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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr.
den Finanzwache-Organcn die Einsicht in seine Bücher, sowie den Ein
tritt in seine Aufbewahrungsräume zu dem Ende zu gestatten, damit
sie die Zuckervorräthe erheben, und mit den Büchern oder Bezugs-
nachweisungen vergleichen; endlich
c) weder wegen Schleichhandels noch wegen einer schweren Gefälls»
Uebertretung gegen die Vorschriften über den zollpflichtigen Verkehr
oder über das steuerbare Verfahren gestraft, noch auch blos wegen Ab
gang rechtlicher Beweise losgesprochen worden sind.
(Vdgb. 1860, Nr. 4, S. 21. Z. 1, 2, 3.)
3. Stellung und Erklärung des Gegenstandes.
Die zur Ausfuhr gegen Steuerrestitution bestimmten Gegenstände
(geb. geist. Flüssigkeiten, Bier und Zucker) sind, wenn die Versender der Ver
pflichtung zur Stellung durch die Finanz-Bezirks-Direction nicht enthoben
und die Bewilligung zur Untersuchung der Sendung, sowie zur Anlegung
des amtlichen Verschlusses in den Erzeugungs- oder Aufbewahrungsräumen
selbst nicht eingeholt oder erlangt haben, zu dem in der Bewilligung der
Finanz-Bezirks-Direction bezeichneten Gefällsamte oder Finanzwache-Organe
zu stellen, und von dem Versender über die beabsichtigte Sendung eine Er
klärung nach den vorgeschriebenen Mustern in zweifacher Ausfertigung zu
überreichen.
Wird Zucker mittelst Eisenbahn oder Schiffen unter Raum-Verschluß
versendet, so ist derselbe zu einem im Innern des Zollgebietes gelegenen
Hauptzollamte, welches mit dem Austrittsamte in unmittelbarer Schienen
oder Wafferverkehrs-Verbindung steht und dann zugleich als Austrittsamt
şungiren kann, zu stellen.
(F. M. Erl. v. 21. Oct. 1849, Nr. 11376, §§. 4 u. 6; Vdgb. 1860, Nr. 4, 4,
5, 10, S. 21/22.)
Die Erklärung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Behörde, von'welcher die Bewilligung zur Ver
sendung mit Vorbehalt der Steuerrückvergütung erfolgte, mit Angabe
des Datum und der Zahl derselben;
b) den Vor- und Zunamen des Versenders;
c) den Vor- und Zunamen des Frächters;
d) die Bezeichnung des Ortes, wohin die Sendung bestimmt ist;
e) die Angabe des Gefällsamtes, über welches der Austritt der Waaren
zu geschehen hat ;
f) die Zahl, Zeichen und Nummern der Gefäße, in denen die Versendung
geschieht;
g) das Sporco-Gewicht und die Menge;
bei Branntwein und Bier nach Maßgehalt, bei Zucker auch
die Gattung (gestoßen in Broden oder Candis) und das Netto-
Gewicht, wobei es genügt, wenn alle Colli der Sendung
Ein- und dasselbe Brutto- und Netto-Gewicht haben, mit kurzer Be
zeichnung dieses Umstandes, das gemeinschaftliche Brutto- und Netto-
Gewicht nur einmal anzuführen.
(R. G. B. 1865, Nr. 141, Vdgb. Nr. 63.)