Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
sind. daß d-r amtliche Verschluß mit Sicherheit an dieselben angelegt 
Werden kann; (Vdgb. 1860, Nr. 4. S. 21, Z. 5 und 6 siL 
t) die Menge und Beschaffenheit des Gegenstandes jedes einzelnen G 
fäßes und Behältnisses, u. z. : ( , ( 
k w CÄÄCÄ W G. 
fcbnind ». f. alë ein ttinfbateë, gum men^Ii^en ®e,m^e peigne eë 
Wiet fi^^ batfteüt, bmm ob baëfeibe, trenn eg bntdŞ Rütteln in em r 
Flasche entkohlensäuert wird, bei einer Temperatur von 14 Reaumur 
unte: 2 '/, ©ódfatometetgtaben geigt ; (*bob. 18ö«, 36;), 
3. bei Zucker das Reingewicht durch wirkliche Abwage fur jeden einze 
nen Collo abgesondert. . . 
Es ist jedoch bei Zucker in Hüten oder Broden fur die unmittel- 
bate SMüÜwig (^abiet nnb 0inbfaben), fap eine io^e bot^anben 
ist nnb n#t bet Wetfenbet selbst bie mto^etlragnng 011^41, *on 
dem erhobenen Rohgewichte eine Tara von gestattet. 
(Vdgb. 1860, Nr. 4, S. 20 u. 28, Z. 1.) ' 
c) bie Wiatungen nnb bie beigebtacŞten ^ad)treiiun0en g" ^tüfen mib 
sowohl gegenseitig, als auch mit dem Zustand- des erklärten Gegeustandi- 
« vergleichen, daraus zu sehen, daß sii- den zu versend-nd-u G-g-nsta^ 
di-Steuer wirklich bezahlt, und nicht noch auSstand.g s-,. da -w- 
Stcuerrrickvergütung nur dann euizutrelen hat wenn sur den zur An 
fuhr bestimmten Gegenstand di- Verzehrungssteuer wirklich eingezahlt 
und nicht etwa noch -r-d»irt^st' ^ ^ ķâ„ Ş Sh. Ņ. §. 2.) 
Insbesondere ist zu prüsen. ob di- in d-r Erklärung angesetzte Berech 
nung des 1.) 
1 trenn bet %etienbet bei bet 9W# ron %iet einen #cten ai§ ben 
' fiit 9 (Sadmtometetgtabe feftgefe^en fiŗen 
als Restitutionsgebühr anspricht, die Uebereinstmimung des von der 
Partei in der Erklärung angegebenen niedrigsten Extractgehaltes und 
das hiefür entfallende Gebührenausmaß mit den in der Bewilligung 
der Finanz-Bezirks-Direction enthaltenen Daten auf der Erklärung 
selbst g» bestätigen > (Vdgb. 1869. Nr. 60.) 
2 bei Ausfuhr von Zucker, ob die Angabe hinsichtlich derBeschaffeiihcl 
" beëfeKnm(M, obe^aR^nd») ^#0 M, bann trenn bie S^ibunß 
in raffinirten Zucker in Broden oder Hüten besteht, ob dav den Zuck 
btobenanfgebtndte%abti%e^enmitbeninbetWmtun0 angegr 
hen ®^der Raffinat-Zucker auch im gestoßenen Zustande vorkommen 
Dieser Mucker unterscheidet sich vom Rohzucker mehr durch seine 
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unangenehmen Rubenb-ig-schmack ^ ^ ,, e . % 3 . jj
	        
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