Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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366—368.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Außer  diesem  Falle  ist:  .  .  .  .  .
a)  wenn  die  Waare  unter  amtlichem  Verschlüße  angewiesen  wurde,  den
Âuëüüt  übet  bie  öoMmie  gegen  Einbringung  einer  neuen  Mlarung^ornabme
  ber  für  bie  %aarenauêfuŞr  borgef^^riebenen  Untersuchung  unb  onber^
fteQung  beë  3iuëfuhr;oüeë  ;u  gestatten,  beigticŞterfûaung  btefer  šBebmgungen
hi?  Maare  mit  Beobachtung  der  Bestimmungen  Zahl  28  m  amtliche  Ber

Wahrung  zu  nehmen.
b)  wenn  die  Waare  nicht  unter  amtlichem  Verschlüsse  versendet  wird.  die
vollständige  Amtshandlung  für  die  Ausfuhr  zu  pflegen.
(§.  128  V.  B.  ;  8-  240  A.  U.,  §.  158  A.  U.)

b)  Benehmen  des  Ansagepostens.
a»)  Wenn  sich  dieWaare  unter  a  m  t  l  i  ch  em  V  e  r  s  ch  l  u  s  s  e  befinbet.
367.  Wird  eine  Waare  zum  Behufe  des  Austritts  über  die  Zolllinie
unter  amtlichem  Verschlüsse,  jedoch  ohne  die  vorschriftsmäßige  amtliche  Bestätigung
  über  das  vollzogene  Ausfuhr-Zollverfahren  zu  einem  Ansageposten
gestellt  und  wird  angegeben,  die  Urkunde  sei  auf  dem  Wege  zwischen  dem
^o%amteunbbem9Infagepo^^en  in  %Wuft  geraden,  so  iftberBorfaKfo,
gleich  dem  Zollamte  anzuzeigen  und  von  demselben  ein  Auszug  aus  dem  Register ­
  über  die  in  Frage  stehende  Waarensendung  einzuholen.
Stimmt  dieser  Auszug  mit  dem  Zustande  der  Waare  überein,  und  er-  :
acht  sich  kein  anderes  in  dem  Gesetze  gegründetes  Hinderniß,  so  ist  der  amtliche ­
  Verschluß  abzunehmen,  und  der  Austritt  der  Waare  über  die  Zolllrme
zu  gestatten.  Wird  jedoch  der  Abgang  der  Urkunde  auf  dre  hier  vorgeschriebene ­
  Art  nicht  an  demselben  Tage  vor  Sonnenuntergang  behoben,  so  ist  die
%ßnare  auf  ßoften  begfenigen,  bi#  beffen  ^erfchuiben  ber  Äer#  eintrat
oder  den  sofern  der  Verlust  durch  ein  zufälliges  Erelgnlß  stattfand,  dre  nachtheiligen'
  Folgen  dieses  Zufalls  zu  treffen  haben,  zu  dem  Zollamte  zurückzuschaffen. ­
  (Z.  344.)  Das  Zollamt  nimmt  die  äußere  Untersuchung  vor,  und
fertiget,  wenn  sich  kein  Anstand  ergibt,  abermals  eine  amtliche  Bestätigung
zum  Behufe  des  Austritts  über  die  Zolllinie  aus.
(8.  131  B.  V.,  8.  157  A.  U.)  |

bb)  Wenn  dieselbe  ohne  amtlichen  Verschluß  einlangt.
368.  Waaren,  die  in  der  Richtung  von  dem  Zollgebiete  gegen  die  Zoll-  -
lime  zu  einem  Ansageposten  gelangen,  und  weder  mit  einer  amtlichen  Bestätigung ­
  versehen  sind,  noch  sich  unter  amtlichem  Verschlüsse  befinden,  darf
der  Ansageposten  den  Austritt  über  die  Zolllinie  nicht  gestatten,  wenn  es  sich
nicht  um  einen  Gegenstand  handelt,  welcher  für  die  Ausfuhr  aus  dem  Zollgebiete ­
  zollfrei  und  von  der  Vollziehung  des  gesetzmäßigen  Verfahrens  ausgenommen ­
  ist.  Die  erwähnten  Waaren  müssen  unter  Begleitung  zu  dem
Zollamte  gebracht  werden,  das,  wenn  behauptet  wird,  die  Urkunde  über  das
vorgenommene  Ausfuhr-Zollverfahren  sei  in  Verlust  gerathen,  und  wenn  sich
kein  gesetzmäßiger  Grund  zur  Einleitung  des  Verfahrens  nach  dem  Strafgesetze ­
  über  Gefällsübertretungen  ergibt,  das  Zollverfahren  zur  Ausfuhr  dieser
Waaren  gegen  Erlag  des  Ausfuhrzolles  vollzieht.
            
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