Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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392—394. Anweisung im inneren Verkehre. 
Wird diese Nachweisung beigebracht, so wird wie für diesen 
Fall bei der Anweisung ausländisch unverzollter Waaren vorge 
schrieben ist (Z. 310 u. 416), vorgegangen. 
Im entgegengesetzten Falle wird von Waaren, deren Ausfuhr 
gegen Zollcntrichtttng erlaubt ist, und von bencn der Ausfuhrzoll 
nicht im Baaren sichergestellt wurde, dieser Zoll von demjenigen, 
unter dessen Haftung die Anweisung erfolgte, eingehoben und durch 
Berufung des Einnah>neregisters die betreffende Post des Begleit- 
schein-Ausfertigungsregisters erledigt. 
Ist aber deren Ausfuhr verboten, so ist gegen den Aussteller 
der Erklärung und gegen den Schuldigen iwb Teilnehmer der 
unbefugten Ausfuhr die Strafverhandlung in der in Zahl 310 
bezeichneten Art einzuleiten. 
Ist die Waare gegen Zollentrichtung in der Ausfuhr erlaubt 
und der Ausfuhrzoll im Baaren sichergestellt, so unterbleibt obige 
Aufforderung des Ausstellers der Erklärung, und es wird der bnar 
'erlegte Betrag als zurückgestellte Gefällssicherstellnng beausgabt und 
gleichzeitig der entfallende Ausfuhrzoll im Einnahmeregister in 
Empfang genommen, unter der betreffenden Post des Begleitscheit 
schein-Ausfertignngsregisters aber die erforderliche Berufung ge- 
pjtoQen. ^ (§- MG 3. a, §. ITO %. li.) 
b) Des Duplicais bei dem Erledigungsamte. 
393. Langt das Duplicai der Erklärung bei dem Erledigungsamte 
binnen 20 Tagen vom Tage, an welchem die Zurücksendung des Unicats an 
das Ausfertigungsamt verfügt wurde, nicht ein, so benimmt sich das Erle 
digungsamt nach der Zahl 351. (§. 171 A. ll.) 
9. Vertust der AmveisungsurKunden. 
a) Verfahren des Amtes, ;u dem die Waare gelangt. 
394 Gelangt eine Waare unter amtlichem Verschlüsse zu einem an 
der Zolllinie aufgestellten Zollamte und gibt der Waarenführer an, daß auf 
dem Wege die Urkunde, mittelst welcher die Waare zur Versendung über die 
See oder fremdes Gebiet aus einem Theile des Zollgebietes in den andern 
angewiesen worden ist. in Verlust gerathen sei, so wird der Eintritt der 
Warensendung, soferne dieselbe aus Waaren besteht, zu deren Einfuhrver 
zollung das Amt ermächtigt ist, gegen Vollziehung der für die Waareneinfuhr 
vorgeschriebenen zollamtlichen Untersuchung und gegen Sicherstellung der 
Einfuhrzollgebühr; wenn aber die Waare von der Beschaffenheit ist. daß 
deren»Eingangsverzollung die Ermächtigung des Zollamtes überschreitet, 
gegen Erfüllung der für den Eintritt ausländisch unverzollter Anweisgüter 
vorgezeichneten Bedingungen und gegen Anweisung der Waare an ein zur 
Eingangsverzollung ermächtigtes Zollamt gestattet; wenn aber diese Bedin-
	        
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