an  ein  in  der  Richtung,  in  der  dieselbe ­
  versendet  wird,  bestehendes  Zollamt  angewiesen  werde,  bei  welchem
das  Austrittsamt  nachträglich  anzugeben  ist.  (§.  19  B.  B.  §.  233  A.  U.)
2.  B  erfahren  bei  der  Anweisung,
a)  Verschiedenheit  des  Verfahrens.
358.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Umstande,
a)  ob  die  Partei  den  Austritt  dieser  Waaren  zu  erweisen  verpflichtet
ist,  oder
b)  ob  dieses  nicht  der  Fall  ist.
Der  Ausfuhrzoll  ist  bei  jenem  Amte  zu  entrichten,  zu  welchem  die
Waare  zur  Vornahme  des  zollamtlichen  Verfahrens  für  die  Ausfuhr
gestellt  wird.
Nur  wenn  die  Waare  in  die  Reihe  derjenigen  gehört,  deren  Austritt
erwiesen  werden  muß,  ist  gestattet,  den  Ausfuhrzoll  anstatt  bei  dem  Jnnerlandsamte,
  welche  das  zollamtliche  Verfahren  für  die  Ausfuhr  vornimmt,  erst
bei  dem  Austrittsamte  zu  entrichten.
(8.  20  Vschst.  v.  7./24.  Juni  1853,  §.  151  A.  U.)
            
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