Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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371—373.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Verbrauch  vorschriftsmäßig  bezogene  Waaren,  uub  findet  nur
Statt  bei  Versendung  von  Waaren:
1.  über  die  Sec  und  (§• 188  &  ®*)
2.  über  einen  Zollansschluß  oder  über  ausländisches  Gebiet
aus  einem  Theile  der  im  Zollverbande  begriffenen  Länder  in  den
Andern  in  den  in  Zahl  373  bezeichneten  Richtungen.
(§.  186  Z.  O.,  §.  241  A.  U. f  8-  160,  A.  u.)

Dieser  Verkehr  ist  nur  gegen  Beobachtung  der  in  diesem  Abschnitte
enthaltenen  Bestimmungen  bewilliget.  .  ___  .
(§.24,  V.  V.;  §.  451  A.  U„  g.  24  Vschft.  v.  7-/24.  Sunt  1853,)
Unter  dieser  Bewilligung  sind  die  Zucker-Erzeugnisse  inländischer  Zuckersiedereien ­
  begriffen,  dagen  die  Spezereiwaaren:  Cassee,  Cacao,  Gewürznel«
len,  mmtni#,  $feffet\  iDeißer  itnb  bann
ment,  Ingber,  Vaniglia  und  Zimmt,  sowie  die  Zuckererzeugnisse  ausländrscher
Zuckersiedereien  hievon  ausgeschlossen.  (§.  22  B.  V.)
Auf  der  fremden  Straßenstrecke  über  Neichenhall,  wodurch  das  salzburgische ­
  und  tirolische  Gebiet  verbunden  ist,  dann  auf  jener  über  Hittisau  und
Sibratsgfäll  nach  Mittelberg  (Vorarlberg)  und  umgekehrt  vürfen  alle  Spezereiwaaren ­
  an  dem  zollfreien  Verkehre  Antheil  nehmen.
(ßfb.  o.  11.  mg  1836,  9tc.  1491.)
Diesem  Verfahren  sind  auch  zu  unterziehen  Aerarialtransporte  von
Monopolsgegenständen,  welche  bestimmt  sind,  in  das  Ausland  oder  au^
einem  Therle  des  Staatsgebietes  in  einen  anderen  versendet  zu  werden,  und
auf  dem  Zuge  nach  ihrem  Bestimmungsort  im  inneren  Verkehre  die  Zolllinie
wiederholt  überschreiten.  (Vgdb.  1856,  Nr.  28.)

2.  Aemter,  über  welche  dieselbe  stattfindet.
372.  Die  Anweisung  kann  über  Nebenzollämter  II.  Classe
erfolgen,  wenn  cs  sich  um  Waaren  handelt,  deren  Ausfuhr  in
das  Ausland  nicht  verboten  ist,  und  deren  Einfuhr  ans  dem  Auslande ­
  über  jedes  Grenzzollamt  erfolgen  kann.  Alle  anderen  Waaren
können  in  dem  gedachten  Verkehre  nur  über  Zollämter,  welche  in
Absicht  auf  ihre  Befugnisse  wenigstens  in  die  Kategorie  der  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  eingereiht  sind,  ein-  und  austreten.
*  (g.  189  3.  O.,  §.  242  A.  U.)
Ausländisch  verzollte  Waaren  dürfen  blos  an  jene  Aemter  angewiesen
werden,  welche  zur  Vornahme  der  Einfuhrverzollung  nach  Gattung  und
Menge  der  Waaren  befugt  sind.  (§.  244  a.  u.,  §.  161  A.  U.)

3.  Mchtimgen,  in  welchen  dieselbe  gestattet  ist.
373.  Die  zollfreie  Versendung  inländisch  oder  ausländisch  verzollter
Waaren  aus  einem  Theile  des  Zollgebietes  in  den  andern,  ist  gestattet:
a)  Ueber  das  durch  die  Zolllinie  von  Bregenz  bis  Asch  begrenzte  fremde
Mist.  (§.  21  8.  8.)
            
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