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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr.
Wünscht jedoch Jemand zugleich mit der Anweisung der entfallenden
Gebühren-Nückvergütung auch ein amtlich bestätigtes Verzeichniß der Zei
chen und Nummern, sowie des Gewichtes der einzelnen Collien, aus welchen
die Ausfuhrsendung besteht, zu erlangen, so kann er zu diesem Ende noch em
drittes Exemplar der Ausfuhrerklärung einbringen. Das im Orte der Ver
sendung bestehende Gefällsamt oder jene Finanzwache-Abtheilung, welcher der
Ort zur Überwachung und Beamtshandlung der Zuckerausfuhr-Sen-
dung zugewiesen ist, hat auch das dritte, als Triplicai zu überschrei
bende Exemplar der Ausfuhr-Erklärung eben so wie die zwei ersten Exem
plare zu prüfen und mit den für dieselben vorgeschriebenen Daten auszufüllen.
Gleich dem Unicate ist dasselbe sofort der Partei einzuhändigen und von
dieser dem zur Austrittsbestätigung berufenen Zollamte zu überbringen.
(F. M. Erl. v. 1. April 1870, Nr. 2270 F. M.)
Für die Ausfuhren von Bier und Zucker ist über die gepflogene Amts
handlung eine eigene Vormerkung zu führen, welche die nämlichen Nubriken,
Wie die Erklärung und der Beschaubefund und insbesondere den Umstand,
ob und für wie viel Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre verwendet
Würben (SBbßb. 1869, 9k. 21, u. 9%. W. Dfen b. 21. 1869,
Nr. 20673), zu enthalten hat. — Diese Vormerkung ist quartaliter abzu
schließen und im Wege der Finanz-Bezirks-Direction an die Censursbehörde
einzusenden. Die Finanz-Bezirks-Direction hat zugleich mit der Ausstellung
der Bewilligung, zur Ausfuhr gegen Gebührenrückvergütung versenden zu
dürfen, der Censursbehörde jene Finanzwache-Abtheilungen oder Aemter be
kannt zu geben, von welchen sie die Vorlage der erwähnten Vormerkung
zu erwarten hat.
(Vdgb. 1858, Nr. 36, u. Vdgb. 1860, Nr. 4, S. 29, Z. 3.)
5. Benehmen auf dem Zuge bis zu dem Austrittsamte.
Auf dem Zuge des gegen Gebühren-Rückvergütung auszuführenden
Gegenstandes bis zum Austrittsamte sind die für den Transport ausländisch
unverzollter angewiesenen Eingangsgüter bestehenden Anordnungen zu be
obachten.
Der unter amtlichen Verschluß gelegte auszuführende Gegenstand kann
jedoch ganz oder theilweise im Lande belassen werden, nur muß er in diesem
Falle zum nächsten Gefällsamte oder zur nächsten Finanzwache-Abtheilung
zum Behufe der Abnahme des amtlichen Verschlusses und der Einziehung,
beziehungsweise Abschreibung des zurückgelassenen Theils auf der Erklärung
36, u Vdgb. 1860, Nr. 4, Z. 7 u. 8.
6. Verfahren des Austrittsamtes.
Ist die Sendung innerhalb des auf der Erklärung vorgeschriebenen
Zeitraumes bei dem Austrittsamte eingetroffen, und wurden auf dem Z"ñ
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