Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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366—368. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
Außer diesem Falle ist: . . . . . 
a) wenn die Waare unter amtlichem Verschlüße angewiesen wurde, den 
Âuëüüt übet bie öoMmie gegen Einbringung einer neuen Mlarung^or- 
nabme ber für bie %aarenauêfuŞr borgef^^riebenen Untersuchung unb onber^ 
fteQung beë 3iuëfuhr;oüeë ;u gestatten, beigticŞterfûaung btefer šBebmgungen 
hi? Maare mit Beobachtung der Bestimmungen Zahl 28 m amtliche Ber 
Wahrung zu nehmen. 
b) wenn die Waare nicht unter amtlichem Verschlüsse versendet wird. die 
vollständige Amtshandlung für die Ausfuhr zu pflegen. 
(§. 128 V. B. ; 8- 240 A. U., §. 158 A. U.) 
b) Benehmen des Ansagepostens. 
a») Wenn sich dieWaare unter a m t l i ch em V e r s ch l u s s e befinbet. 
367. Wird eine Waare zum Behufe des Austritts über die Zolllinie 
unter amtlichem Verschlüsse, jedoch ohne die vorschriftsmäßige amtliche Be- 
stätigung über das vollzogene Ausfuhr-Zollverfahren zu einem Ansageposten 
gestellt und wird angegeben, die Urkunde sei auf dem Wege zwischen dem 
^o%amteunbbem9Infagepo^^en in %Wuft geraden, so iftberBorfaKfo, 
gleich dem Zollamte anzuzeigen und von demselben ein Auszug aus dem Re 
gister über die in Frage stehende Waarensendung einzuholen. 
Stimmt dieser Auszug mit dem Zustande der Waare überein, und er- : 
acht sich kein anderes in dem Gesetze gegründetes Hinderniß, so ist der amt 
liche Verschluß abzunehmen, und der Austritt der Waare über die Zolllrme 
zu gestatten. Wird jedoch der Abgang der Urkunde auf dre hier vorgeschrie 
bene Art nicht an demselben Tage vor Sonnenuntergang behoben, so ist die 
%ßnare auf ßoften begfenigen, bi# beffen ^erfchuiben ber Äer# eintrat 
oder den sofern der Verlust durch ein zufälliges Erelgnlß stattfand, dre nach- 
theiligen' Folgen dieses Zufalls zu treffen haben, zu dem Zollamte zurückzu 
schaffen. (Z. 344.) Das Zollamt nimmt die äußere Untersuchung vor, und 
fertiget, wenn sich kein Anstand ergibt, abermals eine amtliche Bestätigung 
zum Behufe des Austritts über die Zolllinie aus. 
(8. 131 B. V., 8. 157 A. U.) | 
bb) Wenn dieselbe ohne amtlichen Verschluß einlangt. 
368. Waaren, die in der Richtung von dem Zollgebiete gegen die Zoll- - 
lime zu einem Ansageposten gelangen, und weder mit einer amtlichen Be 
stätigung versehen sind, noch sich unter amtlichem Verschlüsse befinden, darf 
der Ansageposten den Austritt über die Zolllinie nicht gestatten, wenn es sich 
nicht um einen Gegenstand handelt, welcher für die Ausfuhr aus dem Zoll 
gebiete zollfrei und von der Vollziehung des gesetzmäßigen Verfahrens aus 
genommen ist. Die erwähnten Waaren müssen unter Begleitung zu dem 
Zollamte gebracht werden, das, wenn behauptet wird, die Urkunde über das 
vorgenommene Ausfuhr-Zollverfahren sei in Verlust gerathen, und wenn sich 
kein gesetzmäßiger Grund zur Einleitung des Verfahrens nach dem Strafge 
setze über Gefällsübertretungen ergibt, das Zollverfahren zur Ausfuhr dieser 
Waaren gegen Erlag des Ausfuhrzolles vollzieht.
	        
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