Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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360—361.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Anmerkung.  1.  Die  zum  Behufe  der  Versendung  in  das  Ausland  ertheilten ­
  Waffeiipässe  sind  von  dem  Austrittsamte  einzuziehen  und  mit  der  Bestätigung ­
  über  den  geschehenen  Austritt  an  die  politische  Behörde  zurückzusenden,  von
welcher  sie  ausgestellt  wurden.  (Erl.  d.  M.  d.  Innern,  der  Justiz  u.  der  obersten
Polizeibehörde  v.  29.  Juni  1853,  §.  9.)
2.  Beträchtliche  Sendungen  von  Waffen  und  Waffeiibestandtheilen  und  Munition ­
  in  das  benachbarte  Ausland  sind  von  Fall  z»  Fall  ungesäumt  der  k.  k.  obersten
Polizeibehörde  mit  Angabe  der  Gattung  und  Menge,  dann  des  Bezugs-  und  Bestimmungsortes, ­
  sowie  der  Empfänger  und  Versender  anzuzeigen.  (Vdgb.  1857,
Nr.  47.)
Diese  Anzeigen  sind,  wenn  es  sich  um  Sendungen  in  der  Durchfuhr  handelt,
von  jenem  Amte  zu  erstatten,  welches  die  Waare  zuerst  zur  Durchfuhr  anweiset,
also  in  der  Regel  vom  EintriltSamte.  (Vdgb.  1858,  Nr.  1.)

c)  Gegenstände,  deren  Austritt  ZU  erweisen  ist.
361.  Der  Austritt  über  die  Zolllinie  ist  von  nachbenannten
Gegenständen  *zu  erweisen:
1.  Bon  allen  Durchfuhrgütern.  (§§.  173  in  iso  3.  d.)
2.  Von  Gegenständen,  welche  mit  der  Bestimmung,  dieselben ­
  ans  dem  Zollgebiete  zu  versenden,  bei  einer  amtlichen
Versteigerung  erstanden  werden.  (§.  205  A.  u.)
3.  Von  Tabak,  für  welchen  die  Pflanzer  oder  die  befugten
Tabakhändler  die  Bewilligung,  ihn  in  das  Ansland  ausführen
zu  dürfen,  erlangt  haben.
(T.  M.  O.  v.  20.  Nov.  1850,  §§.  47  u.  69,  R.  G.  B.  Nr.  462.)
4.  Von  den  zur  Versendung  in  das  Ausland  bestimmten
ungestempelten  Spielkarten,  Kalendern  und  stempelpflichtigen  Ankündigungen. ­
  (Ges.  v.  6.  Sept.  1850  g.  2,  R.  G.  B.  Nr.  345.)
5.  Von  Gegenständen,  von  denen  bei  der  Ausfuhr  eine
Steuerrückvergütung  angesprochen  wird.
(Hkd.  vom  20.  Juli  1840  Nr.  9326,  F.  M.  Erl.  vom  21.  Oktb.  1849  Nr.  11376,  N.
G.  B.  Nr.  426  v.  4.  Febr.  1853  Nr.  45965  f.  U»g.,  N.  G.  B.  1860,  Nr.  14,
Vdgb.  Nr.  4.)
6.  Von  Gegenständen,  welche  der  Punzirnng  unterliegen  u.  z.  :
a)  von  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gold-  und  Silbergeräthen;
(§.  19  d.  Ges.)
b)  von  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollansschlüssen  eingeführten ­
  Gold-  und  Silberwaaren,  welche  nicht  wenigstens  den  geringsten ­
  für  das  Inland  bestimmten  Feingehalt  mit  der  vom
Gesetze  geforderten  Beschaffenheit  der  Metallmischnng  besitzen,
wenn  der  Eigenthümer  nicht  einwilligt,  sie  zu  zerschlagen
und  sie  in  diesem  Zustande  zu  übernehmen;  (§.  33  d.  Ges.)
c)  von  dem  zur  Ausfuhr  bestimmten  Golddraht  vierter  Sorte.
(§.  60  d.  Ges.)
Diese  Gegenstände  sind  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des
Controlsamtes  zu  verpacken,  die  Packstücke  von  demselben  zu  siegeln»
            
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