Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
einer Temperatur von 14 0 Reaumur nicht unter 2% Sacharo 
metergraden zeigt, wird die Rückvergütung 
1. mit dem für Bierwürze von nicht mehr als 9 Sacharome 
tergraden festgesetztenVerzehrungssteuer-Betrage, welcher 
a) für Galizien mit Krakau und der Bukowina ... 63 kr. 
b) für die übrigen cisleithanischen Kronlnnder mit 
Ausnahme Dalmatiens • 79 kr. 
c) für die ungarischen Lander mit Inbegriff der 
Militärgrenze......................... 63 kr. 
vom niederösterreichischen Eimer betragt, geleistet 
m G. B. 1858. Nr. 114. Bdgb. Nr. 36 tt. 48 ; R. G. B. 1863. Nr. 73, Vdgb. 
Mi. 39.) 
2. über den Wunsch des Versenders statt des für eine 
9grädige Bierwürze entfallenden fipen Verzehrungsstcnerbctrags 
sammt dem 20%, Zuschlage für jeden Eimer ausgeführten Bieres 
jener Betrag rückvergütet, welcher für den niederösterreichischen 
Eimer der von dem Versender iu den letzten sechs Monaten ver 
steuerten Bierwürze des niedrigsten Extractgehaltes entfällt. 
Von dieser Begünstigung bleiben jedoch Biererzeuger, welche hinsicht 
lich der Entrichtung der Bierverzehrungssteuer sich abgefunden haben, aus- 
%%%"'l859, Nr. 219, Vdgb. Nr. 60; N. G. B. 1869, Nr. 54, Vdgb. Nr. 17.) 
Für das über die See unter Beobachtung der diesfälligen Vorschriften 
ausgeführte Bier wird die Steuerrückvergütung aber nur in dem Falle ge 
leistet, wenn durch beigebrachte Bestätigungen von Seite eines dalmatinischen 
Zollamtes oder eines k. k. Consulates in einem anderen überseeischen Lande 
das Eintreffen im Orte der Bestimmung und hiedurch der Umstand dargethan 
wird, daß die Sendungen weder in den Zollausschluß von Istrien, noch auf 
die dazu gehörigen guarner'schen Inseln eingebracht, sondern außerhalb dieser 
Gebietstheile verführt worden sind. (R. G. B. 1865, Nr. 56; Vdgb. Nr. 36.) 
Zur Austrittsgestattung sind alle Hauptzollämter, dann die im Aemter- 
Verzeichnisse bezeichneten Nebenzollämter ermächtiget. (Vdgb. 1863, Nr. 39.) 
c) Für Zucker ohne Unterschied seines Ursprunges, wird, 
wenn die ausgeführte Menge wenigstens Zwei Zoll-Centner beträgt, 
die Rückvergütung der ZoN-Verbrauchsabgabe mit Einrechnung 
des dermaligen außerordentlichen 20% Zuschlages geleistet 
für Rohzucker 4 fl. 55 kr. 
für Raffinatzucker 5 fl. 59 kr. von jedem Centner netto. 
(R. G. B. 1860. Nr. 14, Vdgb. Nr. 4. Z. 1. S. 21 ; R. G. B. 1868, Nr. 24, 
Vdgb. Nr. 12.) 
Die Zollämter, über welche der Austritt erfolgen kann, sind im 
Aemter-Verzeichniß bezeichnet. (Vdgb. 1860, Nr.4, Z. 2.)
	        
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