Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
bei Bier auch jene der erhobenen Sacharometergrade jedes einzelnen 
Gebündes (Vdgb. 1858, Nr. 36.) j 
,U enthalten hat, überrechnet unì drückt in Worten den Mckvergütungs- 
betraa aus, aus welchen der Versender den Anspruch zu machen hat, setzt 
SS'S sääSSs à..“'"ï I 
Vdgb. 1860, Nr. 4, Z. 9 u. S. 29, Z. 6.) _ ■ 
Bei Zuckersendungen hat das Amt zugleich nach der ausgefertigten » 
Austrittsbestätigung die Anweisung auf die Gebührenrückvergütung auszw z 
stellen, welche zu enthalten hat: . . .. 
») das Steueramt, an welches ^S°h-m,^ng°w.es». tmrd; ^ ^ 
b) die Person, an welche oder an deren Ordre die Zahlung zu gesche-D 
hen hat; 
c) ben betrag; . .. _ , 
d) bie ^etto#enge (m 80!!))^^, Quintali motrici) mib bie W b 
auggefü^ten ŞudW (9(0^ ober 9laß.'8u(fM), Wdjen bie 9tefttW | 
lion zu leisten ist; . 
e) ben Sag beë 9lu8túttg unb bie 841 be§ ^ottareg^er#; 
{) die Unterschrift dreier Oberbeamten oder zweier Oberbeamten unvH 
eines Finanzwa^)e Beamte,^ ^ @ gg Z. 9 u. Vdgb. 1858, Nr. 7.) J 
, Ueberbringt die Partei nebst dem Unicate der Erklärung auch ein 
Triplicai, so obliegt dem Amte, das Letztere, wenn in Bezug auf dessen Ri« 
tigkeit kein Anstand obwaltet, unmittelbar nach erfolgter Ausstellung bei 
Gebührenrückvergütungs-Anweisung mit der Bestätigung, daß und unte» 
welchem Datum, dann auf welchen Betrag diese Anweisung ausgestellt wor 
den ist, zu versehen und der Partei wieder auszufolgen. , | 
(F. M. Erl. v. 1. April 1870, 2270, F. M-) 1 
Von dem Versender hängt es auch ab, zu bestimmen, ob die Anwe>' 
sung dem Waarenführer ausgefolgt oder dem Versender selbst übermitte I 
Nach Ausstellung der Anweisung avisirt das Zollamt unmittelbar jene^z 
Steueramt, bei welchem die Anweisung erfolgen soll, unter Wiederholung be 
wesentlichsten Daten der Anweisung und unter Anschluß des von der Par ; 
überbrachten zweiten Exemplars (Unicats) der Erklärung und mit den vo 
stehenden Unterschriften der Oberbeamten und des Finanzwachebeamten v 
#en. (W. I860, 9tr. 4, 6. 29, 3. 9 u. SBbgb.1868, 
Die zur Auszahlung berufene Steueramtscassa hat gleich nach E 
pfang des Avisoschreibens und der demselben beiliegenden Erklärung, 
nach Prüfung der Uebereinstimmung beider Urkunden dem anweisenden 8 ^ 
amte jenen Empfang, sowie diese Uebereinstimmung zu bestätigen und
	        
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