Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
den Finanzwache-Organcn die Einsicht in seine Bücher, sowie den Ein 
tritt in seine Aufbewahrungsräume zu dem Ende zu gestatten, damit 
sie die Zuckervorräthe erheben, und mit den Büchern oder Bezugs- 
nachweisungen vergleichen; endlich 
c) weder wegen Schleichhandels noch wegen einer schweren Gefälls» 
Uebertretung gegen die Vorschriften über den zollpflichtigen Verkehr 
oder über das steuerbare Verfahren gestraft, noch auch blos wegen Ab 
gang rechtlicher Beweise losgesprochen worden sind. 
(Vdgb. 1860, Nr. 4, S. 21. Z. 1, 2, 3.) 
3. Stellung und Erklärung des Gegenstandes. 
Die zur Ausfuhr gegen Steuerrestitution bestimmten Gegenstände 
(geb. geist. Flüssigkeiten, Bier und Zucker) sind, wenn die Versender der Ver 
pflichtung zur Stellung durch die Finanz-Bezirks-Direction nicht enthoben 
und die Bewilligung zur Untersuchung der Sendung, sowie zur Anlegung 
des amtlichen Verschlusses in den Erzeugungs- oder Aufbewahrungsräumen 
selbst nicht eingeholt oder erlangt haben, zu dem in der Bewilligung der 
Finanz-Bezirks-Direction bezeichneten Gefällsamte oder Finanzwache-Organe 
zu stellen, und von dem Versender über die beabsichtigte Sendung eine Er 
klärung nach den vorgeschriebenen Mustern in zweifacher Ausfertigung zu 
überreichen. 
Wird Zucker mittelst Eisenbahn oder Schiffen unter Raum-Verschluß 
versendet, so ist derselbe zu einem im Innern des Zollgebietes gelegenen 
Hauptzollamte, welches mit dem Austrittsamte in unmittelbarer Schienen 
oder Wafferverkehrs-Verbindung steht und dann zugleich als Austrittsamt 
şungiren kann, zu stellen. 
(F. M. Erl. v. 21. Oct. 1849, Nr. 11376, §§. 4 u. 6; Vdgb. 1860, Nr. 4, 4, 
5, 10, S. 21/22.) 
Die Erklärung hat zu enthalten: 
a) die Bezeichnung der Behörde, von'welcher die Bewilligung zur Ver 
sendung mit Vorbehalt der Steuerrückvergütung erfolgte, mit Angabe 
des Datum und der Zahl derselben; 
b) den Vor- und Zunamen des Versenders; 
c) den Vor- und Zunamen des Frächters; 
d) die Bezeichnung des Ortes, wohin die Sendung bestimmt ist; 
e) die Angabe des Gefällsamtes, über welches der Austritt der Waaren 
zu geschehen hat ; 
f) die Zahl, Zeichen und Nummern der Gefäße, in denen die Versendung 
geschieht; 
g) das Sporco-Gewicht und die Menge; 
bei Branntwein und Bier nach Maßgehalt, bei Zucker auch 
die Gattung (gestoßen in Broden oder Candis) und das Netto- 
Gewicht, wobei es genügt, wenn alle Colli der Sendung 
Ein- und dasselbe Brutto- und Netto-Gewicht haben, mit kurzer Be 
zeichnung dieses Umstandes, das gemeinschaftliche Brutto- und Netto- 
Gewicht nur einmal anzuführen. 
(R. G. B. 1865, Nr. 141, Vdgb. Nr. 63.)
	        
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