Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
Wünscht jedoch Jemand zugleich mit der Anweisung der entfallenden 
Gebühren-Nückvergütung auch ein amtlich bestätigtes Verzeichniß der Zei 
chen und Nummern, sowie des Gewichtes der einzelnen Collien, aus welchen 
die Ausfuhrsendung besteht, zu erlangen, so kann er zu diesem Ende noch em 
drittes Exemplar der Ausfuhrerklärung einbringen. Das im Orte der Ver 
sendung bestehende Gefällsamt oder jene Finanzwache-Abtheilung, welcher der 
Ort zur Überwachung und Beamtshandlung der Zuckerausfuhr-Sen- 
dung zugewiesen ist, hat auch das dritte, als Triplicai zu überschrei 
bende Exemplar der Ausfuhr-Erklärung eben so wie die zwei ersten Exem 
plare zu prüfen und mit den für dieselben vorgeschriebenen Daten auszufüllen. 
Gleich dem Unicate ist dasselbe sofort der Partei einzuhändigen und von 
dieser dem zur Austrittsbestätigung berufenen Zollamte zu überbringen. 
(F. M. Erl. v. 1. April 1870, Nr. 2270 F. M.) 
Für die Ausfuhren von Bier und Zucker ist über die gepflogene Amts 
handlung eine eigene Vormerkung zu führen, welche die nämlichen Nubriken, 
Wie die Erklärung und der Beschaubefund und insbesondere den Umstand, 
ob und für wie viel Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre verwendet 
Würben (SBbßb. 1869, 9k. 21, u. 9%. W. Dfen b. 21. 1869, 
Nr. 20673), zu enthalten hat. — Diese Vormerkung ist quartaliter abzu 
schließen und im Wege der Finanz-Bezirks-Direction an die Censursbehörde 
einzusenden. Die Finanz-Bezirks-Direction hat zugleich mit der Ausstellung 
der Bewilligung, zur Ausfuhr gegen Gebührenrückvergütung versenden zu 
dürfen, der Censursbehörde jene Finanzwache-Abtheilungen oder Aemter be 
kannt zu geben, von welchen sie die Vorlage der erwähnten Vormerkung 
zu erwarten hat. 
(Vdgb. 1858, Nr. 36, u. Vdgb. 1860, Nr. 4, S. 29, Z. 3.) 
5. Benehmen auf dem Zuge bis zu dem Austrittsamte. 
Auf dem Zuge des gegen Gebühren-Rückvergütung auszuführenden 
Gegenstandes bis zum Austrittsamte sind die für den Transport ausländisch 
unverzollter angewiesenen Eingangsgüter bestehenden Anordnungen zu be 
obachten. 
Der unter amtlichen Verschluß gelegte auszuführende Gegenstand kann 
jedoch ganz oder theilweise im Lande belassen werden, nur muß er in diesem 
Falle zum nächsten Gefällsamte oder zur nächsten Finanzwache-Abtheilung 
zum Behufe der Abnahme des amtlichen Verschlusses und der Einziehung, 
beziehungsweise Abschreibung des zurückgelassenen Theils auf der Erklärung 
36, u Vdgb. 1860, Nr. 4, Z. 7 u. 8. 
6. Verfahren des Austrittsamtes. 
Ist die Sendung innerhalb des auf der Erklärung vorgeschriebenen 
Zeitraumes bei dem Austrittsamte eingetroffen, und wurden auf dem Z"ñ 
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