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392—394. Anweisung im inneren Verkehre.
Wird diese Nachweisung beigebracht, so wird wie für diesen
Fall bei der Anweisung ausländisch unverzollter Waaren vorge
schrieben ist (Z. 310 u. 416), vorgegangen.
Im entgegengesetzten Falle wird von Waaren, deren Ausfuhr
gegen Zollcntrichtttng erlaubt ist, und von bencn der Ausfuhrzoll
nicht im Baaren sichergestellt wurde, dieser Zoll von demjenigen,
unter dessen Haftung die Anweisung erfolgte, eingehoben und durch
Berufung des Einnah>neregisters die betreffende Post des Begleit-
schein-Ausfertigungsregisters erledigt.
Ist aber deren Ausfuhr verboten, so ist gegen den Aussteller
der Erklärung und gegen den Schuldigen iwb Teilnehmer der
unbefugten Ausfuhr die Strafverhandlung in der in Zahl 310
bezeichneten Art einzuleiten.
Ist die Waare gegen Zollentrichtung in der Ausfuhr erlaubt
und der Ausfuhrzoll im Baaren sichergestellt, so unterbleibt obige
Aufforderung des Ausstellers der Erklärung, und es wird der bnar
'erlegte Betrag als zurückgestellte Gefällssicherstellnng beausgabt und
gleichzeitig der entfallende Ausfuhrzoll im Einnahmeregister in
Empfang genommen, unter der betreffenden Post des Begleitscheit
schein-Ausfertignngsregisters aber die erforderliche Berufung ge-
pjtoQen. ^ (§- MG 3. a, §. ITO %. li.)
b) Des Duplicais bei dem Erledigungsamte.
393. Langt das Duplicai der Erklärung bei dem Erledigungsamte
binnen 20 Tagen vom Tage, an welchem die Zurücksendung des Unicats an
das Ausfertigungsamt verfügt wurde, nicht ein, so benimmt sich das Erle
digungsamt nach der Zahl 351. (§. 171 A. ll.)
9. Vertust der AmveisungsurKunden.
a) Verfahren des Amtes, ;u dem die Waare gelangt.
394 Gelangt eine Waare unter amtlichem Verschlüsse zu einem an
der Zolllinie aufgestellten Zollamte und gibt der Waarenführer an, daß auf
dem Wege die Urkunde, mittelst welcher die Waare zur Versendung über die
See oder fremdes Gebiet aus einem Theile des Zollgebietes in den andern
angewiesen worden ist. in Verlust gerathen sei, so wird der Eintritt der
Warensendung, soferne dieselbe aus Waaren besteht, zu deren Einfuhrver
zollung das Amt ermächtigt ist, gegen Vollziehung der für die Waareneinfuhr
vorgeschriebenen zollamtlichen Untersuchung und gegen Sicherstellung der
Einfuhrzollgebühr; wenn aber die Waare von der Beschaffenheit ist. daß
deren»Eingangsverzollung die Ermächtigung des Zollamtes überschreitet,
gegen Erfüllung der für den Eintritt ausländisch unverzollter Anweisgüter
vorgezeichneten Bedingungen und gegen Anweisung der Waare an ein zur
Eingangsverzollung ermächtigtes Zollamt gestattet; wenn aber diese Bedin-