160 Die Bölkerbundszwecke.
3. Kriegsverbot besteht auf Zeit insofern, als kein Bundesmitglied
zum Krieg schreiten darf, ohne vorher den Rat als Vermittlungsinstanz,
eine internationale isolierte oder institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit
oder den Weltgerichtshof angerufen zu haben. Krieg ist erst drei Monote
nach Gutachten des Rates oder Urteilsfällung zulässig. Das Urteil
muß in vernünftiger Frist, das Gutachten mindestens sechs Monate
nach Antrag ergehen. Krieg gegen ein Mitglied des Völkerbundes,
der sich einem Urteil unterwirft, ist ebenso unzulässig, wie dann, wenn
der Rat unter Nichtmitzählung der Streitteile einen einstimmigen Beschluß
gefaßt hat. KUeg unter Verletzung dieser Vorschriften ist fiktive
Kriegshandlung gegen alle anderen Völlerbundsmitglieder, die unter
Abbruch aller wirtschaftlichen, diplomatischen, Handels-, Verkehrs- und
sonstigen Beziehungen, unter Einschluß aller derjenigen zwischen Angehörigen
ihrer Staaten und des Ächters praktisch den Wirtschaftskrieg,
der allerdings, nur wenn er als solcher gewollt ist, Krieg im Rechtssinne
ist, gegen den Gegner beginnen.
Der Rat kann militärische Maßnahmen empfehlen.
Nichtmitglieder können bei Streitigkeiten aufgefordert werden, die
vorerwähnten einschlägigen Bestimmungen anzunehmen, die dann
auf sie Anwendung finden. Ablehnung und Kriegsbeginn hat die vorskizzierte
große Acht zur Folge.
4. Die Abrüstung.
Anknüpfend an platonische Wünsche der Haager Konferenzen erklärt
Art. 8, daß der Völkerbund zur Aufrechterhaltung des Friedens Verminderung
der staatlichen Rüstungen auf das mit der nationalen Sicherheit
und der Ausführung internationaler Verpflichtungen zu vereinbarende
Mindestmaß anzuordnen habe. Der Rat hat unter Berücksichtigung
der geographischen Lage und der besonderen Bedingungen
jedes Staates (!) mit einer eigenen ständigen Kommission Maßnahmen
auszuarbeiten. Ein besonderer Kampf gilt der Privatfabrikation von
Munition und Kriegsmaterialien, den einzelnen Staaten wird weitestgehende
Auskunftspflicht auferlegt.
b) Der Gemeinschafts- und Kulturzweck.
Die Aufgaben des Völkerbundes erschöpfen sich nicht in der Kriegsvorbeugung.
Der Völkerbund ist gedacht als Zentrale für alle völkerrechtlichen
Gesamtbestrebungen. Hierher gehört das internationale
Arbeitsrecht, die Eingeborenenbehandlung, Frauen- und Kinderhandel,
Gesundheitswesen, insbesondere Opiumbekämpsung, weitestgehende