Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

160  Die  Bölkerbundszwecke.
3.  Kriegsverbot  besteht  auf  Zeit  insofern,  als  kein  Bundesmitglied
zum  Krieg  schreiten  darf,  ohne  vorher  den  Rat  als  Vermittlungsinstanz,
eine  internationale  isolierte  oder  institutionelle  Schiedsgerichtsbarkeit
oder  den  Weltgerichtshof  angerufen  zu  haben.  Krieg  ist  erst  drei  Monote
  nach  Gutachten  des  Rates  oder  Urteilsfällung  zulässig.  Das  Urteil ­
  muß  in  vernünftiger  Frist,  das  Gutachten  mindestens  sechs  Monate
nach  Antrag  ergehen.  Krieg  gegen  ein  Mitglied  des  Völkerbundes,
der  sich  einem  Urteil  unterwirft,  ist  ebenso  unzulässig,  wie  dann,  wenn
der  Rat  unter  Nichtmitzählung  der  Streitteile  einen  einstimmigen  Beschluß ­
  gefaßt  hat.  KUeg  unter  Verletzung  dieser  Vorschriften  ist  fiktive
Kriegshandlung  gegen  alle  anderen  Völlerbundsmitglieder,  die  unter
Abbruch  aller  wirtschaftlichen,  diplomatischen,  Handels-,  Verkehrs-  und
sonstigen  Beziehungen,  unter  Einschluß  aller  derjenigen  zwischen  Angehörigen ­
  ihrer  Staaten  und  des  Ächters  praktisch  den  Wirtschaftskrieg, ­
  der  allerdings,  nur  wenn  er  als  solcher  gewollt  ist,  Krieg  im  Rechtssinne ­
  ist,  gegen  den  Gegner  beginnen.
Der  Rat  kann  militärische  Maßnahmen  empfehlen.
Nichtmitglieder  können  bei  Streitigkeiten  aufgefordert  werden,  die
vorerwähnten  einschlägigen  Bestimmungen  anzunehmen,  die  dann
auf  sie  Anwendung  finden.  Ablehnung  und  Kriegsbeginn  hat  die  vorskizzierte ­
  große  Acht  zur  Folge.
4.  Die  Abrüstung.
Anknüpfend  an  platonische  Wünsche  der  Haager  Konferenzen  erklärt
Art.  8,  daß  der  Völkerbund  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens  Verminderung ­
  der  staatlichen  Rüstungen  auf  das  mit  der  nationalen  Sicherheit ­
  und  der  Ausführung  internationaler  Verpflichtungen  zu  vereinbarende ­
  Mindestmaß  anzuordnen  habe.  Der  Rat  hat  unter  Berücksichtigung ­
  der  geographischen  Lage  und  der  besonderen  Bedingungen
jedes  Staates  (!)  mit  einer  eigenen  ständigen  Kommission  Maßnahmen
auszuarbeiten.  Ein  besonderer  Kampf  gilt  der  Privatfabrikation  von
Munition  und  Kriegsmaterialien,  den  einzelnen  Staaten  wird  weitestgehende ­
  Auskunftspflicht  auferlegt.
b)  Der  Gemeinschafts-  und  Kulturzweck.
Die  Aufgaben  des  Völkerbundes  erschöpfen  sich  nicht  in  der  Kriegsvorbeugung. ­
  Der  Völkerbund  ist  gedacht  als  Zentrale  für  alle  völkerrechtlichen ­
  Gesamtbestrebungen.  Hierher  gehört  das  internationale
Arbeitsrecht,  die  Eingeborenenbehandlung,  Frauen-  und  Kinderhandel,
Gesundheitswesen,  insbesondere  Opiumbekämpsung,  weitestgehende
            
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