Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

254

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

sind.  daß  d-r  amtliche  Verschluß  mit  Sicherheit  an  dieselben  angelegt
Werden  kann;  (Vdgb.  1860,  Nr.  4.  S.  21,  Z.  5  und  6  siL
t)  die  Menge  und  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  jedes  einzelnen  G
fäßes  und  Behältnisses,  u.  z.  :  (  ,  (
k  w  CÄÄCÄ  W  G.
fcbnind  ».  f.  alë  ein  ttinfbateë,  gum  men^Ii^en  ®e,m^e  peigne  eë
Wiet  fi^^  batfteüt,  bmm  ob  baëfeibe,  trenn  eg  bntdŞ  Rütteln  in  em  r
Flasche  entkohlensäuert  wird,  bei  einer  Temperatur  von  14  Reaumur
unte:  2  '/,  ©ódfatometetgtaben  geigt  ;  (*bob.  18ö«,  36;),
3.  bei  Zucker  das  Reingewicht  durch  wirkliche  Abwage  fur  jeden  einze
nen  Collo  abgesondert.  .  .
Es  ist  jedoch  bei  Zucker  in  Hüten  oder  Broden  fur  die  unmittelbate
  SMüÜwig  (^abiet  nnb  0inbfaben),  fap  eine  io^e  bot^anben
ist  nnb  n#t  bet  Wetfenbet  selbst  bie  mto^etlragnng  011^41,  *on
dem  erhobenen  Rohgewichte  eine  Tara  von  gestattet.
(Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  20  u.  28,  Z.  1.)  '
c)  bie  Wiatungen  nnb  bie  beigebtacŞten  ^ad)treiiun0en  g"  ^tüfen  mib
sowohl  gegenseitig,  als  auch  mit  dem  Zustand-  des  erklärten  Gegeustandi-«
  vergleichen,  daraus  zu  sehen,  daß  sii-  den  zu  versend-nd-u  G-g-nsta^
di-Steuer  wirklich  bezahlt,  und  nicht  noch  auSstand.g  s-,.  da  -w-Stcuerrrickvergütung
  nur  dann  euizutrelen  hat  wenn  sur  den  zur  An  ­
fuhr  bestimmten  Gegenstand  di-  Verzehrungssteuer  wirklich  eingezahlt
und  nicht  etwa  noch  -r-d»irt^st'  ^  ^  ķâ„  Ş  Sh.  Ņ.  §.  2.)
Insbesondere  ist  zu  prüsen.  ob  di-  in  d-r  Erklärung  angesetzte  Berechnung ­
  des  1.)
1  trenn  bet  %etienbet  bei  bet  9W#  ron  %iet  einen  #cten  ai§  ben
'  fiit  9  (Sadmtometetgtabe  feftgefe^en  fiŗen
als  Restitutionsgebühr  anspricht,  die  Uebereinstmimung  des  von  der
Partei  in  der  Erklärung  angegebenen  niedrigsten  Extractgehaltes  und
das  hiefür  entfallende  Gebührenausmaß  mit  den  in  der  Bewilligung
der  Finanz-Bezirks-Direction  enthaltenen  Daten  auf  der  Erklärung
selbst  g»  bestätigen  >  (Vdgb.  1869.  Nr.  60.)
2  bei  Ausfuhr  von  Zucker,  ob  die  Angabe  hinsichtlich  derBeschaffeiihcl
"  beëfeKnm(M,  obe^aR^nd»)  ^#0  M,  bann  trenn  bie  S^ibunß
in  raffinirten  Zucker  in  Broden  oder  Hüten  besteht,  ob  dav  den  Zuck
btobenanfgebtndte%abti%e^enmitbeninbetWmtun0  angegr
hen ®^der  Raffinat-Zucker  auch  im  gestoßenen  Zustande  vorkommen
Dieser  Mucker  unterscheidet  sich  vom  Rohzucker  mehr  durch  seine
WZWMWW
unangenehmen  Rubenb-ig-schmack  ^  ^  ,,  e .  %  3 .  jj
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.