Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

den  Finanzwache-Organcn  die  Einsicht  in  seine  Bücher,  sowie  den  Eintritt ­
  in  seine  Aufbewahrungsräume  zu  dem  Ende  zu  gestatten,  damit
sie  die  Zuckervorräthe  erheben,  und  mit  den  Büchern  oder  Bezugsnachweisungen
  vergleichen;  endlich
c)  weder  wegen  Schleichhandels  noch  wegen  einer  schweren  Gefälls»
Uebertretung  gegen  die  Vorschriften  über  den  zollpflichtigen  Verkehr
oder  über  das  steuerbare  Verfahren  gestraft,  noch  auch  blos  wegen  Abgang ­
  rechtlicher  Beweise  losgesprochen  worden  sind.
(Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  21.  Z.  1,  2,  3.)

3.  Stellung  und  Erklärung  des  Gegenstandes.
Die  zur  Ausfuhr  gegen  Steuerrestitution  bestimmten  Gegenstände
(geb.  geist.  Flüssigkeiten,  Bier  und  Zucker)  sind,  wenn  die  Versender  der  Verpflichtung ­
  zur  Stellung  durch  die  Finanz-Bezirks-Direction  nicht  enthoben
und  die  Bewilligung  zur  Untersuchung  der  Sendung,  sowie  zur  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses  in  den  Erzeugungs-  oder  Aufbewahrungsräumen
selbst  nicht  eingeholt  oder  erlangt  haben,  zu  dem  in  der  Bewilligung  der
Finanz-Bezirks-Direction  bezeichneten  Gefällsamte  oder  Finanzwache-Organe
zu  stellen,  und  von  dem  Versender  über  die  beabsichtigte  Sendung  eine  Erklärung ­
  nach  den  vorgeschriebenen  Mustern  in  zweifacher  Ausfertigung  zu
überreichen.
Wird  Zucker  mittelst  Eisenbahn  oder  Schiffen  unter  Raum-Verschluß
versendet,  so  ist  derselbe  zu  einem  im  Innern  des  Zollgebietes  gelegenen
Hauptzollamte,  welches  mit  dem  Austrittsamte  in  unmittelbarer  Schienenoder ­
  Wafferverkehrs-Verbindung  steht  und  dann  zugleich  als  Austrittsamt
şungiren  kann,  zu  stellen.
(F.  M.  Erl.  v.  21.  Oct.  1849,  Nr.  11376,  §§.  4  u.  6;  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  4,
5,  10,  S.  21/22.)
Die  Erklärung  hat  zu  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  der  Behörde,  von'welcher  die  Bewilligung  zur  Versendung ­
  mit  Vorbehalt  der  Steuerrückvergütung  erfolgte,  mit  Angabe
des  Datum  und  der  Zahl  derselben;
b)  den  Vor-  und  Zunamen  des  Versenders;
c)  den  Vor-  und  Zunamen  des  Frächters;
d)  die  Bezeichnung  des  Ortes,  wohin  die  Sendung  bestimmt  ist;
e)  die  Angabe  des  Gefällsamtes,  über  welches  der  Austritt  der  Waaren
zu  geschehen  hat  ;
f)  die  Zahl,  Zeichen  und  Nummern  der  Gefäße,  in  denen  die  Versendung
geschieht;
g)  das  Sporco-Gewicht  und  die  Menge;
bei  Branntwein  und  Bier  nach  Maßgehalt,  bei  Zucker  auch
die  Gattung  (gestoßen  in  Broden  oder  Candis)  und  das  Netto-Gewicht,
  wobei  es  genügt,  wenn  alle  Colli  der  Sendung
Ein-  und  dasselbe  Brutto-  und  Netto-Gewicht  haben,  mit  kurzer  Bezeichnung ­
  dieses  Umstandes,  das  gemeinschaftliche  Brutto-  und  Netto-Gewicht
  nur  einmal  anzuführen.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  141,  Vdgb.  Nr.  63.)
            
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