Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

einer  Temperatur  von  14 0  Reaumur  nicht  unter  2%  Sacharometergraden ­
  zeigt,  wird  die  Rückvergütung
1.  mit  dem  für  Bierwürze  von  nicht  mehr  als  9  Sacharometergraden ­
  festgesetztenVerzehrungssteuer-Betrage,  welcher
a)  für  Galizien  mit  Krakau  und  der  Bukowina  ...  63  kr.
b)  für  die  übrigen  cisleithanischen  Kronlnnder  mit
Ausnahme  Dalmatiens  •  79  kr.
c)  für  die  ungarischen  Lander  mit  Inbegriff  der
Militärgrenze.........................  63  kr.
vom  niederösterreichischen  Eimer  betragt,  geleistet
m  G.  B.  1858.  Nr.  114.  Bdgb.  Nr.  36  tt.  48  ;  R.  G.  B.  1863.  Nr.  73,  Vdgb.
Mi.  39.)
2.  über  den  Wunsch  des  Versenders  statt  des  für  eine
9grädige  Bierwürze  entfallenden  fipen  Verzehrungsstcnerbctrags
sammt  dem  20%,  Zuschlage  für  jeden  Eimer  ausgeführten  Bieres
jener  Betrag  rückvergütet,  welcher  für  den  niederösterreichischen
Eimer  der  von  dem  Versender  iu  den  letzten  sechs  Monaten  versteuerten ­
  Bierwürze  des  niedrigsten  Extractgehaltes  entfällt.
Von  dieser  Begünstigung  bleiben  jedoch  Biererzeuger,  welche  hinsichtlich ­
  der  Entrichtung  der  Bierverzehrungssteuer  sich  abgefunden  haben,  aus-%%%"'l859,
  Nr.  219,  Vdgb.  Nr.  60;  N.  G.  B.  1869,  Nr.  54,  Vdgb.  Nr.  17.)
Für  das  über  die  See  unter  Beobachtung  der  diesfälligen  Vorschriften
ausgeführte  Bier  wird  die  Steuerrückvergütung  aber  nur  in  dem  Falle  geleistet, ­
  wenn  durch  beigebrachte  Bestätigungen  von  Seite  eines  dalmatinischen
Zollamtes  oder  eines  k.  k.  Consulates  in  einem  anderen  überseeischen  Lande
das  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung  und  hiedurch  der  Umstand  dargethan
wird,  daß  die  Sendungen  weder  in  den  Zollausschluß  von  Istrien,  noch  auf
die  dazu  gehörigen  guarner'schen  Inseln  eingebracht,  sondern  außerhalb  dieser
Gebietstheile  verführt  worden  sind.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  56;  Vdgb.  Nr.  36.)
Zur  Austrittsgestattung  sind  alle  Hauptzollämter,  dann  die  im  Aemter-Verzeichnisse
  bezeichneten  Nebenzollämter  ermächtiget.  (Vdgb.  1863,  Nr.  39.)
c)  Für  Zucker  ohne  Unterschied  seines  Ursprunges,  wird,
wenn  die  ausgeführte  Menge  wenigstens  Zwei  Zoll-Centner  beträgt,
die  Rückvergütung  der  ZoN-Verbrauchsabgabe  mit  Einrechnung
des  dermaligen  außerordentlichen  20%  Zuschlages  geleistet
für  Rohzucker  4  fl.  55  kr.
für  Raffinatzucker  5  fl.  59  kr.  von  jedem  Centner  netto.
(R.  G.  B.  1860.  Nr.  14,  Vdgb.  Nr.  4.  Z.  1.  S.  21  ;  R.  G.  B.  1868,  Nr.  24,
Vdgb.  Nr.  12.)
Die  Zollämter,  über  welche  der  Austritt  erfolgen  kann,  sind  im
Aemter-Verzeichniß  bezeichnet.  (Vdgb.  1860,  Nr.4,  Z.  2.)
            
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