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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr.
einer Temperatur von 14 0 Reaumur nicht unter 2% Sacharo
metergraden zeigt, wird die Rückvergütung
1. mit dem für Bierwürze von nicht mehr als 9 Sacharome
tergraden festgesetztenVerzehrungssteuer-Betrage, welcher
a) für Galizien mit Krakau und der Bukowina ... 63 kr.
b) für die übrigen cisleithanischen Kronlnnder mit
Ausnahme Dalmatiens • 79 kr.
c) für die ungarischen Lander mit Inbegriff der
Militärgrenze......................... 63 kr.
vom niederösterreichischen Eimer betragt, geleistet
m G. B. 1858. Nr. 114. Bdgb. Nr. 36 tt. 48 ; R. G. B. 1863. Nr. 73, Vdgb.
Mi. 39.)
2. über den Wunsch des Versenders statt des für eine
9grädige Bierwürze entfallenden fipen Verzehrungsstcnerbctrags
sammt dem 20%, Zuschlage für jeden Eimer ausgeführten Bieres
jener Betrag rückvergütet, welcher für den niederösterreichischen
Eimer der von dem Versender iu den letzten sechs Monaten ver
steuerten Bierwürze des niedrigsten Extractgehaltes entfällt.
Von dieser Begünstigung bleiben jedoch Biererzeuger, welche hinsicht
lich der Entrichtung der Bierverzehrungssteuer sich abgefunden haben, aus-
%%%"'l859, Nr. 219, Vdgb. Nr. 60; N. G. B. 1869, Nr. 54, Vdgb. Nr. 17.)
Für das über die See unter Beobachtung der diesfälligen Vorschriften
ausgeführte Bier wird die Steuerrückvergütung aber nur in dem Falle ge
leistet, wenn durch beigebrachte Bestätigungen von Seite eines dalmatinischen
Zollamtes oder eines k. k. Consulates in einem anderen überseeischen Lande
das Eintreffen im Orte der Bestimmung und hiedurch der Umstand dargethan
wird, daß die Sendungen weder in den Zollausschluß von Istrien, noch auf
die dazu gehörigen guarner'schen Inseln eingebracht, sondern außerhalb dieser
Gebietstheile verführt worden sind. (R. G. B. 1865, Nr. 56; Vdgb. Nr. 36.)
Zur Austrittsgestattung sind alle Hauptzollämter, dann die im Aemter-
Verzeichnisse bezeichneten Nebenzollämter ermächtiget. (Vdgb. 1863, Nr. 39.)
c) Für Zucker ohne Unterschied seines Ursprunges, wird,
wenn die ausgeführte Menge wenigstens Zwei Zoll-Centner beträgt,
die Rückvergütung der ZoN-Verbrauchsabgabe mit Einrechnung
des dermaligen außerordentlichen 20% Zuschlages geleistet
für Rohzucker 4 fl. 55 kr.
für Raffinatzucker 5 fl. 59 kr. von jedem Centner netto.
(R. G. B. 1860. Nr. 14, Vdgb. Nr. 4. Z. 1. S. 21 ; R. G. B. 1868, Nr. 24,
Vdgb. Nr. 12.)
Die Zollämter, über welche der Austritt erfolgen kann, sind im
Aemter-Verzeichniß bezeichnet. (Vdgb. 1860, Nr.4, Z. 2.)